# Zolltarifnummer 0909.61.00: Anis-, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

> Die Zolltarifnummer 0909.61.00 steht für Anis-, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/09096100
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 0909.61.00
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  - 0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
    - 0909.61 weder gemahlen noch sonst zerkleinert
      - 0909.61.00 Anis-, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI2687/24-3** (DE): Geschenkset, beinhaltend drei Dosen Kräutertee. Es liegt keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) vor, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen, die einzelnen Bestandteile sind somit getrennt einzureihen. Gewürz-Kräuter-Teemischung: Helltürkisarbene, bunt bedruckte Pappdose mit Metalldeckel und -boden; darauf aufgedruckt die Warenbezeichnung (Kräuter-Tee) sowie Angaben zu den Zutaten (Gewürze, Kräuter, Früchte), zur Zubereitung (4 g mit 250 ml kochendem Wasser überbrühen, 5 Minuten ziehen lassen) und zur Inhaltsmenge (60 g); darin ein hellgelber Folienbeutel mit einer Kräutermischung. Inhalt: Mischung aus getrockneten Kamillenblüten, Fenchel- und Kümmelfrüchten, blauen Blütenblättern, zerklei- nerten grünen Blättern und wenigen dunkelbraunen, getrockneten Beeren; Geruch nach Kräutern; Zubereitung mit heißem Wasser ergibt ein Kräuterteegetränk. Anteil an Fenchel- und Kümmelfrüchten (gemäß Antragsangaben): mehr als 50 GHT Gemäß Zutatenverezichnis enthält die Mischung neben den Fenchel- und Kümmelfrüchten keine weiteren Gewürze des Kapitels 9 der KN. Die Fenchel- und Kümmelfrüchte bestimmen aufgrund ihrer Menge den Charakter der Mischung. Kümmel- und Fenchelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
- **DEBTI23835/24-5** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ganze, getrocknete Wacholderbeeren. Die Ware ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 8 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-1 bis -4) als Set in einem Pappkarton verpackt. Die Gewürze sind für das Verfeinern von alkoholischen Getränken bestimmt (nicht Gegenstand des Gutachtens), wobei die Zutaten nicht alle gemeinsam/gleichzeitig verwendet werden sollen, sondern je nach Belieben des Endverwenders einzeln eingesetzt werden. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Wacholderbeeren, weder gemahlen noch sonst zerkleinert“.
- **FRBTIFR-BTI-2022-07554** (FR): Graines de badiane issues du badianier de Chine (Illicium verum), non broyées ni pulvérisées, conditionnées pour la vente au détail en sachet de 50 g.
- **FRBTIFR-BTI-2022-07560** (FR): Graines de fenouil, non broyées, non pulvérisées, destinées à l’alimentation humaine, conditionnées pour la vente au détail en sachet de 40 g.
- **DEBTI34109/21-13** (DE): Kümmelfrüchte, ganz. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Dunkelbraune, ganze Kümmelfrüchte; Geruch und Geschmack nach Kümmel. Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es um ganze Kümmel- früchte, ohne weitere Zusätze. Die Dose ist Bestandteil eines "Gewürzsets", bestehend aus 12 bzw. 24 Dosen mit verschiedenen Kräutern, Gewürzen und Würzsalzen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder der Aus- übung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Kümmelfrüchte, weder gemahlen oder sonst zerkleinert.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 0909

Zu Unterpositionen 0909 61 00 und 0909 62 00 : Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz. Kümmelfrüchte sind eiförmig, länglich und riefig.

### Pos. 0909

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Diese Früchte oder Samen werden als Gewürze für Speisen, zum Herstellen von Getränken und zu medizinischen Zwecken verwendet. Sie bleiben auch dann in dieser Position, wenn sie, wie insbesondere im Falle von Anisfrüchten, zum Herstellen von Aufgüssen (z. B. in kleinen Beuteln) aufgemacht sind. Anisfrüchte sind eiförmig, längsgerippt, graugrün und von sehr charakteristischem, aromatischem Geruch und Geschmack. Sternanisfrüchte (Badian) sind sternförmig. Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte sind die aromatischen Samen bestimmter Umbelliferen und werden überwiegend bei der Likörherstellung verwendet. Fenchelfrüchte sind die Samen von Fenchelkraut. Sie sind entweder dunkelgrau mit starkem, angenehmem Geruch oder blassgrün mit eigentümlich mildem Geruch. …

### Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

### Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

## Unterteilungen dieser Nummer

- 0909.61.00.00.0 Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 0909.61.00?

Die Zolltarifnummer 0909.61.00 umfasst Anis-, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 0909.61.00?

Der Drittlandszollsatz für 0909.61.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 0909.61.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090961. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0909.61.00?

0909.61.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 0909.61.00 im Zolltarif eingeordnet?

0909.61.00 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren > 090961 weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0909.61.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0909.61.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI2687/24-3. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 0909.61.00?

KN-Code 0909.61.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/09096100 verlinken.
