# Zolltarifnummer 3919.10.15.00.0: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem…

> Die Zolltarifnummer 3919.10.15.00.0 steht für Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Polypropylen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39191015000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3919.10.15.00.0
- Drittlandszollsatz: 6,3 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3919 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
    - 3919.10 in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
      - 3919.10.15 aus Polypropylen
        - 3919.10.15.00.0 Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Polypropylen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI50593/25-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Doppelseitiges, gelbes Klebeband aus Polypropylen und Hot Melt Kleber (Maße 48mm x 25 Lfm, 0 , 175 mm stark). Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Abschnitt eines weißen, beidseitig selbstklebenden Bands vorgelegt. Das Band ist beidseitig mit einer gelben Schutzfolie versehen und besteht aus Polypropylen und einem Kautschukkleber. Befund: Bänder aus Polypropylen, mit nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, in Rollen mit einer Breite von weniger als 20 cm.
- **DEBTI26451/17-1** (DE): Angaben des Antragstellers: 8er-Deko-Klebeband 0,9 cm x 3 m Hologramm Farben: silber, grün, orange, rot, lila, pink, blau, gold Design: mit Punkten Material: BOPP, Cotton glue Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein orangefarbenes, einseitig selbstklebendes (nicht vulkanisierter Kautschukkleber) und auf der anderen Seite mit einem holografischen Muster (Sterne) bedrucktes Kunststoffband vorgelegt (Breite: ca. 10 mm). Das Band ist auf eine Kunststoffspule aufgewickelt. Zwischen der Oberflächenfolie und dem Kleber ist ein Gewebe eingebettet. Befund: Nach den vorliegenden Angaben sowie den Untersuchungen liegt ein selbstklebendes Kunststoffband im Sinne der Position 3919 vor.
- **DEHH/1425/05-1** (DE): Klettband naturfarben, selbstklebend Das Band wird in Rollen mit einer Breite von ca. 15 mm gehandelt. Die Untersuchung einer Warenprobe zeigte folgende Ergebnisse: Abschnitte eines farblosen, selbstklebenden Bands, mit einer Breite von 15 mm und einer Schutzfolie versehen. Die Oberfläche ist geprägt. Infrarotspektren: vom Band: wie Polypropylen vom Kleber: wie Kautschukkleber von der Schutzfolie: wie Polyethylen
- **DEHH/1166/05-1** (DE): V-Dichtungsprofil aus Polypropylen, vorgefalzt, eine Seite selbstklebend Die Untersuchung einer Warenprobe zeigte folgende Ergebnisse: weißes, einseitig glänzendes und bis zur Hälfte selbstklebendes, aufgerolltes Band. Die Klebehälfte ist mit einem Schutzpapier versehen. Das Band ist in der Mitte vorgefalzt und hat insgesamt eine Breite von 1,9 cm. Infrarotspektren: vom Band: wie Polypropylen vom Kleber: wie Kautschukkleber

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3919

Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 80: Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wieder verwendet wird. Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 19: Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d. h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet. (entfallen) bis

### Pos. 3919

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören alle selbstklebenden flachen Formen von Kunststoffen, auch in Rollen aufgemacht, andere als Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen der Pos. 3918. Der Geltungsbereich dieser Position beschränkt sich auf flache Formen, die durch Druck aufgebracht werden, d. h., die bei Raumtemperatur ohne Anfeuchten oder ohne andere Zusätze permanent klebend (ein- oder beidseitig) sind, und die fest auf einer Vielzahl unterschiedlicher Oberflächen nach bloßem Kontakt durch einfaches Andrücken mit dem Finger oder der Hand haften. Es ist zu beachten, dass Waren, die mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt sind, die im Hinblick auf die eigentliche Verwendung nicht nur nebensächlich sind, in dieser Position verbleiben (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VII).

### Pos. 3919

Zu Unterposition 3919 10: 1. Selbstklebende Streifen (105 cm x 27 mm x 1,8 mm), bestehend aus Zellkunststoff, auf einer Seite mit einem einfarbigen Filz aus synthetischen Textilfasern verbunden, bei denen der Filz nur als einfache Unterlage (Verstärkung) dient. Diese Streifen sind abgeschrägt, haben spitz zulaufende Enden und einen Klebefilm auf der Textilseite (1 cm breit), der mit einem Schutzpapier bedeckt ist. Sie sind bestimmt für das Umwickeln von Griffen von Tennisschlägern, sie sind aber auch geeignet, die Griffigkeit von Werkzeugteilen, Fahrradlenkstangen usw. zu verbessern. Zu Unterposition 3919 10 oder 3919 90: 1. …

### Pos. 3919

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 336/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABL EU Nr. L 102/25) (RV L 102/10): 1. Eine Scheibe mit einem Durchmesser von etwa 580 mm und einer Dicke von etwa 3 mm, bestehend aus zwei Schichten Polyurethan, eine davon mit maschinell eingeprägten Rillen, die andere mit einer Klebebeschichtung, die durch eine abziehbare Kunststofffolie geschützt ist (so genannte „Polymerscheibe“). Das Erzeugnis wird mit Maschinen zur Herstellung von Silizium- und Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet. Es wird auf dem Trägerkopf eines auswechselbaren Werkzeugs solcher Maschinen angebracht, um die Wafers zu ebnen, zu glätten und zu polieren. Unterposition 3919 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3919 und 3919 90 00. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3919.10.15.00.0?

Die Zolltarifnummer 3919.10.15.00.0 umfasst Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Polypropylen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3919.10.15.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3919.10.15.00.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3919.10.15.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 391910. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3919.10.15.00.0?

3919.10.15.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3919.10.15.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3919.10.15.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3919 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen > 391910 in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger > 39191015 aus Polypropylen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3919.10.15.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3919.10.15.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50593/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3919.10.15.00.0?

Warennummer 3919.10.15.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39191015000 verlinken.
