# Zolltarifnummer 3911.90.99.25.0: Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol, andere, Copolymer aus Vinyltoluol und…

> Die Zolltarifnummer 3911.90.99.25.0 steht für Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol, andere, Copolymer aus Vinyltoluol und _α_-Methylstyrol. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39119099250
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3911.90.99.25.0
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3911 I. PRIMÄRFORMEN, Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
    - 3911.90 andere
      - 3911.90.99 andere, andere
        - 3911.90.99.25 Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol
          - 3911.90.99.25.0 Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol, andere, Copolymer aus Vinyltoluol und _α_-Methylstyrol

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 1C008, 1C009, 1C450b1, 1C008

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3911

Zu Unterposition 3911 90: 1. Polymerisate von flüssigem Kaschu-Nussschalen-Auszug (cashew nutschell liquid (CNSL)), das sind viskose Erzeugnisse, die durch Polymerisation nur der ungesättigten olefinischen Kette des CNSL in Gegenwart eines sauren Katalysators mittels Erhitzen erhalten werden; das Herstellungsverfahren lässt die in der Struktur der Bestandteile des CNSL enthaltene Phenolgruppe unberührt; sie werden als Teil eines Bindemittels für die Herstellung von Reibungsbelägen für Bremsen und Kupplungen verwendet. 2. …

### Pos. 3911

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1260/89 der Kommission vom 8. Mai 1989 (ABl. EG Nr. L 126/12) (RV L 1260/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 (ABl. EG Nr. L 117/9), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): Lösung in einem flüchtigen organischen Lösemittel (ca. 25 GHT) eines Triazinderivats (ca. 75 GHT) aus der Umlagerungspolymerisation von Hexamethylendiisocyanat (HMDI), mit blockierten Isocyanatgruppen. Unterposition 3911 9019 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 e) zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3911 und 3911 9019. Das gelöste Erzeugnis weist die Merkmale eines Polymeren auf und ist als Prepolymer anzusehen.

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

### Abschnitt VII

1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3911.90.99.25.0?

Die Zolltarifnummer 3911.90.99.25.0 umfasst Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol, andere, Copolymer aus Vinyltoluol und _α_-Methylstyrol. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3911.90.99.25.0?

Der Drittlandszollsatz für 3911.90.99.25.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3911.90.99.25.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 391190. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3911.90.99.25.0?

3911.90.99.25.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3911.90.99.25.0 im Zolltarif eingeordnet?

3911.90.99.25.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3911 I. PRIMÄRFORMEN, Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen > 391190 andere > 39119099 andere, andere > 3911909925 Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3911.90.99.25.0?

Zu 3911.90.99.25.0 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 3911.90.99.25.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 3911.90.99.25.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1C008, 1C009, 1C450b1, 1C008. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3911.90.99.25.0?

Warennummer 3911.90.99.25.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39119099250 verlinken.
