# Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0: Johannisbrot, andere

> Die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0 steht für Johannisbrot, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/12129995900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 1212.99.95.90.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 12 ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER
  - 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - 1212.99 andere, andere
      - 1212.99.95 andere
        - 1212.99.95.90 andere
          - 1212.99.95.90.0 Johannisbrot, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Island | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI26000/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze oder geschnittene Blätter von Pflanzen der Art Folia Fragariae (Erdbeerblätter). Nach den Angaben in der Fachliteratur werden Erdbeerblätter überwiegend zur Herstellung von Tees verwendet (u.a. in Teemischungen als Fülldroge). Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere pflanzliche Ware, der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 1212 2100 bis 1212 9941 genannt, andere als Bienenpollen und Aprikosenkerne".
- **DEBTI24893/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete, ganze oder zerkleinerte Hibiskusblüten (Kelche und Außenkelche von Hibiscus sabdariffa L.) ohne weitere Zusätze. Hibiskusblüten werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zur menschlichen Ernährung (z. B. Herstellung eines Erfrischungsgetränkes) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".
- **DEBTI21158/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete und geschnittene Zweigstückchen vom Honigbusch (Cyclopia spp.). Blatt- und Zweigstückchen vom Honigbusch werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zur menschlichen Ernährung (Zubereitung eines koffeinfreien Erfrischungsgetränks) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".
- **DEBTI43624/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze Hibiskusblüten (Blütenkelche von Hibiscus sabdariffa) ohne weitere Zusätze. Hibiskusblüten werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zur menschlichen Ernährung (z. B. Herstellung eines Erfrischungsgetränkes) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".
- **DEBTI18469/24-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete, ganze oder zerkleinerte Brombeerblätter der Art Rubus chingii var. suavissimus (sog. Chinesisches Süßblatt, Chinesischer Süßtee, "Tian Cha"). Brombeerblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zur menschlichen Ernährung (Herstellung eines Aufgussgetränkes) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".
- **DEBTI18502/24-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete, ganze oder zerkleinerte Brombeerblätter der Art Rubus fruticosus. Brombeerblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zur menschlichen Ernährung (Herstellung eines Aufgussgetränkes) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".
- **DEBTI54147/23-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete und zerkleinerte Brombeerblätter. Brombeerblätter werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zur menschlichen Ernährung (Herstellung eines Aufgussgetränkes) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".
- **DEBTI6077/23-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um getrocknete Stevia-Blätter, ohne weitere Zusätze. Die Stevia-Blätter (Stevia rebaudiana Bertoni) werden nach den Angaben in der Fachliteratur vorwiegend zum Süßen von Lebensmitteln verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "pflanzliche Waren (Blätter der Art Stevia rebaudiana Bertoni) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 1212

Zu Unterposition 1212 99 95: (entfallen) bis ... Neben den in den Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe D, dritter, vierter und fünfter Absatz beschriebenen Waren gehören hierher z.B.: 1. Knollen von Konjaku, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert; 2. als Blütenpollen bezeichnete Erzeugnisse, bestehend aus von Bienen gesammeltem Blütenstaub, der von den Bienen durch Nektar, Honig und Speichel zu kleinen Kügelchen verklebt ist; 3. Samen von Guarana (Paullinia cupana), gemahlen, weder geröstet noch anders verarbeitet. Nicht hierher gehören Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209), mit Ausnahme der geschälten Kerne von Kürbissen, welche gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-229/06 in Position 1212 einzureihen sind.

### Pos. 1212

Zu Unterposition 1212 99: 1. Kürbiskerne (Cucurbita pepo L.), ungeschält, ungeröstet, ungesalzen, nicht keimfähig, zur menschlichen Ernährung geeignet. Anwendung der AV 1 und 6. 2. Konjac-Knolle (Amorphophallus konjac) in Form eines Pulvers, das hauptsächlich aus Glucomannan (87,5 %) besteht. Der Rest (12,5 %) des Produkts umfasst Feuchtigkeit und Asche. Es wird durch ein Trennverfahren unter Verwendung von Wasser oder einer Lösung mit niedrigem Alkoholgehalt zur Entfernung einiger Verunreinigungen erhalten. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

### Pos. 1212

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) 2016/996 der KOMMISSION vom 16.Juni 2016 (ABl. EU Nr. L 164/1) (RV L 16/996) Pulverförmige Ware, aus den getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) bestehend. Die Ware wird als Speisezutat (in Cremes, Soßen, Salaten, Pizzas, Fleisch, Suppen oder Gewürzen) oder getrennt zur Zubereitung von Tees oder als Nahrungsergänzungsmittel verwendet. Unterposition 1212 99 95 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 1212, 1212 99 und 1212 99 95. …

### Pos. 1212

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (378. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Oktober 2005) Erzeugnis 2 Carobpulver gewonnen durch einen Vorgang von Trocknen, Reinigen und Lagerung des Fruchtfleisches von Johannisbrot (Pod Pulp), das anschließend einem weiteren Entwässerungsverfahren unterzogen wird. Eine feine und gleichmäßige Körnung des Erzeugnisses wird durch einen Mahlvorgang erzeugt. Das Erzeugnis enthält mehr als 5 GHT Saccharose. Das Pulver wird als Viehfutter und Bestandteil von Haustierfutter eingesetzt. KN-Code: 1212 10 101) 1) Anm. des BMF: Am 1. Januar 2012 zutreffender KN-Code 1212 92 00.

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0?

Die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0 umfasst Johannisbrot, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 1212.99.95.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 1212.99.95.90.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 1212.99.95.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 121299. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0?

1212.99.95.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 1212.99.95.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

1212.99.95.90.0 steht in dieser Hierarchie: 12 ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER > 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 121299 andere, andere > 12129995 andere > 1212999590 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1212.99.95.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1212.99.95.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI26000/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0?

Warennummer 1212.99.95.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/12129995900 verlinken.
