# Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0: Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose…

> Die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0 steht für Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Der Drittlandszollsatz beträgt 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/17041090000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 1704.10.90.00.0
- Drittlandszollsatz: 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  - 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
    - 1704.10 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
      - 1704.10.90 mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr
        - 1704.10.90.00.0 Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Japan | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Alle Drittländer | 35 % | Non preferential tariff quota |
| Chile | 0 % | Preferential tariff quota |
| Kanada | 0 % | Preferential tariff quota |
| Ceuta | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Liechtenstein | 0 % | Tariff preference |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE7342/13-1** (DE): Zuckerware; Kaugummi Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um dragierte Granulate aus Kaugummi in den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Cola und Himbeere. Die Granulate sind nach Aromen sortiert in farbigen Kunststoffspendern (deklariertes Nettogewicht: 60 g) mit bunt bedrucktem Etikett für den Einzelverkauf aufgemacht. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Ware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DE22671/12-1** (DE): Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um kissenförmige Kaugummis nach den Angaben in den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Cola, Tutti Frutti und Banane, die mit einer flüssigen Füllung versehen sind. Die Kaugummis sind einzeln in einer bunt bedruckten Kunststofffolie verpackt. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Zuckerware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DE19274/12-1** (DE): Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine ca. 80 cm lange grüne Kaugummistange (Gewicht:100g) mit einem annähernd runden Querschnitt und einem Apfelaroma. Die Ware liegt in einer Kunststoffhülle vor und ist in einer bedruckten Pappfaltschachtel umverpackt. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Zuckerware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DE21062/11-2** (DE): Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um verschiedenfarbige Kaugummikugeln ( Ø ca. 1,4 cm), verpackt in einer transparenten Kunststofffolie. Die Erzeugnisse liegen in einen Kaugummispender aus Kunststoff vor. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Zolltariflich handelt es sich bei der zweiteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Der Kaugummispender aus Kunststoff ist keine übliche Verpackung für Kaugummi, da der Kaugummispender eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet ist. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi und Kaugummispender aus Kunststoff, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für den Kaugummispender wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
- **DE4206/11-1** (DE): Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind zusammen mit einem Schlüsselanhänger und einem mit Produktinformationen und Warnhinweisen bedruckten Papierzuschnitt in einer eiförmigen Kunststoffkapsel für den Einzelverkauf aufgemacht. 36 dieser Kapseln, deren beiden Hälften durch eine mit dem Titel der Zeichentrickfilm-Serie und anderen Produkthinweisen farbig bedruckten Banderole aus Kunststofffolie zusammengehalten werden (Abbildung siehe Anlage), sind laut Angaben des Antragstellers in einem Verkaufs-Display verpackt. Drei der gefüllten, für den Einweggebrauch bestimmten Verkaufs-Displays sind einem Umkarton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Schlüsselanhänger, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und den Schlüsselanhänger wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
- **DE4207/11-1** (DE): Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind zusammen mit einer Haarspange in einem bunt bedruckten rosa Faltkarton mit Sichtfenster und mit Angaben in mehreren Sprachen für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 24 dieser Pappboxen in einem Display und 12 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Haarspange, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und die Haarspange wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
- **DE4253/11-1** (DE): Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind in einer rosa Rundbörse aus Metall mit Reißverschluss verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 16 dieser Rundbörsen in einem Display und 4 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Rundbörse aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Die Rundbörse ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Rundbörse aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und die Rundbörse aus Metall wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
- **DE4254/11-1** (DE): Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,6 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zehn dieser Erzeugnisse sind in einem bunt bedruckten rosa Folienschlauchbeutel mit Angaben in mehreren Sprachen verpackt. Der Beutel ist in einem bunt bedruckten Minikoffer aus Metall umverpackt. Nach den vorgelegten Informationen sind 8 Koffer in einem Display und 8 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Der Minikoffer aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Der Koffer ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Minikoffer aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und den Koffer wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 10 10 und 1704 10 90: Hierher gehört zuckerhaltiger Kaugummi, der sich durch das Vorhandensein von „Chicle gum“ oder ähnlichen nicht verzehrbaren Stoffen kennzeichnet, in jeder Aufmachung (Täfelchen, Dragees, usw.) einschließlich des aufblasbaren „Bubble gum“ genannten Kaugummis.

### Pos. 1704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

### Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 10 10 bis 1704 10 90: Wegen besonderer Analysenmethoden zur Bestimmung des Gehalts an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, siehe Erläuterungen (EE) zu Pos. 0403. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) - 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021 (Caramel Popcorn) – aufgehoben (siehe Protokollerklärung der 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) vom 2. bis 3. Dezember 2024) (entfallen) bis

### Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0 umfasst Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 1704.10.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 1704.10.90.00.0 beträgt 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 1704.10.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 170410. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0?

1704.10.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 1704.10.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

1704.10.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN > 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) > 170410 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen > 17041090 mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1704.10.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1704.10.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DE7342/13-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0?

Warennummer 1704.10.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/17041090000 verlinken.
