# Zolltarifnummer 1404.90.00.90.0: Pflanzliche Erzeugnisse, andere

> Die Zolltarifnummer 1404.90.00.90.0 steht für Pflanzliche Erzeugnisse, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt Cond:  B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/14049000900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 1404.90.00.90.0
- Drittlandszollsatz: Cond:  B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 14 FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
  - 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - 1404.90 andere
      - 1404.90.00 andere
        - 1404.90.00.90 drugo
          - 1404.90.00.90.0 Pflanzliche Erzeugnisse, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | Cond:  B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Third country duty |
| Russische Föderation | 50 % | Third country duty |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI38081/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein pflanzliches Erzeugnis aus getrocknetem, bräunlichem Material aus der Kokosnusshülle, das mit kurzen, haarähnlichen Fasern (keine textilen Fasern) durchzogen ist und keine weiteren Zusätze enthält. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters und Betelblätter (Piper betle L.)“.
- **DEBTI38117/24-1** (DE): Nach den Angaben des Antragstellers handelt es sich um frisch abgezogene Rindenstücke von Birkenstämmen (Betula spp.) in unterschiedlichen Größen (etwa 30-50 cm lang und bis zu 500 cm breit). Unbehandelte Birkenrinde wird üblicherweise zum Gerben verwendet. Eine andere Verwendung (z.B. zum Basteln von Birkenrindendöschen) steht der Einreihung nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters oder Betelblätter".
- **DEBTI14502/23-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. „Kokos-Quelltab“ um ein pflanzliches Erzeugnis aus getrocknetem und gepresstem, bräunlichem Material aus der Kokosnusshülle. Die mit kurzen, haarähnlichen Fasern (keine textilen Fasern) durchzogene Ware weist eine zylindrische Form mit einem Durchmesser von ca. 3,5 cm auf. Derartige Erzeugnisse sollen mit Wasser übergossen aufquellen und dienen als Anzuchterde für Saatgut und Stecklinge. Je 16 bzw. 40 Kokos-Quelltabs sind in einem Kunststoffblister mit bedruckter Papiermanschette verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters und Betelblätter (Piper betle L.)“.
- **DEBTI36654/22-1** (DE): Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt um ein pflanzliches, grünes Pulver aus fein gemahlen, getrockneten Blättern von Henna (Lawsonia inermis, Lythraceae), ohne weitere Zusatzstoffe. Die Ware wird z. B. im kosmetischen Bereich zum Färben verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwol-Linters oder Betelblätter (Piper betle L.)".
- **DEBTI28486/22-1** (DE): Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Kapok-Fasern ohne weitere Zusätze. Das Erzeugnis besteht aus pflanzlichen, elastischen, wasserabweisenden leichten Einzelfasern von Samen des Kapokbaumes und liegt in Form einer beigefarbenen, weichen Wolle vor. Das Kapok soll als Nistmaterial für Haustiere verwendet werden. Die Ware ist in einer teilweise transparenten und bunt bedruckten Kunststofffolienverpackung für die Abgabe im Einzelverkauf aufgemacht (Inhalt: 40 g oder 100 g). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters".
- **DEBTI33083/20-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um frische, tiefgefrorene Bananenblätter (sog. TCT Bananenblätter "La Chuoi"), die zu 454 Gramm in einem Polybeutel verpackt sind. Derartige Bananenblätter werden als Hülle oder Unterlage beim Zubereiten von Speisen (beim Dämpfen, Dünsten, Grillen usw.) verwendet, ohne selbst verzehrt zu werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters und Betelblätter".
- **DEBTI41596/18-1** (DE): Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Blumenerde Kokos, Art.-Nr. 12976607" um ein zerkleinertes, bräunliches Material aus der Kokosnussfruchthülle ohne weitere Zusätze, durchsetzt mit kurzen, haarähnlichen Faserabschnitten (keine textilen Fasern). Das Erzeugnis wird zu einem rechteckigen Block (Ziegel) in den Abmessungen von ca. 20 x 20 x 2,5 cm gepresst. Die in Folie mit Pappeinleger eingeschweiße Ware soll als Kultursubstrat für Pflanzen verwendet werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters oder Betelblätter (Piper betle L.)".
- **DE15883/15-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe (Art. 76152) handelt es sich bei der als "Kokosfaserhumus" bezeichneten Ware um einen annähernd viereckigen, etwa 10 x 10 x 4 cm großen Block, der mit einem bunt bedrucktem Papiereinleger in klarsichtiger Folie eingeschweißt ist. Der Block besteht aus zerkleinertem, bräunlichem Material aus der Kokosnussfruchthülle, das mit kurzen, haarähnlichen Faserabschnitten (keine textilen Fasern) durchsetzt und verpresst ist. Das getrocknete Kokosmaterial ist nicht mit anderen Substanzen aufgedüngt. Der Kokosfaserhumus quillt bei der Zugabe von Wasser auf und soll als Terrariensubstrat verwendet werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1404 2000 00 0 bis 1404 9000 10 0 genannt.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 1404

Zu Unterposition 1404 90 00: Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstaben B bis F beispielhaft aufgeführt. Die Fruchtstände der Kardendisteln, die in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe F Ziffer 7 aufgeführt sind, gehören zu der Art Dipsacus sativus. Hierher gehört auch Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplits) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen.

### Pos. 1404

Zu Unterposition 1404 90: 1. Kokostorf, ein Nebenprodukt, das aus Kokosnussschalen hergestellt wird und keine Pflanzennährstoffe enthält. Das Produkt ist ein leichter Block aus gepresstem Kokostorf, der als Kultursubstrat für die Anwendung im Gartenbau verwendet wird. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

### Pos. 1404

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 327/2013 der Kommission vom 8. April 2013 (ABl. EU Nr. L 102/8) (RV L 327/13) Eine Ware in Stangenform (18 mm × 200 mm), für den Einzelverkauf in einem Behälter mit 10 Stangen aufgemacht. Jede Stange wiegt 28 g und besteht aus den folgenden Bestandteilen (in GHT): — getrocknete Beifußblätter (Artemisia vulgaris) 95 — andere getrocknete Kräuter (beispielsweise Salbei) 5 Die Ware wird zur Behandlung von Patienten verwendet: Die Stangen werden angezündet und an bestimmten Akupunkturpunkten nahe an die Haut des Patienten gehalten. Sie werden verbrannt, um eine tiefe Hitzewirkung zu erzeugen. …

### Kapitel 14

1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI) (RV E1401000). 2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404) (RV E1402000). 3. Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603) (RV E1403000).

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 1404.90.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 1404.90.00.90.0 umfasst Pflanzliche Erzeugnisse, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 1404.90.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 1404.90.00.90.0 beträgt Cond:  B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 1404.90.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 140490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1404.90.00.90.0?

1404.90.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 1404.90.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

1404.90.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 14 FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN > 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 140490 andere > 14049000 andere > 1404900090 drugo. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1404.90.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1404.90.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI38081/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 1404.90.00.90.0?

Warennummer 1404.90.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/14049000900 verlinken.
