# Zolltarifnummer 3905.91.00: Copolymere, andere, Copolymere

> Die Zolltarifnummer 3905.91.00 steht für Copolymere, andere, Copolymere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39059100
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3905.91.00
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3905 I. PRIMÄRFORMEN, Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
    - 3905.91 Copolymere
      - 3905.91.00 Copolymere, andere, Copolymere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 1C009, 1C009, 3C002

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI3456/23-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Copovidon Das Erzeugnis wird im Pharmabereich eingesetzt. Nach den beiliegenden Datenblättern handelt es sich um ein Vinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer in Form eines weißen oder weißlichen, geruchlosen Pulvers oder in Form von Flocken (CAS-Nr. 25086-89-9). Die Vinylpyrrolidon-Komponente überwiegt gewichtsmäßig im Copolymer. Befund: Es handelt sich um ein anderes Vinylpolymer in Primärform.
- **DEBTI28010/17-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Copovidon (PVP-VA 64) Das Erzeugnis wird im Pharmabereich eingesetzt. Nach den beiliegenden Datenblättern handelt es sich um ein Vinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer in Form eines weißen oder weißlichen, geruchlosen Pulvers oder in Form von Flocken (CAS-Nr. 25086-89-9). Die Vinylpyrrolidon-Komponente überwiegt gewichtsmäßig im Copolymer. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein weißes Pulver in einem verschweißten Aluminium-Verbundbeutel vorgelegt. Befund: Es handelt sich um ein anderes Vinylpolymer in Primärform im Sinne der Position (HS) 3905.
- **DE7233/15-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Nach den Angaben des Antragstellers sowie den Informationen des beiligenden Datenblattes handelt es sich bei dem vorgelegten Erzeugnis um ein Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer in Granulatform zur Herstellung coextrudierter Verbundfolien. Der Ethylengehalt beträgt 32 mol% (entspricht 28 GHT). Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein farbloses, transparentes Granulat vorgelegt. Befund: Es liegt ein anderes Copolymer des Polyvinylalkohols in Primärform im Sinne der Unterposition (KN) 3905 9100 vor.
- **DE25182/14-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Nach den Angaben des Antragstellers sowie den Informationen des beiligenden Datenblattes handelt es sich bei dem vorgelegten Erzeugnis um ein Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer in Granulatform zur Herstellung coextrudierter Verbundfolien. Der Ethylengehalt beträgt 32 mol% (entspricht 28 GHT). Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein farbloses, transparentes Granulat vorgelegt. Befund: Es liegt ein anderes Copolymer des Polyvinylalkohols in Primärform im Sinne der Unterposition (KN) 3905 9100 vor.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3905

Zu Unterposition 3905 91: 1. Granulat, hellgelb, überwiegend bestehend aus Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (etwa 40 GHT) und vorverkleisterter Stärke als Füllstoff (etwa 45 GHT). In dem Copolymer überwiegt die Vinylalkohol-Comonomereinheit (74 GHT) gegenüber der Ethylen-Comonomereinheit (26 GHT); eingesetzt zur Herstellung von biolo­gisch abbaubaren Folien, Platten oder Formteilen.

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

### Abschnitt VII

1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 3905.91.00.10 zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
- 3905.91.00.25 Copolymer aus Vinylcaprolactam und Vinylpyrrolidon (CAS RN 51987-20-3) in Form einer Lösung in 2-Butoxyethanol (CAS RN 111-76-2) mit einem Copolymergehalt von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 58 GHT
- 3905.91.00.35 Wässrige Lösung eines Copolymers aus Vinylpyrrolidon und N,N-Dimethylaminopropylmethacrylamidsulfat (CAS RN 175893-71-7) mit einem Copolymergehalt von 8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 GHT
- 3905.91.00.40 Wasserlösliches Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (CAS RN 26221-27-2) mit einem Anteil der Ethylenmonomereinheit von nicht mehr als 38 GHT
- 3905.91.00.50 Wässrige Lösung mit einem Gehalt von: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, eines Copolymers aus Vinylpyrrolidon, N,N-Dimethylaminopropyl-methacrylamid und 3-(Methacryloylamino)propyllauryldimethylammoniumchlorid (CAS RN 306769-73-3), -nicht mehr als 1 GHT an Konservierungsstoffen
- 3905.91.00.60 Copolymer aus Vinylpyrrolidon, Vinylcaprolactam und Dimethylaminoethylmethacrylat (CAS RN 102972-64-5), in fester Form oder als wässrige Lösung, mit einem Anteil: -des Copolymers von 27 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 33 GHT, -an Ethanol von nicht mehr als 1,5 GHT (CAS RN 64-17-5), -an Konservierungsstoffen von nicht mehr als 1 GHT
- 3905.91.00.70 Wässrige Lösung mit einem Gehalt von: -25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT, eines Copolymers aus Vinylcaprolactam, Vinylpyrrolidon, N,N-Dimethylaminopropyl-methacrylamid und 3-(Methacryloylamino)propyllauryldimethylammoniumchlorid (CAS RN 748809-45-2), -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT, an Ethanol (CAS RN 64-17-5), auch mit tert-Butylalkohol (CAS RN 75-65-0) und/oder Denatoniumbenzoat (CAS RN 3734-33-6) denaturiert
- 3905.91.00.80 Copolymer aus Vinylpyrrolidon, Acrylsäure und Dodecylmethacrylat (CAS RN 83120-95-0)
- 3905.91.00.90 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3905.91.00?

Die Zolltarifnummer 3905.91.00 umfasst Copolymere, andere, Copolymere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3905.91.00?

Der Drittlandszollsatz für 3905.91.00 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3905.91.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 390591. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3905.91.00?

3905.91.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3905.91.00 im Zolltarif eingeordnet?

3905.91.00 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3905 I. PRIMÄRFORMEN, Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen > 390591 Copolymere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3905.91.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3905.91.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI3456/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 3905.91.00 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 3905.91.00 gibt es eine indikative Korrelation zu 1C009, 1C009, 3C002. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3905.91.00?

KN-Code 3905.91.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39059100 verlinken.
