# Zolltarifnummer 0511.99.10.00.0: Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

> Die Zolltarifnummer 0511.99.10.00.0 steht für Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/05119910000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 0511.99.10.00.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 05 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
  - 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
    - 0511.99 andere, andere
      - 0511.99.10 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle
        - 0511.99.10.00.0 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI12531/19-1** (DE): Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich um getrocknete, in Stücke geschnittene Nackensehnen vom Rind, ohne weitere Zusätze. Die Ware ist zur Fütterung von Hunden (Tierfutter) bestimmt und im Polybeutel mit Etikett als Tierfutter für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen zur menschlichen Ernährung ungeeigneten Erzeugnissen um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen (HS) 0511 10 bis 0511 91 genannt, Sehnen".
- **DEBTI5904/19-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich um lediglich gewaschene, getrocknete und zu kleinen Rollen geformte Reste von rohen Häuten mit Fell von Kaninchen, ohne Zusätze. Die Ware ist nicht für den menschlichen Verzehr geeignet (ungenießbar) und für Kürschnerzwecke nicht verwendbar. Sie ist zur Verwendung als Tierfuttermittel (Hunde- und Katzenfutter) bestimmt und in bedruckten Kunststoffbeuteln (Inhalt 100 g) als Einzelfuttermittel gekennzeichnet für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Waren tierischen Ursprungs ungenießbar, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ungenießbar, andere als in den Unterpositionen 0511 1000 bis 0511 9190 genannt, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle".
- **DE10579/16-1** (DE): Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete Nackensehnen vom Rind, ohne Zusatz von weiteren Stoffen. Die Nackensehnen sind zur Verwendung als Tierfutter bestimmt und in Plastiksäcken mit Etikett (Einzelfuttermittel für Hunde) und einem Inhalt von 0,5 bis 1 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen zur menschlichen Ernährung ungeeigneten Erzeugnissen um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen (HS) 0511 10 bis 0511 91 genannt, Sehnen".
- **DE10588/16-1** (DE): Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete Nackensehnen vom Rind, ohne Zusatz von weiteren Stoffen. Die Nackensehnen sind zur Verwendung als Tierfutter (Zwischenmahlzeit für Hunde; Einzelfuttermittel) bestimmt und in Plastiksäcken ohne Etikett und einem Inhalt von 1 bis 5 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen zur menschlichen Ernährung ungeeigneten Erzeugnissen um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen (HS) 0511 10 bis 0511 91 genannt, Sehnen".
- **DE6147/13-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe sowie den ergänzenden Angaben handelt es sich um in Streifen geschnittene, getrocknete und enthaarte Rinderkopfhaut ohne weitere Zusatzstoffe, zur Verwendung als Tierfutter. Es handelt sich nach Art und Beschaffenheit (ca. 75 cm langer und ca. 5 cm breiter Streifen) um Schnitzel oder ähnliche Hautabfälle der Unterposition 0511 9910 der Kombinierten Nomenklatur, Haut für die Lederherstellung der Position 4101 liegt nicht vor. Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um für die menschliche Ernährung ungeeignete (ungenießbare) Erzeugnisse handelt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0511 1000 00 0 bis 0511 9190 00 0 genannt, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute, nicht für die menschliche Ernährung geeignet".
- **DE3491/13-1** (DE): Nach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben handelt es sich um getrocknete Sehnen vom Wild (Rotwild), ohne weitere Zusätze. Die Sehnen sind in Großgebinden verpackt und als Naturkauartikel für Hunde (Tierfutter) für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der grenzveterinärrechtlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Einfuhr um ein für die menschliche Ernährung ungeeignetes (ungenießbares) Erzeugnis handelt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, für die menschliche Ernährung ungeeignet (ungenießbar), hier Sehnen.
- **DE14209/09-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich um ein sog. Hautgranulat vom Rindsspalt aus entfleischten, gebleichten oder ungebleichten getrockneten Rindsspalthäuten (Unterhaut). Das getrocknete, faserig-pulvrige Erzeugnis ist nach Antragsangaben in der vorliegenden Form nicht als Lebensmittel geeignet (ungenießbar, Abfall roher Häute). Die Ware ist zur Herstellung von Gelatine bestimmt. Die Einreihung setzt vorraus, dass es sich nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um ein für die menschliche Ernährung ungeeignetes Erzeugnis handelt.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 0511

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören insbesondere: 1) Rindersperma. 2) Tierembryos, die in gefrorenem Zustand zum Transplantieren in ein anderes Muttertier befördert werden. 3) Tierblut, flüssig oder getrocknet, auch genießbar. Nicht zu dieser Position gehört Tierblut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet (Position 3002). 4) Kochenille und ähnliche Insekten, ungenießbar. Die Kochenille ist ein Insekt, das auf bestimmten Kaktusarten lebt. Im Handel gibt es drei Arten von Kochenille, schwarze, graue oder silberne und rötliche. Die Kochenille liefert einen roten Farbstoff (Kochenille-Extrakt der Position 3203), der zum Herstellen von Karminlack (Pos. 3205) verwendet wird. Unter den der Kochenille ähnlichen Insekten ist das wichtigste die Kermesschildlaus, die auf einer Zwergeichenart lebt. …

### Pos. 0511

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 200/3) (RV L 1125/06), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 2. Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Unterposition 0511 99 85 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 0511, 0511 99 und 0511 99 85. Da die Schweineohren nicht genießbar sind, sind sie in das Kapitel 5 einzureihen und nicht in das Kapitel 2, aus dem nicht genießbare Waren ausgeschlossen werden (Anmerkung 1 a) zu Kapitel 2 der KN). …

### Kapitel 05

1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren) (RV E0501A00); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43) (RV E0501B00); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI) (RV E0501C00); d) Pinselköpfe (Position 9603) (RV E0501D00). 2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501) (RV E0502000). 3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein" Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne (RV E0503000). 4. …

### Abschnitt I

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art (RV C0101000). 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren (RV C0102000).

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 0511.99.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 0511.99.10.00.0 umfasst Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 0511.99.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 0511.99.10.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 0511.99.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 051199. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0511.99.10.00.0?

0511.99.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 0511.99.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

0511.99.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 05 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN > 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar > 051199 andere, andere > 05119910 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0511.99.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0511.99.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI12531/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 0511.99.10.00.0?

Warennummer 0511.99.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/05119910000 verlinken.
