# Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0: Ingwer, andere, gemahlen oder sonst zerkleinert

> Die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 steht für Ingwer, andere, gemahlen oder sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 12,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/09109190000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 0910.91.90.00.0
- Drittlandszollsatz: 12,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  - 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
    - 0910.91 andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel
      - 0910.91.90 gemahlen oder sonst zerkleinert
        - 0910.91.90.00.0 Ingwer, andere, gemahlen oder sonst zerkleinert

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12,5 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI41226/23-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem sogenannten Chilipulver Shichimi Togarashi um eine Gewürzmischung, bestehend aus überwiegend Chili der Position 0904, der mit Gewürzen anderer Positionen des Kapitels 9 sowie anderen Stoffen gemischt ist. Die Mischung besteht charakterverleihend aus fein zerkleinerten Bestandteilen, die mit ganzen Samen bzw. wenigen geschnittenen Bestandteilen durchsetzt sind. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
- **DEBTI52697/20-1** (DE): Nach den Antragsangaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine Mischung aus verschiedenen getrockneten Pflanzenteilen, die in 25 handelsüblichen Aufgussbeuteln á 1,5 g (einzeln in Folie eingeschweißt) verpackt und in einer Faltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Das Erzeugnis besteht aus getrockneten, überwiegend gemahlenen Teilen von verschiedenen Gewürzen (Zimt, Fenchel, Kardamon, Ingwer, Piment und Gewürznelken), die im Wesentlichen mit zerkleinerten, getrockneten Brombeerblättern und Orangenschalen vermischt sind. Aufgrund der Zutaten handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, nicht von den Unterpositionen 0910 9105 bis 0910 9110" erfasst.
- **DEBTI39469/20-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem sogenannten Chilipulver Shichimi Togarashi um eine Gewürzmischung, bestehend aus überwiegend Chili der Position 0904, der mit Gewürzen anderer Positionen des Kapitels 9 sowie anderen Stoffen gemischt ist. Die Mischung besteht charakterverleihend aus fein zerkleinerten Bestandteilen, die mit ganzen Samen bzw. wenigen geschnittenen Bestandteilen durchsetzt sind. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
- **DE895/16-1** (DE): Nach den Antragsangaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung, überwiegend bestehend aus zerkleinerten, getrockneten Pflanzenteilen. Zur Zusammensetzung der Mischung wurden vertrauliche Angaben vorgelegt. Die Gewürzmischung besteht laut dem Untersuchungsergebnis aus zerkleinerten (nicht geschnittenen) schwarzen Pfefferkörnern, Chilischoten und roten Gemüsepaprika, der ein geringer Anteil an Ginseng beigefügt wurde. Es handelt sich danach um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Auf Grund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Mischung durch die Gewürze bestimmt. Die zerkleinerten Gewürze verleihen der Mischung den wesentlichen Charakter. Die Gewürzmischung ist in einem Schraubdeckelglas mit einem Gewicht von 75 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze als Ingwer, Safran oder Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, zerkleinert".
- **DEHH/990/05-1** (DE): Shichimi (Red Pepper Mix) Nach den Antragsangaben und der Aufschrift auf der Verpackung handelt es sich um eine Gewürzmischung aus getrockneten, fein zerkleinerten Gewürzen der Pos 0904 und Pos 0910 (Chili und Szechuanpfeffer) sowie Orangenschalen, weißen und schwarzen Sesamsamen, Mohnsamen und kleinen Seetangabschnitten. Die Gewürzmischung wird deutlich dominiert von dem gewichts- und geschmacksmäßig vorherrschenden Chilipulver. Es ist somit nach Umfang und Bedeutung für die Verwendung als Gewürz charakterverleihend.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 0910

Zu Unterpositionen 0910 91 05 bis 0910 91 90: Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g).

### Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

### Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 umfasst Ingwer, andere, gemahlen oder sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.91.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 0910.91.90.00.0 beträgt 12,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 0910.91.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091091. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0?

0910.91.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 0910.91.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

0910.91.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091091 andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel > 09109190 gemahlen oder sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.91.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.91.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI41226/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0?

Warennummer 0910.91.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/09109190000 verlinken.
