# Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0: Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Poly(vinylchlorid)

> Die Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0 steht für Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Poly(vinylchlorid). Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39232910000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3923.29.10.00.0
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
    - 3923.29 Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen
      - 3923.29.10 aus Poly(vinylchlorid)
        - 3923.29.10.00.0 Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Poly(vinylchlorid)

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI13397/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen sog. Reisekosmetikbeutel (Flugbeutel) aus miteinander verschweißten, auf der Vorderseite transparenten Folien aus PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der Beutel weist im flachliegenden Zustand die Abmessungen von ca. 235 x 200 mm auf. An der Oberseite ist er mit einem ausgestanzten Tragegriff versehen. Das Erzeugnis ist mit einem Reißverschlussfach mit einem Fassungsvermögen von 1 Liter ausgestattet und wird auf Flugreisen als Transport- oder Verpackungsmittel von kosmetischen Flüssigkeiten, Cremes etc. im Handgepäck verwendet. Aufgrund der einfachen Verarbeitung (keine Randeinfassung mit Gewebebändern bzw. fehlende Stoßkanten zur Formstabilität) wird der Beutel nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid" eingereiht.
- **DEBTI14549/22-1** (DE): Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen sog. Reisekosmetikbeutel (Flugbeutel) aus miteinander verschweißten, auf der Vorderseite transparenten Folien aus PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der Beutel weist im flachliegenden Zustand die Abmessungen von ca. 235 x 200 mm auf. An der Oberseite ist er mit einem ausgestanzten Tragegriff versehen. Das Erzeugnis ist mit einem Reißverschlussfach mit einem Fassungsvermögen von 1 Liter ausgestattet und wird auf Flugreisen als Transport- oder Verpackungsmittel von kosmetischen Flüssigkeiten, Cremes etc. im Handgepäck verwendet. Aufgrund der einfachen Verarbeitung (keine Randeinfassung mit Gewebebändern bzw. fehlende Stoßkanten zur Formstabilität) wird der Beutel nicht vom Waren- kreis der Position 4202 erfasst. Die Ware wird zolltarifrechtlich als „Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid“ eingereiht.
- **DEBTI5222/19-2** (DE): Zusammenstellung, bestehend aus einem ähnlichen Behältnis und einem Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, sog. 2 Toilettentaschen, Foto siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (zusammen in einem klarsichtigen Polybeutel verpackt, mit einem gemeinsamen Etikett mit Preisangabe), - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar; somit sind die zwei Waren getrennt einzureihen, - Transport- oder Verpackungsmittel: - - in Form eines Reisekosmetikbeutels, - - aus klarsichtigen Kunststofffolien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - - einmal gefaltet und an den Schmalseiten zusammengenäht, - - mit dem Schriftzug "Fresh" bedruckt, - - mit einem entlang des oberen Rands verlaufenden Reißverschluss, - - innen ohne weitere Aufteilung oder Ausstattung, - - aufgrund der einfachen Verarbeitung (keine Randeinfassung mit Gewebebändern bzw. fehlende Stoßkanten zur Formstabilität) wird der Beutel nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid"
- **DEBTI58780/18-1** (DE): Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine aufblasbare Kosmetiktasche aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus -lt. Angaben der Antragstellerin - PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das im flachliegenden Zustand etwa 30 cm x 21 cm große Erzeugnis weist einseitig drei durch ein Ventil aufblasbare Röhren auf und ist an der Oberseite mit einem Reißverschluss versehen. Derartige Erzeugnisse werden u. a. auf Flugreisen als Transport- oder Verpackungsmittel von kosmetischen Flüssigkeiten, Cremes etc. im Handgepäck verwendet. Das Behältnis wird aufgrund der einfachen Verarbeitung (weder Randeinfassung mit Gewebebändern noch Versehen mit röhrenförmigen Stoßkanten zur Formstabilität) nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. Die Ware ist als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid (PVC)" einzureihen.
- **DE7261/15-1** (DE): Sog. Reisekosmetiktasche aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus -lt. Angaben der Antragstellerin - PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das im flachliegenden Zustand etwa 17,5cm x 16,5 cm große Erzeugnis ist mit einem Schiebereiter versehen. Derartige Erzeugnisse werden u. a. auf Flugreisen als Transport- oder Verpackungsmittel von kosmetischen Flüssigkeiten, Cremes etc. im Handgepäck verwendet. Das Behältnis wird aufgrund der einfachen Verarbeitung (weder Randeinfassung mit Gewebebändern noch Versehen mit röhrenförmigen Stoßkanten zur Formstabilität) nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. Die Ware ist als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid (PVC)" einzureihen.
- **DEBTI26999/17-1** (DE): Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen Reisekosmetikbeutel (Flugbeutel) aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus - laut Angaben der Antragstellerin - PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der Beutel ist dreidimensional gestaltet und weist im flachliegenden Zustand die Abmessungen von ca. 23 x 20 cm sowie eine Dehnfalte von ca. 3 cm auf. An der Oberseite ist er mit einem ausgestanzten Tragegriff versehen. Das Erzeugnis ist mit einem Reißverschlussfach mit einem Fassungsvermögen von 1 Liter ausgestattet und wird auf Flugreisen als Transport- oder Verpackungsmittel von kosmetischen Flüssigkeiten, Cremes etc. im Handgepäck verwendet. Aufgrund der einfachen Verarbeitung (keine Randeinfassung mit Gewebebändern bzw. fehlende Stoßkanten zur Formstabilität) wird der Beutel nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. Zolltarifrechtlich ist das Erzeugnis als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid (PVC)" einzureihen.
- **DEHH/584/06-5** (DE): Tragetasche. Ca. 22 x 8 x 8 cm großer Tragebeutel aus an den Rändern miteinander verschweißten Folien (keine Streifen) aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyvinylchlorid (PVC; Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die an den Rändern mit Spinnstoff eingefasste Ware ist an der Oberseite mit zwei Spinnstoffgriffbändern und einem Druckknopfverschluss ausgestattet. Derartige Waren sind aufgrund der Verarbeitung und Materialbeschaffenheit nicht für eine dauerhafte Verwendung geeignet und werden üblicherweise vom Handelsverkehr als Transport- oder Verpackungsmittel (hier: für vierteiliges "Massageset" (keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b)) verwendet.
- **DEHH/1277/05-1** (DE): Verpackungsbeutel in Form eines kleinen, stilisierten "Matchbeutels" (Höhe: ca. 17 cm, Durchmesser: ca. 11 cm) aus Kunststofffolien im Sinne der Anmerkung 1 zu Kap 39 (PVC lt. Angaben des Antragstellers). Die im oberen Bereich durch eine eingezogene Spinnstoffkordel mit einem sog. Tunnelzug aus Kunststoff verschließbare Ware soll als dekoratives Transport- und Verpackungsmittel für Hilfsmittel zur Stärkung des Bindegewebes (sog. "Cellulite-Set"; nicht Gegenstand der vZTA) im Handelsverkehr verwendet werden.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3923

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. (Sitzungsbericht TAXUD-A4/AB/akn D (2014) 2177443) vom 26. Juni 2014, TOP 5.7) Siehe Foto. Ein Behälter, versehen mit einem Deckel, mit den Maßen 17 x 13,9 x 3 cm, hergestellt aus transparentem Kunststoff (PET), der der Verpackung von Lebensmitteln dient, ist in die Unterposition 3923 10 10 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 10 10. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. Siehe Foto. Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Bereich Agrar/Chemie (86. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. …

### Pos. 3923

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/03): 4. Behälter aus Hartkunststoff, die beim Transport, bei der Lagerung und bei der Handhabung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet werden. Die Innenwände, die als Einschubschächte dienen, sind mit Rillen versehen. An der Unterseite und an einer Längsseite sind die Behälter offen. Unterposition 3923 10 00 1 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923 und 3923 10 00. …

### Pos. 3923

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 464. Sitzung mit qualifizierter Mehrheit folgende Stellungnahme abgeben: Ein Kunststoffbehältnis für Bade- und Duschgel in Form einer Tierfigur, mit einem Schraubverschluss unter dem abnehmbaren Kopf, ist in die Unterposition 3923 30 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dieses Behältnis ist nicht für die Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen gestaltet und folglich handelt es sich bei diesem Erzeugnis nicht um ein Spielzeug im Sinne des Kapitels 95. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10. Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Bereich Agrar/Chemie) – hat auf der 54. Sitzung im März 2011 und auf der 135. …

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0 umfasst Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Poly(vinylchlorid). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3923.29.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3923.29.10.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3923.29.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392329. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0?

3923.29.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3923.29.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3923.29.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen > 392329 Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen > 39232910 aus Poly(vinylchlorid). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3923.29.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3923.29.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI13397/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0?

Warennummer 3923.29.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39232910000 verlinken.
