# Zolltarifnummer 0906.19.00.00.0: Zimt und Zimtblüten, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere

> Die Zolltarifnummer 0906.19.00.00.0 steht für Zimt und Zimtblüten, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/09061900000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 0906.19.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  - 0906 Zimt und Zimtblüten
    - 0906.19 andere
      - 0906.19.00.00.0 Zimt und Zimtblüten, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI24992/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der Ware um getrocknete, geschnittene Zimtstangen aus Rinde von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DEBTI24979/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um getrocknete, ganze Zimtblüten von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DEBTI13823/22-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um getrocknete, ganze Zimtstangen aus Zimtrinde von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DEBTI13827/22-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um getrocknete, ganze Zimtblüten von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DEBTI20956/19-1** (DE): Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei der Ware um getrocknete, geschnittene Zimtstangen aus Zimtrinde von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DEBTI20955/19-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um getrocknete, ganze Zimtblüten von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DEBTI20953/19-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um getrocknete, ganze Zimtstangen aus Zimtrinde von Bäumen der Art Cinnamomum cassia (Cinnamomum aromaticum; Chinesischer Zimt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DE4060/16-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich bei dem Dekorationsgewürz (Art. 288278) um getrocknete, etwa 8 cm lange, unbehandelte Zimtstangen (Indonesischer Zimt; Cinnamomum burmannii). Die zu Dekorationszwecken bestimmten Zimtstangen sind sortenrein in einem Plastikbeutel mit bedruckter Headerkarte mit einem Gewicht von 100 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Die beabsichtige Verwendung zu Dekorationszwecken steht der Einreihung nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "anderen Zimt als von Bäumen der Art "Cinnamomum zeylanicum Blume", weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 0906

Zu Unterpositionen 0906 11 00 und 0906 19 00: Hierher gehören z. B.: 1. Stangen aus ineinander gerollten Zimtrindenstreifen, die eine Länge bis zu 110 cm erreichen können; 2. Abschnitte, die durch Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen (z. B. 5 bis 10 cm) hergestellt werden; 3. Zimtrindenstücke unterschiedlicher Größe und Dicke sowie so genannte Schneideabgänge oder „Quillings“ (d. h. Bruchstücke und Abfälle, die beim Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen anfallen) und so genannte „Featherings“ oder „Chips“ (d. h. kleinere Teilchen der Zimtrinde, die beim Schälen dieser Rinde anfallen und insbesondere zum Herstellen von Zimtessenz verwendet werden).

### Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

### Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 0906.19.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 0906.19.00.00.0 umfasst Zimt und Zimtblüten, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 0906.19.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 0906.19.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 0906.19.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090619. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0906.19.00.00.0?

0906.19.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 0906.19.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

0906.19.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0906 Zimt und Zimtblüten > 090619 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0906.19.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0906.19.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI24992/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 0906.19.00.00.0?

Warennummer 0906.19.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/09061900000 verlinken.
