# Zolltarifnummer 3005.90.99.00.0: Watte, andere, andere

> Die Zolltarifnummer 3005.90.99.00.0 steht für Watte, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/30059099000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3005.90.99.00.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE
  - 3005 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken
    - 3005.90 andere
      - 3005.90.99 andere
        - 3005.90.99.00.0 Watte, andere, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Tunesien | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI37907/25-1** (DE): Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse zu medizinischen Zwecken; Gipsbandage Bei der Ware handelt es sich um eine aufgerollte Gipsbandage. Die Ware ist in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Kunststoffbeutel ist mehrfach mit dem Schriftzug P.O.P. Bandage zusammen mit einer CE-Kennzeichnung bedruckt. Es handelt sich um eine Gipsbandage in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, die in die Unterposition 3005 9099 des Zolltarifs einzureihen ist.
- **DEBTI29829/23-1** (DE): Set zu medizinischen Zwecken Die Ware wird laut Angaben des Antragstellers als Anästhesie-Set in Arztpraxen und Kliniken verwendet. Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, bestehend aus acht Zellulose-Tupfern (4 cm x 5 cm) und einem Abdecktuch (38 cm x 43 cm). Die Bestandteile sind in einer zweigeteilten, bedruckten und für den Einzelverkauf aufgemachten "Peel Off" - Packung steril verpackt. Die Ware wird zu 10x50 Sets kartonweise angeboten. Abbildung siehe Anlage. Es handelt sich bei der Ware um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken, deren Charakter nach Bedeutung und Anzahl durch die Tupfer bestimmt wird. Die Ware ist als anderes den Binden ähnliches Erzeugnis, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Unterposition 3005 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI38923/22-1** (DE): Arzneiware; Gipsbandage Bei der Ware handelt es sich um eine aufgerollte Gipsbandage. Die Ware ist in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Kunststoffbeutel ist mehrfach mit dem Schriftzug P.O.P. Bandage zusammen mit einer CE-Kennzeichnung bedruckt. Es handelt sich um eine Gipsbandage in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, die in die Unterposition 3005 9099 00 0 des Zolltarifs einzureihen ist.
- **DEBTI29807/19-1** (DE): Set zu medizinischen Zwecken Die Ware wird laut Angaben des Antragstellers als Anästhesie-Set in Arztpraxen und Kliniken verwendet. Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, bestehend aus acht Zellulose-Tupfern (4 cm x 5 cm) und einem Abdecktuch (38 cm x 43 cm). Die Bestandteile sind in einer zweigeteilten, bedruckten und für den Einzelverkauf aufgemachten "Peel Off" - Packung steril verpackt. Die Ware wird zu 10x50 Sets kartonweise angeboten. Es handelt sich bei der Ware um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken, deren Charakter nach Bedeutung und Anzahl durch die Tupfer bestimmt wird. Die Ware ist als anderes den Binden ähnliches Erzeugnis, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Unterposition 3005 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DE17082/15-1** (DE): Bänder medizinischen Zwecken Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein 5 cm breites und 120 cm langes Band aus einem feuchten Gel in einer Polymermatrix, welches als kühlende Bandage verwendet werden soll. Das Produkt ist für den Einzelverkauf als Bandage zu medizinischen Zwecken aufgemacht. Die Verpackung (Kunststoffdose) trägt Hinweise zur Anwendung und zu den Anwendungsgebieten (Verstauchungen, Zerrungen und chronische Entzündungen). Die Ware ist als den Binden ähnliches Erzeugnis (Verbandzeug), in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Position 3005 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DE17626/13-1** (DE): Schlauchbandage für Finger und Zehen Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein rosafarbenes, schlauchartiges Erzeugnis (etwa 100 cm Länge x 2 cm Durchmesser), das zusammen mit zwei mehrsprachigen Gebrauchshinweisen in einem Klarsichtbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Die als Schlauchbandage bezeichnete Ware besteht aus einem Schaumstoffmantel, der auf der Innenseite mit einem dünnen, weißen Gewirke unterlegt ist. Sie ist zuschneidbar und wird bei Druckstellen, dünner Haut und kleinen Verletzungen an Fingern oder Zehen verwendet. Es handelt es sich um ein den Binden der Position 3005 der KN ähnliches Erzeugnis (Verbandzeug), in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken. Aufgrund des zugesprochenen Verwendungszwecks und der Aufmachung handelt es sich weder um ein Erzeugnis des Kapitels 63 der KN noch um ein Erzeugnis des Kapitels 39 der KN.
- **DE12579/16-1** (DE): Set zu medizinischen Zwecken Die Ware wird laut Angaben des Antragstellers als Anästhesie-Set in Arztpraxen und Kliniken verwendet. Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, bestehend aus acht Zellulose-Tupfern (4 cm x 5 cm) und einem Abdecktuch (38 cm x 43 cm). Die Bestandteile sind in einer zweigeteilten, bedruckten und für den Einzelverkauf aufgemachten "Peel Off" - Packung steril verpackt. Die Ware wird zu 10x50 Sets kartonweise angeboten. Es handelt sich bei der Ware um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken, deren Charakter durch die Tupfer bestimmt wird. Die Ware ist als anderes den Binden ähnliches Erzeugnis, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Unterposition 3005 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DE12385/10-1** (DE): Gelartiger Verband zu medizinischen Zwecken Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein steriles transparentes Gel in Packungen mit 150 ml Inhalt. Es wird zur wundabdeckenden Behandlung von akuten und chronischen Wunden sowie zur vorübergehenden Füllung von Wundhöhlen verwendet. Hierfür wird das Gel auf die Wundoberfläche aufgetragen. Zolltariflich handelt es sich um eine den flüssigen Wundverbänden an die Seite zu stellende Ware, in Aufmachung für den Einzelverkauf, zu medizinischen Zwecken.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3005

Zu Unterposition 3005 90: 1. Ware aus Gewebe, hergestellt aus 100% saugfähiger Baumwolle, mit einer undichten flachen Gewebestruktur, weiß, gleichmäßig strukturiert, mit einem Gewicht von 15 g/m². Die Ware ist für den Verkauf in Rollen, mit einem Gewicht von ungefähr 1200 g, aufgemacht. Das Gewebe ist 90 m lang und 90 cm breit (mittig der Länge nach gefaltet, augenscheinliche Breite 45 cm). Die Rolle ist in zwei Lagen Papier eingewickelt (eine blaue, eine weiße), etikettiert mit Informationen für den Endverbraucher, wonach die Ware zur Verwendung in Krankenhäusern bestimmt und nicht sterilisiert ist. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 2 zum Abschnitt VI und Anmerkung 1 e) zum Abschnitt XI) und 6.

### Pos. 3005

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Rechtssache C-182/19 Tenor Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 1) der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Rechtssache C-182/19 (Rn. 39 - 56) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Waren im Sinne der Durchführungsverordnung 2016/1140, wie sich aus dem Wortlaut der Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung ergibt, um Wärme erzeugende Auflagen oder Gürtel zur Schmerzlinderung. Diese Auflagen bestehen aus einem haftenden Material, mit dem sie auf der Haut befestigt werden können, während die Gürtel aus nicht haftendem Material bestehen, das mit einem selbstklebenden Streifen befestigt wird. …

### Pos. 3005

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 5. Juni 2002 Az.: IV 24/00 Aus den Gründen: ... Im Februar und März ... führte die Klägerin aus China Rettungsdecken aus Kunststoff ein. Diese Rettungsdecken sind zum Einsatz bei der Erste-Hilfe-Versorgung von Unfallopfern bestimmt, die in die Decken eingewickelt werden, damit der Körper nicht auskühlt. Es handelt sich um 0,2 mm dicke Folien in unterschiedlichen Größen (160 x 220 cm, 160 x 225 cm und 140 x 220 cm) bestehend aus Polyethylenterephtalat, die entweder beidseitig mit einer silbrigen Aluminiumschicht oder einseitig mit dieser Aluminiumschicht und auf der anderen Seite mit einer goldenen Lackschicht überzogen sind und die zusammengefaltet zu Paketen von ca. 14 cm Breite und 8,5 cm Länge gefaltet und in kleinen Plastiktüten verpackt geliefert werden. ... …

### Pos. 3005

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 459. Sitzung folgende einstimmige Stellungnahme abgeben: Eine dicht gewebte, rechteckige Spinnstoffware aus Baumwolle, mit den Maßen 66 cm x 43 cm, an drei Seiten gesäumt, aufgemacht in einer Verpackung aus sterilem Kunststoff und kunststoffbeschichtetem Papier, zur Verwendung als Operationstuch, ist in die Unterposition 3005 90 55 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3005, 3005 90 und 3005 90 55 1) . …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3005.90.99.00.0?

Die Zolltarifnummer 3005.90.99.00.0 umfasst Watte, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3005.90.99.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3005.90.99.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3005.90.99.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 300590. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3005.90.99.00.0?

3005.90.99.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3005.90.99.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3005.90.99.00.0 steht in dieser Hierarchie: 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE > 3005 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken > 300590 andere > 30059099 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3005.90.99.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3005.90.99.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI37907/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3005.90.99.00.0?

Warennummer 3005.90.99.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/30059099000 verlinken.
