# Zolltarifnummer 0904.12.00: Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder…

> Die Zolltarifnummer 0904.12.00 steht für Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/09041200
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 0904.12.00
- Drittlandszollsatz: 4 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  - 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
    - 0904.12 gemahlen oder sonst zerkleinert
      - 0904.12.00 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 4 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI6018/24-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem sog. "Gewürzdarm" um einen schlauchförmig zusammengenähten bzw. rechteckigen, nicht vernähten Zuschnitt aus Vlies, welcher auf der Innenseite mit gemahlenem bzw. geschrotetem Pfeffer der Gattung Piper beschichtet ist. Die Ware dient dazu, den Pfeffer während des Reifeprozesses gleichmäßig auf eine Fleisch-, Wurst- oder Käseware zu übertragen. Nach der Reifung wird das Vlies entfernt und der Pfeffer verbleibt auf der Oberfläche der Fertigware (keine endgültige Umhüllung). Eine Einreihung als Spinnstoffware kommt nicht in Betracht, da der Vliesstoff lediglich als Unterlage zum Aufbringen von Gewürzen dient. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert".
- **DEBTI34065/23-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem sog. "Gewürzdarm Pfeffer" um ein zu einer schlauchförmigen Hülle zusammengenähtes Gewebe aus Baumwolle oder Zellwolle, welches auf der Innenseite mit geschrotetem bzw. gemahlenem schwarzem Pfeffer der Gattung Piper beschichtet ist. Die Ware dient dazu, den Pfeffer während des Reifeprozesses gleichmäßig auf eine Fleisch-, Wurst- oder Käseware zu übertragen. Nach der Reifung wird das Gewebe entfernt und der Pfeffer verbleibt auf der Oberfläche der Fertigware (keine endgültige Umhüllung). Im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung wird der Charakter der Gewürzdärme durch den Pfeffer bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert".
- **DEBTI34109/21-17** (DE): Pfeffer, schwarz. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigebraunes bis schwarzes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach schwarzem Pfeffer. Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es um ge- mahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Dose ist Bestandteil eines "Gewürzsets", bestehend aus 12 bzw. 24 Dosen mit verschiedenen Kräutern, Gewürzen und Würzsalzen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder der Aus- übung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert.
- **DEBTI34109/21-18** (DE): Pfeffer, weiß. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigefarbenes, vereinzelt dunkle Partikel enthaltendes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach weißem Pfeffer. Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Waren- muster handelt es um gemahlenen, weißen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Dose ist Bestandteil eines "Gewürzsets", bestehend aus 24 Dosen mit verschiedenen Kräutern, Gewürzen und Würzsalzen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert.
- **PLBTIWIT-2021-000945** (PL): Osłonka do napełniania farszem, wykorzystywana w przemyśle spożywczym - mięsnym lub mleczarskim. Produkt wykonany z tkaniny włókniny polipropylenowej - Spatex NCS, pokryty od wewnątrz warstwą posypki przyprawowej, zawierającej w składzie pieprz czarny młotkowany (Piper nigrum). Osłonka zakończona jest kołnierzem bez przypraw. Po wytworzeniu wyrobu gotowego tkanina jest usuwana, pozostawiając na produkcie spożywczym warstwę przyprawową. Występuje w różnych kształtach i wielkościach.
- **PLBTIWIT-2021-000788** (PL): Osłonka do napełniania farszem, wykorzystywana w przemyśle spożywczym - mięsnym lub mleczarskim. Produkt wykonany z tkaniny wiskozowej - Spatex VSC, pokryty od wewnątrz warstwą posypki przyprawowej, zawierającej w składzie rozdrobniony pieprz biały (Piper nigrum) i pasternak (grys). Osłonka zakończona jest kołnierzem bez przypraw. Po wytworzeniu wyrobu gotowego tkanina jest usuwana, pozostawiając na produkcie spożywczym warstwę przypraw. Występuje w różnych kształtach i wielkościach.
- **PLBTIWIT-2020-001102** (PL): Osłonka do napełniania farszem wykorzystywana w przemyśle spożywczym (głównie mięsnym). Produkt wykonany jest z włókniny polipropylenowej w wyniku zszycia ze sobą dwóch elementów wykroju, pokryty od wewnątrz warstwą posypki przyprawowej, zawierającej w składzie pieprz czarny. Po wytworzeniu wyrobu gotowego warstwa włókniny jest usuwana pozostawiając na produkcie spożywczym warstwę przypraw. Występuje w różnych kształtach i wielkościach.
- **ATBTI2017/000726** (AT): Braune, von roten Anteilen durchsetzte, würzig-pfeffrig riechende und schmeckende, getrocknete und feinst vermahlene Pfeffermischung.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 0904

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) 1) Pfeffer der Gattung „Piper“. Dies sind Früchte aller Pfefferpflanzen der Gattung Piper (ausgenommen Kubebenpfeffer oder Piper cubeba der Position 1211). Haupthandelsware ist Pfeffer der Art Piper nigrum, der als schwarzer oder weißer Pfeffer gehandelt wird. Schwarzer Pfeffer wird aus unreif geernteten Früchten durch Trocknen an der Sonne oder im Rauch gewonnen, manchmal erfolgt eine Vorbehandlung in kochendem Wasser. Weißer Pfeffer wird aus reifen Früchten gewonnen, die in Wasser eingeweicht oder einer leichten Fermentation unterworfen werden. Häufig wird er auch aus schwarzem Pfeffer durch mechanisches Entfernen der äußeren Schichten gewonnen. Weißer Pfeffer, der von gelblich grauer Farbe ist, ist weniger scharf als schwarzer Pfeffer. Langer Pfeffer (Piper longum) ist eine andere Pfefferart. …

### Pos. 0904

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Dezember 1997, Rechtssache C-143/96: Der Begriff „sonst zerkleinert“ in Unterposition 0904 20 1) der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht. 1) Anmerkung des BMF: Zutreffender KN-Code: 0904 21.

### Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

### Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

## Unterteilungen dieser Nummer

- 0904.12.00.00.0 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 0904.12.00?

Die Zolltarifnummer 0904.12.00 umfasst Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 0904.12.00?

Der Drittlandszollsatz für 0904.12.00 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 0904.12.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090412. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0904.12.00?

0904.12.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 0904.12.00 im Zolltarif eingeordnet?

0904.12.00 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert > 090412 gemahlen oder sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0904.12.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0904.12.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI6018/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 0904.12.00?

KN-Code 0904.12.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/09041200 verlinken.
