# Zolltarifnummer 3907.99.80.90.0: Polyacetale, andere

> Die Zolltarifnummer 3907.99.80.90.0 steht für Polyacetale, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39079980900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3907.99.80.90.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3907 I. PRIMÄRFORMEN, Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
    - 3907.99 andere Polyester, andere
      - 3907.99.80 andere
        - 3907.99.80.90 andere
          - 3907.99.80.90.0 Polyacetale, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI50227/25-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Vorliegenden Datenblättern zufolge, liegt die Ware in Form von Pellets vor. Die Cas-Nr. 65447-77-0 steht für Poly-(4-hydroxy-2 , 2 , 6 , 6-tetramethyl-1-piperidinethanol-alt-bernsteinsäure), ein Polyester. Befund: Anderer, gesättigter Polyester in Primärform.
- **DEBTI50164/23-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Bei der Ware handelt es sich um Polybutylenterephthalat (PBT), ein thermoplastischer technischer Kunststoff auf Polyesterbasis mit hervorragenden elektrischen Eigenschaften und chemischer Beständigkeit. Das schwarze Kunststoffgranulat besteht aus Polybutylenterephthalat und verfügt über 30 % Glasfaserverstärkung und weitere Zusätze. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde anhand eines Datenblatts veranschaulicht. Befund: Es handelt sich um einen anderen gesättigten Polyester.
- **DEBTI42401/22-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um ein thermoplastisches Polyether-Ester-Elastomer (TPEE) in Granulatform. Das thermoplastische Polyesterelastomere (TPC) hat die CAS-Nummer 37282-12-5. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein weißes Kunststoffgranulat vorgelegt, bei dem es sich der CAS-Nummer zufolge um Polybutester auf der Basis von Polybutylenterephthalat handelt. Befund: Es liegt ein anderer gesättigter Polyester vor.
- **DEBTI23227/22-1** (DE): Angaben: Es handelt sich um Glitterflocken aus bis zu 120 Schichten in verschiedenen Farben, die als Farbeffektmittel in dekorativen und anderen Produkten verwendet werden und eine Größe von 0,1-1,0mm aufweisen. Die Glitterflocken setzen sich aus Polybutylenterephthalat (60 %), Acrylatcopolymer (20 %) und Ethylenvinylacetat-Copolymer (20 %) zusammen. Befund: Anderer Polyester, in Primärformen
- **DEBTI27674/23-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Deko Glitzerpuder in Flasche Material: PET (Polyethylenterephthalat) Sortierung: weiß, gold, silber Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: In einer Plastikflasche mit Dosierspitze befindet sich ein goldenfarbenes Glitzerpuder. Das Puder besteht aus Glaskugeln (ca. 28 GHT) und feinen sechseckigen Partikeln aus Polyethylenterephthalat mit Formaldehydharz beschichtet. Für die Ware sind die Kunststoffpartikel aus Polyester und Formaldehydharz charakterverleihend. Da die Partikel nicht aus reinem PET bestehen scheidet die Einreihung in die Unterpositionen (HS) 3907 61 und 3907 69 aus. Befund: Es liegt ein anderer gesättigter Polyester in Primärform der Unterposition (KN) 3907 9980 vor.
- **DEBTI42733/20-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Polybutylenterephthalat (PBT), ein thermoplastischer technischer Kunststoff auf Polyesterbasis mit hervorragenden elektrischen Eigenschaften und chemischer Beständigkeit. Untersuchungen an einem Warenmuster: Es wurde ein schwarzes Kunststoffgranulat vorgelegt. Nach einem vorliegenden Datenblatt handelt es sich um Polybutylenterephthalat mit 30 % Glasfaserverstärkung und weiteren Zusätzen. Befund: Es liegt ein anderer gesättigter Polyester im Sinne der Position 3907 vor.
- **DEBTI54957/19-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um metallisch glänzenden, magentafarbenen Glitter. Der Glitter besteht nach dem wissenschaftlichen Untersuchungsergebnis aus zerkleinerter, metallischer Kunststofffolie aus Polyethylenterephthalat (Polyester), das mit anderen Kunststoffen (Melaminharz) gemischt ist. Derartige Glitterpuder werden üblicherweise zum Verzieren anderer Gegenstände verwendet. Der Glitter ist in einem runden, transparenten Kunststoffdöschen mit Schraubdeckel aufgemacht und gemeinsam mit zwei Dosen Glasperlen, einer Dose Kunststoffpailletten sowie zwei Dosen Streudekoration (siehe Positionen 2 bis 4 dieser Auskunft) als sog. Basteldeko-Set in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappheader verpackt. Eine gemeinsame Einreihung des Sets als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden. Alle Bestandteile sind somit getrennt einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei dem Glitter um "andere Polyester in Primärformen, nicht von den HS-Unterpositionen 3907 10 bis 3907 70 erfasst, nicht ungesättigt, nicht von den KN-Unterpositionen 3907 9905 bis 3907 9910 erfasst, andere als in den Codenummern 3907 9905 00 0 bis 3907 9980 80 0 genannt".
- **DEBTI29362/19-3** (DE): Es handelt sich bei dem Glitter um kleine,farbige, sechseckige, metallisch glänzende Folienzuschnitte, die aufgrund ihrer Größe als Primärformen aus Kunststoffen anzusehen sind. Die Partikel bestehen - laut wissenschaftlichem Untersuchungsergebnis - aus Polyethylenterephthalat und Melaminharz, beides Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Einreihung erfolgt nach dem überwiegenden Polymeranteil. Die Erzeugnisse sind in Glasröhrchen aufgemacht. Die Waren sind gemeinsam mit 200 Pailletten und 400 Perlen aus Kunststoffen, 150 Zuschnitten aus Moosgummi und 4 Zuschnitten aus Nadelfilz, 10 Pfeifenreinigern, 100 Wackelaugen aus Kunststoffen, 30 Klammern, 200 Stäbchen und 30 Spateln aus Holz, verschiedenen Spinnstoffgarnen, 20 Pompons aus Spinnstoffen sowie 20 gefärbten Daunen in einem Pappkarton ("sog. Bastelkiste") für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Polyglitter kann auf andere Bestandteilen des Sets aufgeklebt oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden. Sämtliche Bestandteile sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse sind als "anderer gesättigter Polyester in Primärform" in die Codenummer 3907 9980 90 0 einzureihen.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3907

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören 1) Polyacetale. Dies sind Polymere, die von einem Aldehyd, normalerweise Formaldehyd, erhalten werden und durch Acetalfunktionen in der Polymerkette charakterisiert sind. Sie sind nicht mit den Polyvinylacetalen der Pos. 3905 zu verwechseln, in denen die Acetalfunktionen Substituenten an der Polymerkette sind. Diese Reihe von Kunststoffen umfasst Acetal-Copolymere, die als Kunststoffe für den technischen Bereich zum Herstellen von Kugellagerkäfigen, Nocken, Gehäusen für Kraftfahrzeuginstrumente, Türgriffen, Schaufelrädern für Pumpen und Ventilatorflügeln, Schuhabsätzen, mechanischen Spielzeugen, Fittings für Rohrleitungen usw. verwendet werden. 2) Andere Polyether. Dies sind Polymere, die aus Epoxiden, Glykolen oder ähnlichen Stoffen hergestellt wurden und sich durch Etherfunktionen in der Polymerkette kennzeichnen. …

### Pos. 3907

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1214/91 der Kommission vom 7. Mai 1991 (RV L 1214/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 (ABl. EG Nr. L 117/9), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Gesättigter Polyester, als Granulat oder wässrige Dispersion, von der in der Textilindustrie als Schlichtemittel verwendeten Art Unterposition 3907 99 901) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 6 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3907 und 3907 99 901) (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3809, Ausschlussbestimmung g). …

### Pos. 3907

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung zur 193. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie), 15. bis 16. Oktober 2018: Warenbeschreibung: Polydextrose – Polydextrose ist ein synthetisches, wasserlösliches Polymer, das durch Polykondensation von Glukose, Glucitol (Sorbit) und Zitronensäure hergestellt wird. Polydextrose wird in der Lebensmittelindustrie als Trägerstoff, Füllstoff oder Feuchthaltemittel Lebensmitteln zugesetzt (Zusatzstoff E 1200). Einreihung/Begründung: Polydextrose ist in die KN-Unterposition 3907 10 00 einzureihen, da die Polydextrose-Moleküle als Polyacetale anzusehen sind.

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3907.99.80.90.0?

Die Zolltarifnummer 3907.99.80.90.0 umfasst Polyacetale, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3907.99.80.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 3907.99.80.90.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3907.99.80.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 390799. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3907.99.80.90.0?

3907.99.80.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3907.99.80.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

3907.99.80.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3907 I. PRIMÄRFORMEN, Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen > 390799 andere Polyester, andere > 39079980 andere > 3907998090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3907.99.80.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3907.99.80.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50227/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3907.99.80.90.0?

Warennummer 3907.99.80.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39079980900 verlinken.
