# Zolltarifnummer 3005.90.31.00.0: Gaze und Waren daraus, andere, aus Spinnstoffen, Gaze und Waren daraus

> Die Zolltarifnummer 3005.90.31.00.0 steht für Gaze und Waren daraus, andere, aus Spinnstoffen, Gaze und Waren daraus. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/30059031000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3005.90.31.00.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE
  - 3005 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken
    - 3005.90 andere
      - 3005.90.31 Gaze und Waren daraus
        - 3005.90.31.00.0 Gaze und Waren daraus, andere, aus Spinnstoffen, Gaze und Waren daraus

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Tunesien | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI19149/24-1** (DE): Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse; Katheter-Set zu medizinischen Zwecken Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, einem so genannten Katheter-Set, zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken. Das Set besteht aus folgenden Bestandteilen: eine Kunststoffschale, sechs Mulltupfer, eine Einmalpinzette, zwei Unterlagen, eine sog. Blockerspritze, leer oder mit einer 10 % Glycerinlösung, drei Handschuhe aus Nitrilkautschuk und ein Schlitztuch. Die Bestandteile sind in Papier eingeschlagen und gemeinsam in einem transparenten Papierfolienbeutel verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Als charakterbestimmend für die Ware im Hinblick auf den Umfang und den Verwendungszweck werden die Mulltupfer angesehen. Die Ware ist danach als andere Gaze und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken in die Unterposition 3005 9031 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI29875/23-1** (DE): Desinfektionsset zu medizinischen Zwecken Bei dem Produkt handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, einem so genannten Desinfektionsset, in Aufmachung für den Einzelverkauf. Die Ware wird in Arztpraxen und Kliniken verwendet und kartonweise gehandelt (jeweils 2 x12 Sets). Die Ware besteht aus folgenden Komponenten, steril verpackt in einem Beutel: Abdecktuch, Tupferklemme, 10 Tupfer 17-fädig 3,5 cm im Papierbeutel, 10 Tupfer 17-fädig 6 cm im Papierbeutel, 10 Mullkompressen 17-fädig 10 x 20 cm, 10 Tupfer 24-fädig 8 x 8 mm im Papierbeutel, eine Nierenschale aus Kunststoff (800 ml) und eine kleine Kunststoffschale (500 ml). Es handelt sich danach um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken. Charakterbestimmend nach Bedeutung und Umfang sind die Tupfer. Die Ware ist als Gaze, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Unterposition 3005 9031 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI29884/23-1** (DE): Desinfektionsset zu medizinischen Zwecken Bei dem Produkt handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, einem so genannten Desinfektionsset, in Aufmachung für den Einzelverkauf. Die Ware wird in Arztpraxen und Kliniken verwendet und kartonweise gehandelt (jeweils 40 Sets). Die Ware besteht aus folgenden Komponenten steril verpackt im Beutel: Abdecktuch (75 x 100 cm), eine Nierenschale aus Kunststoff (700 ml), 15 Tupfer (Durchmesser 6 cm). Es handelt sich danach um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken. Charakterbestimmend nach Bedeutung und Umfang sind die Tupfer. Die Ware ist als Gaze, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Unterposition 3005 9031 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI26031/20-1** (DE): Katheter-Set zu medizinischen Zwecken Bei der Ware handelt es sich um ein sogenanntes Katheter-Set, das in der Urologie bei der Kathetisierung der Harnblase verwendet werden soll. Die Ware einhaltet folgende Bestandteile: - 1 Pappnierenschale - 1 Tupferschale mit 3 Tupfern - 3 zusätzliche Tupfer - 1 blaue Plastikpinzette - 1 Schlitzlochtuch - 2 Mullkompressen - 1 Paar Untersuchungshandschuhe - Set verpackt im Einschlag-Abdecktuch (steril) Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken. Als charakterbestimmend für die Ware werden die Mulltupfer und Kompressen angesehen (Menge, Wert und Verwendungszweck). Die Ware ist als Gaze und Waren daraus, in Aufmachung für den Einzelverkauf, zu medizinischen Zwecken in die Unterposition 3005 9031 des Zolltarifs einzureihen.
- **DEBTI39880/19-1** (DE): Desinfektionsset; Gaze, zu medizinischen Zwecken Bei dem Produkt handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, ein sog. Desinfektionsset, in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus folgenden aufeinander abgestimmten Komponenten: - 1 x Abdecktuch 75 x 100 cm als Einschlag - 1 x Nierenschale 700 ml PP blau, - 15 x Tupfer 6 cm, steril Die Ware wird laut Angaben des Antragstellers in Arztpraxen und Kliniken verwendet und nur kartonweise abgegeben (40 Sets). Es handelt sich bei der Ware um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken, deren Charakter nach Bedeutung, Wert und Anzahl durch die Tupfer bestimmt wird. Die Ware ist als Gaze, in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Position 3005 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI29808/19-1** (DE): Desinfektionsset zu medizinischen Zwecken Bei dem Produkt handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, ein sog. Desinfektionsset, in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus folgenden aufeinander abgestimmten Komponenten: - 1 Abdecktuch 70 x 90 cm - 1 Tupferklemme blau 24 cm - 10 Tupfer 17-fädig 3,5 cm im Papierbeutel - 10 Tupfer 17-fädig 6 cm im Papierbeutel - 10 Mullkompressen 17-fädig 10 x 20 cm - 10 Tupfer 24-fädig 8 x 8 mm im Papierbeutel - 1 Nierenschale PP 800 ml blau - 1 Schale PP 500 ml blau Die Ware wird laut Angaben des Antragstellers in Arztpraxen und Kliniken verwendet und nur Kartonweise abgegeben (2x12 Sets). Es handelt sich bei der Ware um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken, deren Charakter nach Bedeutung und Anzahl durch die Tupfer bestimmt wird. Die Ware ist als Gaze, in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Position 3005 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DE380/14-1** (DE): Gazetupfer zu medizinischen Zwecken Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um runde, etwa 2 cm große Mulltupfer aus Baumwolle. Die Erzeugnisse sind in einem etikettierten Kunststoffbeutel (deklarierter Inhalt: 500 Stück) verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware wird gemäß den Angaben des Antragstellers als Tupfer zu Pflege-, Reinigungs- und Desinfektionszwecken in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen verwendet. Zolltariflich handelt es sich um eine Ware aus Gaze der Position 3005 der Kombinierten Nomenklatur, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken.
- **DEK/597/08-1** (DE): Katheter-Set zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken Die als "Katheter-Set" bezeichnete Ware wird laut Angaben des Antragstellers im klinischen Bereich verwendet und besteht aus folgenden Bestandteilen (s. Abbildung): - 1 Nierenschale aus Zellstoff (etwa 24 cm x 13,5 cm x 4,5 cm groß), - 2 Mullkompressen (etwa 10 cm x 10 cm groß), - 6 Mulltupfer aus grobmaschigem Baumwollgewebe (etwa 2,5 cm Durchmesser), - 1 Tupferschale aus Kunststoff (etwa 10 cm Durchmesser x 3 cm Höhe), - 1 Pinzette aus Kunststoff (etwa 12,5 cm x 2,6 cm x 1,2 cm groß), - 1 Schlitz-/Lochtuch (etwa 60 cm x 60 cm groß) aus mit Kunststoff beschichtetem Zellstoff, - 1 Paar Handschuhe aus Latex (Größe M), in Papier eingeschlagen, - 1 Einschlagtuch (etwa 80 cm x 80 cm groß) aus mit Kunststoff beschichtetem Zellstoff. Die Bestandteile sind in einer Sterilgutverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Charakterbestimmend für die Ware in Bezug auf die Menge und die Verwendung sind die Mulltupfer und die Mullkompressen. Demzufolge ist die Ware als Gaze und Waren daraus in die Unterposition 3005 9031 der KN einzureihen.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3005

Zu Unterposition 3005 90: 1. Ware aus Gewebe, hergestellt aus 100% saugfähiger Baumwolle, mit einer undichten flachen Gewebestruktur, weiß, gleichmäßig strukturiert, mit einem Gewicht von 15 g/m². Die Ware ist für den Verkauf in Rollen, mit einem Gewicht von ungefähr 1200 g, aufgemacht. Das Gewebe ist 90 m lang und 90 cm breit (mittig der Länge nach gefaltet, augenscheinliche Breite 45 cm). Die Rolle ist in zwei Lagen Papier eingewickelt (eine blaue, eine weiße), etikettiert mit Informationen für den Endverbraucher, wonach die Ware zur Verwendung in Krankenhäusern bestimmt und nicht sterilisiert ist. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 2 zum Abschnitt VI und Anmerkung 1 e) zum Abschnitt XI) und 6.

### Pos. 3005

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Rechtssache C-182/19 Tenor Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 1) der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Rechtssache C-182/19 (Rn. 39 - 56) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Waren im Sinne der Durchführungsverordnung 2016/1140, wie sich aus dem Wortlaut der Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung ergibt, um Wärme erzeugende Auflagen oder Gürtel zur Schmerzlinderung. Diese Auflagen bestehen aus einem haftenden Material, mit dem sie auf der Haut befestigt werden können, während die Gürtel aus nicht haftendem Material bestehen, das mit einem selbstklebenden Streifen befestigt wird. …

### Pos. 3005

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 5. Juni 2002 Az.: IV 24/00 Aus den Gründen: ... Im Februar und März ... führte die Klägerin aus China Rettungsdecken aus Kunststoff ein. Diese Rettungsdecken sind zum Einsatz bei der Erste-Hilfe-Versorgung von Unfallopfern bestimmt, die in die Decken eingewickelt werden, damit der Körper nicht auskühlt. Es handelt sich um 0,2 mm dicke Folien in unterschiedlichen Größen (160 x 220 cm, 160 x 225 cm und 140 x 220 cm) bestehend aus Polyethylenterephtalat, die entweder beidseitig mit einer silbrigen Aluminiumschicht oder einseitig mit dieser Aluminiumschicht und auf der anderen Seite mit einer goldenen Lackschicht überzogen sind und die zusammengefaltet zu Paketen von ca. 14 cm Breite und 8,5 cm Länge gefaltet und in kleinen Plastiktüten verpackt geliefert werden. ... …

### Pos. 3005

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 459. Sitzung folgende einstimmige Stellungnahme abgeben: Eine dicht gewebte, rechteckige Spinnstoffware aus Baumwolle, mit den Maßen 66 cm x 43 cm, an drei Seiten gesäumt, aufgemacht in einer Verpackung aus sterilem Kunststoff und kunststoffbeschichtetem Papier, zur Verwendung als Operationstuch, ist in die Unterposition 3005 90 55 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3005, 3005 90 und 3005 90 55 1) . …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3005.90.31.00.0?

Die Zolltarifnummer 3005.90.31.00.0 umfasst Gaze und Waren daraus, andere, aus Spinnstoffen, Gaze und Waren daraus. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3005.90.31.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3005.90.31.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3005.90.31.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 300590. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3005.90.31.00.0?

3005.90.31.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3005.90.31.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3005.90.31.00.0 steht in dieser Hierarchie: 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE > 3005 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken > 300590 andere > 30059031 Gaze und Waren daraus. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3005.90.31.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3005.90.31.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI19149/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3005.90.31.00.0?

Warennummer 3005.90.31.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/30059031000 verlinken.
