# Zolltarifnummer 3908.10.00.00.0: Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

> Die Zolltarifnummer 3908.10.00.00.0 steht für Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39081000000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3908.10.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3908 I. PRIMÄRFORMEN, Polyamide in Primärformen
    - 3908.10 Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12
      - 3908.10.00.00.0 Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI50167/23-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Bei der Ware handelt es sich um kohlefaserverstärktes Polyamid-6,6 (PA66) in Primärform. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein Datenblatt beschrieben. Befund: Es liegt Polyamid-6,6 in Primärform vor.
- **DEBTI50002/23-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Bei der Ware handelt es sich um so genannte "Nylon Polymers (Polyamide)" in Primärformen. Bei dem farblosen, trüben Granulat handelt es sich um Polyamid-6,6 (Nylon-6,6), welches mit 30 % Glasfasern verstärkt ist und bspw. in der Automobilindustrie für die Herstellung von Ersatzteilen, Verkleidung, etc. verwendet wird. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde anhand eines Datenblatts veranschaulicht. Befund: Es handelt sich um ein Polyamid-6,6 in Primärform.
- **DEBTI14471/24-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Bezeichnung: Deko Glitzerpuder 20g Pflanzenfaser abbaubar in Flasche farbig sortiert Material: plant fiber membrane, PP Sortierung: 1x (in gold, silber oder blau) Feststellungen an einem Warenmuster: Feine, sechseckige Partikel, die als Glitzerpuder verwendet werden. Die Partikel bestehen aus Polyamid-6 und sind goldfarben beschichtet. Pflanzenfasern sind nicht erkennbar. Befund: Es liegt Polyamid-6 in Primärform vor.
- **DEBTI43244/20-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Kohlefaserverstärktes Polyamid-6,6 (PA66) in Primärform (Granulat) Verwendung: z.B. für die Herstellung von Gehäusen, etc. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein schwarzes Granulat vorgelegt. Befund: Es liegt Polyamid-6,6 in Primärform im Sinne der Unterposition (KN) 3908 1000 vor.
- **DEBTI42731/20-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Nylon Polymers (Polyamide), in Primärformen Verwendung: z.B. Automobilindustrie für die Herstellung von Ersatzteilen, Verkleidung, etc. Untersuchungen an einem Warenmuster: Es wurde ein farbloses, trübes Granulat vorgelegt. Nach einem beiliegenden Datenblatt handelt es sich um ein mit 30 % Glasfasern verstärktes Polyamid-6,6 (Nylon-6,6). Befund: Es liegt Polyamid-6,6 in Primärform im Sinne der Unterposition (KN) 3908 1000 vor.
- **DEBTI19011/18-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Polyamidpulver Verpackung: Fass Verwendung: Sicherungsbeschichtung auf Verbindungselemente (Schrauben, Bolzen, Muttern, u.ä.) Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein feines, petrolfarbenes Pulver vorgelegt. Befund: Es handelt sich um ein Polyamid in Primärform im Sinne der Unterposition (KN) 3908 1000.
- **DE15397/17-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Schlagzähmodifiziertes Polyamid 6/6. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Schwarzes, zylindrisches Granulat. Befund: Es liegt Polyamid-6,6 in Primärform im Sinne der Unterposition (KN) 3908 1000 vor.
- **DE15398/17-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Schlagzähmodifiziertes Polyamid 6/6. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Beigefarbenes, zylindrisches Granulat. Befund: Es liegt Polyamid-6,6 in Primärform im Sinne der Unterposition (KN) 3908 1000 vor.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3908

Zu Unterposition 3908 1000: Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 1010 und 3901 1090, erster Absatz, gelten sinngemäß.

### Pos. 3908

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Polyamide und deren Copolymere. Lineare Polyamide sind unter der Bezeichnung Nylon bekannt. Polyamide werden durch Kondensationspolymerisation von zweibasischen organischen Säuren (z. B. Adipinsäure, Sebacinsäure) mit Diaminen oder durch Kondensationspolymerisation bestimmter Aminosäuren miteinander (z. B. 11-Aminoundecansäure) oder durch Umlagerungspolymerisation von Lactamen (z. B. Epsilon-Caprolactam) gebildet. Einige der wichtigsten Polyamide von der Art des Nylons sind Polyamid-6, Polyamid-11, Polyamid-12, Polyamid-6,6, Polyamid-6,9, Polyamid-6,10 und Polyamid-6,12. Als nicht lineare Polyamide sind die Kondensationspolymerisate von dimerisierten pflanzlichen Ölsäuren mit Aminen zu nennen. …

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

### Abschnitt VII

1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3908.10.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 3908.10.00.00.0 umfasst Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3908.10.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3908.10.00.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3908.10.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 390810. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3908.10.00.00.0?

3908.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3908.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3908.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3908 I. PRIMÄRFORMEN, Polyamide in Primärformen > 390810 Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3908.10.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3908.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50167/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3908.10.00.00.0?

Warennummer 3908.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39081000000 verlinken.
