# Zolltarifnummer 3208.20.10: Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

> Die Zolltarifnummer 3208.20.10 steht für Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/32082010
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3208.20.10
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 32 GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
  - 3208 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel
    - 3208.20 auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
      - 3208.20.10 Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI2380/26-1** (DE): Angaben: Lösemittelhaltige Dispersion von synthetischen Polymeren; zur Beschichtung und zum Schutz von Natursteinoberflächen; Lösungsmittelanteil > 50 Gew.-%; in Aufmachung für den Einzelverkauf (0 , 5 l-Gebinde). Befund: Lösung im Sinne der Anmerkung 4 zum Kapitel 32 (auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren).
- **DEBTI35820/24-1** (DE): Angaben: Haftgrundierung (Primer); hellgelbe, einen Film bildende Flüssigkeit; für Klebebandanwendungen im technischen Bereich. Befund: Lösung im Sinne der Anmerkung 4 zum Kapitel 32 (auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren).
- **DEBTI32994/22-1** (DE): Angaben: Lösemittelhaltige Dispersion von synthetischen Polymeren zur Beschichtung und Schutz von Natursteinoberflächen; Lösemittelanteil > 50 Gew.-%; in 0,5 l Gebinden und 200 l Fass. Warenbeschaffenheit: Farblose, klare Flüssigkeit, verpackt in einer Musterflasche. Befund: Lösung im Sinne der Anmerkung 4 zum Kapitel 32 (auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren).
- **DEBTI23816/22-1** (DE): Angaben: Fluoriniertes Polyacrylat in einem fluorierten Lösungsmittel. Befund: Lösung im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 (auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren).
- **DEBTI13112/21-1** (DE): Angaben: Haftgrundierung (Primer) für Klebebandanwendungen im technischen Bereich. Warenbeschaffenheit: Blaßgelbe, klare, einen Film bildende Flüssigkeit, verpackt in einer Musterdose. Befund: Lösung im Sinne der Anmerkung 4 zum Kapitel 32 (auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren).
- **DEBTI36032/19-1** (DE): Angaben: Marmor und Naturstein Imprägnierung; lösemittelhaltige Dispersion von synthetischen Polymeren zur Beschichtung von Natursteinoberflächen; Lösemittelanteil > 50%; in Aufmachung für den Einzelverkauf (0,5 l und 1,0 l Gebinde). Warenbeschaffenheit: Farblose, klare Flüssigkeit, verpackt in einer Musterflasche. Befund: Lösung im Sinne der Anmerkung 4 zum Kapitel 32 (auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren).
- **DEBTI39380/19-1** (DE): Angaben: Steinversiegelung; lösemittelhaltige Acrylpolymerlösung; Lösemittelanteil >50%; in Aufmachung für den Einzelverkauf (500 ml Gebinde). Befund: Lösung im Sinne der Anmerkung 4 zum Kapitel 32 (auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren).
- **DEBTI36054/19-1** (DE): Angaben: Steinversiegelung; lösemittelhaltige Acrylpolymerlösung; Lösemittelanteil >50%; in Aufmachung für den Einzelverkauf (500ml Gebinde). Befund: Lösung im Sinne der Anmerkung 4 zum Kapitel 32 (auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren).

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3208

Zu Unterposition 3208 20 1. Alkoholische Lösung eines Copolymerharzes, Ethylalkohol (93,5 - 97,5 GHT), Isopropylalkohol (0,5 - 1 GHT), Diethylphthalat (0,1 - 0,2 GHT) und eine Copolymerlösung (4 - 4,5 GHT) enthaltend. Die Copolymerlösung besteht aus Ethylalkohol (50 - 70 GHT) und Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer (30:70). Bei dem Produkt handelt es sich um eine transparente Flüssigkeit, die in Metallfässern mit einem Nennvolumen von 200 Litern oder in Kunststoffbehältern mit einem Nennvolumen von 1.000 Litern angeboten wird. Es wird als Rohstoff für die Herstellung von Haarsprays verwendet. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 4 zu Kapitel 32) und 6.

### Kapitel 32

1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212) (RV E3201A00); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse(RV E3201B00); c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715) (RV E3201C00). 2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen (RV E3202000). 3. …

### Abschnitt VI

1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen (RV C0601A00). B) Vorbehaltlich des Buchstabens A) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen (RV C0601B00). 2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen (RV C0602000). 3. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 3208.20.10.10 Copolymer aus N-Vinylcaprolactam, N-Vinyl-2-pyrrolidon und Dimethylaminoethylmethacrylat, gelöst in Ethanol, mit einem Anteil an diesem Copolymer von 34 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT
- 3208.20.10.20 Immersionsdeckschichten mit einem Gehalt von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT an Acrylat-Methacrylat-Alkensulfonat-Copolymeren mit fluorierten Seitenketten, in einer Lösung von n-Butanol und/oder 4-Methyl-2-pentanol und/oder Diisoamylether
- 3208.20.10.50 Copolymer aus Vinylcaprolactam und Vinylpyrrolidon (CAS RN 51987-20-3) in Form einer Lösung in 2-Butoxyethanol (CAS RN 111-76-2) mit einem Copolymergehalt von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 58 GHT
- 3208.20.10.90 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3208.20.10?

Die Zolltarifnummer 3208.20.10 umfasst Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3208.20.10?

Der Drittlandszollsatz für 3208.20.10 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3208.20.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 320820. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3208.20.10?

3208.20.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3208.20.10 im Zolltarif eingeordnet?

3208.20.10 steht in dieser Hierarchie: 32 GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN > 3208 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel > 320820 auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3208.20.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3208.20.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI2380/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3208.20.10?

KN-Code 3208.20.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/32082010 verlinken.
