# Zolltarifnummer 0910.99.99.00: Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert

> Die Zolltarifnummer 0910.99.99.00 steht für Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 12,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/0910999900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 0910.99.99.00
- Drittlandszollsatz: 12,5 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  - 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
    - 0910.99 andere Gewürze, andere
      - 0910.99.99 gemahlen oder sonst zerkleinert
        - 0910.99.99.00 Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12,5 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **FRBTIFR-BTI-2021-02037** (FR): Préparation pour assaisonnement consistant en un mélange de sel de céleri avec différentes variétés d'épices "broyées ou pulvérisées", conditionnée pour la vente au détail dans une boite en plastique de poids net 170g.
- **CYBTI054/2023** (CY): Μείγμα μπαχαρικών και βοτάνων για όλων των ειδών τα κρέατα, το οποίο χρησιμοποιείται ως καρύκευμα κατά το μαγείρεμα. Προσφέρεται σε πλαστικό δοχείο των 74 γραμμαρίων. Συστατικά: αλάτι σέλινου (αλάτι, σπόροι σέλινου), μπαχαρικά (συμπεριλαμβανομένων κόκκινου και μαύρου πιπεριού) και πάπρικα.
- **DEBTI43050/20-1** (DE): Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um getrockneten Sumach. Die Ware wurde nach den ergänzenden Angaben aus den zerkleinerten Früchten der Art Rhus coriaria (Gerber-Sumach, Gewürz-Sumach) gewonnen. Die Partikelgröße der Ware ist überwiegend 0,5 - 1 mm. Die Ware ist mit Speisesalz gemischt worden (maximal 6 GHT). Dessen ungeachtet hat die Mischung jedoch den Charakter einer Ware der Position 0910 behalten. Das Sumachpulver ist in einer wiederverschließbaren Verpackung aus Kunststofffolie für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht (Nettogewicht 100 g). Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "andere Gewürze, andere Mischungen als Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 a) oder b) zu Kapitel 09, andere als in den TARIC-Codes 0910 9910 00 bis 0910 9991 00 genannt ".
- **DE8770/15-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um ein Pulver aus getrockneten, gemahlenen Blättern von Pflanzen der Art Drimys aromatica (Synonym Tasmannia lanceolata). Die sogenannten Tasmanischen Pfefferblätter werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich als Gewürz verwendet. Die Blätter sind in runden Blechdosen (Inhalt: 60g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Andere Gewürze als in den Positionen (HS) 0904 bis 0909 und den Unterpositionen (KN) 0910 1000 bis 0910 9950 genannt, gemahlen".
- **FR-RTC-2014-003278** (FR): Préparation pour assaisonnement consistant en un mélange de sel de céleri avec différentes variétés d'épices "broyées ou pulvérisées".

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 0910

Zu Unterpositionen 0910 99 91 bis 0910 99 99: Hierher gehören z. B. Dillsamen (Anethum graveolens) und „Kani“ aus den Früchten von Xylopia aethiopica. Dagegen gehören trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze folgende Erzeugnisse nicht hierher: 1. Senfsaat (Position 1207); 2. Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211); 3. das als Safflor oder Färberdistel bezeichnete Erzeugnis von stärkerer Rotfärbung als echter Safran, das aus den Blüten von Carthamus tinctorius, Carthamus oxyacantha oder Carthamus palaestinus besteht (Position 1404). Zahlreiche würzende Kräuter, die keine eigentlichen Gewürze darstellen, sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen und gehören insbesondere zu den Kapiteln 7 und 12 (siehe die Erläuterungen zu diesen Kapiteln).

### Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

### Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

## Unterteilungen dieser Nummer

- 0910.99.99.00.0 andere, gemahlen oder sonst zerkleinert

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.99.99.00?

Die Zolltarifnummer 0910.99.99.00 umfasst Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.99.99.00?

Der Drittlandszollsatz für 0910.99.99.00 beträgt 12,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 0910.99.99.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091099. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.99.99.00?

0910.99.99.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 0910.99.99.00 im Zolltarif eingeordnet?

0910.99.99.00 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091099 andere Gewürze, andere > 09109999 gemahlen oder sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.99.99.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.99.99.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2021-02037. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.99.99.00?

TARIC-Code 0910.99.99.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/0910999900 verlinken.
