# Zolltarifnummer 2206.00.59.00.0: Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, andere, andere, in Behältnissen mit einem…

> Die Zolltarifnummer 2206.00.59.00.0 steht für Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, andere, andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von, 2 l oder weniger, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7.700 EUR HLT, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/22060059000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 2206.00.59.00.0
- Drittlandszollsatz: 7.700 EUR HLT
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 22 GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG
  - 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - 2206.00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
      - 2206.00.59 andere
        - 2206.00.59.00.0 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, andere, andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von, 2 l oder weniger, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 7.700 EUR HLT | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Türkei | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| CARIFORUM | 0 % | Tariff preference |
| Papua-Neuguinea | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI37196/25-1** (DE): Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Junmai-Sake, hergestellt durch Vergären von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Reis Koji, Kohlensäure; Alkoholgehalt: 5 %vol; Handelseinheit: 300 mL-Flasche. Überdruck (20 °C): weniger als 3 bar. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderes als Apfel- oder Birnenwein.
- **DEBTI37194/25-1** (DE): Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Junmai-Sake, hergestellt durch Vergären von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Reis Koji; Alkoholgehalt: 15 , 5 %vol; Handelseinheit: 640 mL-Flasche. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderes als Apfel- oder Birnenwein.
- **DEBTI37202/25-1** (DE): Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Junmai-Sake, hergestellt durch Vergären von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Reis Koji; Alkoholgehalt: 15 , 5 %vol; Handelseinheit: 640 mL-Flasche. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderes als Apfel- oder Birnenwein.
- **DEBTI37252/25-1** (DE): Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Junmai-Sake, hergestellt durch Vergären von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Reis Koji; Alkoholgehalt: 13 , 5 %vol; Handelseinheit: 720 mL-Flasche. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderes als Apfel- oder Birnenwein.
- **DEBTI37198/25-1** (DE): Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): kohlensäurehaltiger Sake, hergestellt durch Vergären von Reis; Alkoholgehalt: 5 %vol; Handelseinheit: 300 ml-Flasche. Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: gelbstichige, klare, kohlensäurehaltige Flüssigkeit, prickelnd, lieblich, leicht säuerlich, fruchtig-frisch schmeckend. Überdruck (20 °C): weniger als 3 bar. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderes als Apfel- oder Birnenwein.
- **DEBTI37269/25-1** (DE): Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Kochreiswein, hergestellt durch Vergären von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Reis Koji, Alkohol; Alkoholgehalt: 13,5 %vol; Handelseinheit: 1800 ml-Flasche. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderes als Apfel- oder Birnenwein.
- **DEBTI37201/25-1** (DE): Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Sake, hergestellt durch Vergären von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Reis Koji, Alkohol; Alkoholgehalt: 17,5 %vol; Handelseinheit: 500 ml-Flasche. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderes als Apfel- oder Birnenwein.
- **DEBTI37250/25-1** (DE): Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Junmai-Sake, hergestellt durch Vergären von Reis; Zutaten: Wasser, Reis, Reis Koji; Alkoholgehalt: 13,5 %vol; Handelseinheit: 300 ml-Flasche. Anderes gegorenes Getränk, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderes als Apfel- oder Birnenwein.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 2206

Zu Unterpositionen 2206 0031 bis 2206 0089: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Pos. 2206 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 bis 10 genannten Erzeugnisse. Zu Unterpositionen 2206 0051 bis 2206 0089: Hierher gehören auch Getränke, die nicht das Erzeugnis der natürlichen Gärung von Most aus frischen Weintrauben sind, sondern aus konzentriertem Traubenmost gewonnen werden. Dieser Most ist haltbar und kann je nach Bedarf gelagert werden. Die spätere Gärung wird in der Regel durch Zusatz von Hefe eingeleitet. Dem Most kann auch vor oder während der Gärung Zucker zugesetzt werden. Das nach diesem Verfahren gewonnene Erzeugnis kann darüber hinaus gesüßt, mit Alkohol versetzt oder verschnitten sein. (*) Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, ECLI:EU:C:2009:294. (**) Urteil des Gerichtshofs vom 12. …

### Pos. 2206

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EWG) Nr. 1676/89 der Kommission vom 13. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 164/7) (RV L 1676/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): Artikel 1 Eine Flasche aus Glas, die 0,7 Liter Reiswein (Saké) enthält, eine kleine Karaffe aus Porzellan und drei Trinkschälchen, ebenfalls aus Porzellan, alles zusammen verpackt in einem Karton, sind wie folgt in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen: – der Reiswein (Saké) zu KN - Code: 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. …

### Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) - 280. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 5. Mai 2026:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) - 280. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 5. Mai 2026: Warenbeschreibung: Alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von 4,7 % vol, hergestellt aus einer vergorenen Mischung (Wasser, Glukosesirup und Apfelsaftkonzentrat), Zucker, Kohlendioxid, Zitronensäure, natürlichem Apfelsaftaroma, Konservierungsmittel und Farbstoff. Der Alkohol im Endprodukt stammt aus der Fermentation der Mischung aus Glukosesirup und Apfelsaft (60 % des Alkohols aus der Gärung von Glukosesirup und 40 % des Alkohols aus der Gärung von Apfelsaft). Einreihung/Begründung: Die Ware ist als Apfelwein in die Position 2206 einzureihen. …

### Pos. 2206

Gerichtliche Entscheidungen (GE) Gerichtliche Entscheidungen (GE) – EuG/EuGH Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7. Mai 2008 in der Rechtssache C-150/08 (Siebrand BV), siehe Erläuterungen zur Position 2208, Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen (GE – EuGH). Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 4. März 2026 in der Rechtssache T-691/24: Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 des Rates vom 16. Oktober 2014 und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 2206.00.59.00.0?

Die Zolltarifnummer 2206.00.59.00.0 umfasst Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, andere, andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von, 2 l oder weniger, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 2206.00.59.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 2206.00.59.00.0 beträgt 7.700 EUR HLT. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 2206.00.59.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 220600. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2206.00.59.00.0?

2206.00.59.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 2206.00.59.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

2206.00.59.00.0 steht in dieser Hierarchie: 22 GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG > 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 220600 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 22060059 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2206.00.59.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2206.00.59.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI37196/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 2206.00.59.00.0?

Warennummer 2206.00.59.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/22060059000 verlinken.
