# Zolltarifnummer 3923.30.10.00.0: Ballons, mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger

> Die Zolltarifnummer 3923.30.10.00.0 steht für Ballons, mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39233010000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3923.30.10.00.0
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
    - 3923.30 Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren
      - 3923.30.10 mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger
        - 3923.30.10.00.0 Ballons, mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI58596/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Flasche aus farblos-transparentem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (PETG) mit einem Fassungsvermögen von 1,6 ml für Kosmetika. Das zylindrische Erzeugnis verfügt am Flaschenhals über ein Schraubgewinde und soll zur Verpackung von flüssigem Eyeliner verwendet werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen und ähnliche Waren, mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger".
- **DEBTI13824/24-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich um ein sog. "Plastikfläschchen für Sojasauce, #80315" aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die klarsichtige etwa 47 mm x 26 mm x 17 mm große Flasche ist mit einem passgenauen schwarzen Schraubdeckel ausgestattet und verfügt über ein Fassungsvermögen von 15 ml. Sie dient der Verpackung und dem Transport von Lebensmitteln (Sojasauce) und ist nicht für eine längere Verwendung vorgesehen. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flasche mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger" einzureihen.
- **DEBTI10012/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um ein sog. „Take-out Fischchen“ (Art. #80112) aus Polyethylen (PE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das milchig-transparente Erzeugnis (Fassungsvermögen ca. 8,7 ml) in Form einer Nachbildung eines Fisches verfügt über eine Öffnung mit Außengewinde sowie einen passgenauen, roten Schraubverschluss. Die Ware dient dem Verpacken und Transportieren von Flüssigkeiten, z.B. von Saucen (nicht Gegenstand der vZTA). Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen und ähnliche Waren mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger".
- **DEBTI7085/21-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich um ein sog. "Plastikfläschchen für Sojasauce, #80315" aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die klarsichtige, etwa 47 mm x 26 mm x 17 mm große Flasche ist mit einem passgenauen schwarzen Schraubdeckel ausgestattet und verfügt über ein Fassungsvermögen von 15 ml. Es dient der Verpackung und dem Transport von Lebensmitteln (Sojasauce) und ist nicht für eine längere Verwendung vorgesehen. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flasche mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger" einzureihen.
- **DEBTI2432/21-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um ein sog. „Take-out Fischchen“ (Art. #80112) aus Polyethylen (PE), einem Kunststoff i.S. der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das milchig-transparente Erzeugnis (Fassungsvermögen ca. 8,7 ml) in Form einer Nachbildung eines Fisches verfügt über eine Öffnung mit Außengewinde sowie einen passgenauen, roten Schraubverschluss. Die Ware dient zum Befüllen mit Sojasauce (nicht Gegenstand der vZTA). Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen und ähnliche Waren mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger".
- **DE5086/16-1** (DE): Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Flasche aus PET, einem Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit einem Fassungsvermögen von 1,7 l. Die quaderförmige, ca. 11,4 x 11,4 x 16,7 cm große Ware verfügt über einen abnehmbaren Schraubdeckel, ist mit einem Schriftzug versehen und soll mit einem sogenannten "Geruchsentferner" (nicht Gegenstand der vZTA) befüllt werden. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 2 l" eingereiht.
- **DEBTI5315/19-1** (DE): Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine milchig-transparente Flasche ohne Verschluss aus Polyethylen, einem Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die quaderförmige Ware (Abmessungen ca. 14,5 x 7 x 5,8 cm) zeichnet sich durch ein Fassungsvermögen von ca. 500 ml aus und ist am Flaschenhals mit einem Schraubgewinde versehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen und ähnliche Waren mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger" eingereiht.
- **DEBTI44509/19-1** (DE): Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine transparente Flasche aus PET, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1. Die insgesamt ca. 25 cm lange Ware zeichnet sich durch ein Fassungsvermögen von maximal 1 Liter aus, ist am oberen Ende mit einem Schraubgewinde mit einem Deckel mit Metallmanschette ausgestattet und verfügt an der Unterseite über einen Standfuß aus unedlem Metall. Auf der Außenseite sind u.a. Warn- und Gebrauchshinweise sowie ein Eichstrich aufgebracht. Gemäß den Angaben der Antragstellerin wird die Ware in einem Trinkwassersprudler verwendet (nicht Gegenstand der vZTA) und dient der Aufnahme von Mineralwasser oder Erfrischungsgetränken. Im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ist der Kunststoff als charakterverleihend anzusehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Flaschen und ähnliche Waren mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3923

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. (Sitzungsbericht TAXUD-A4/AB/akn D (2014) 2177443) vom 26. Juni 2014, TOP 5.7) Siehe Foto. Ein Behälter, versehen mit einem Deckel, mit den Maßen 17 x 13,9 x 3 cm, hergestellt aus transparentem Kunststoff (PET), der der Verpackung von Lebensmitteln dient, ist in die Unterposition 3923 10 10 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 10 10. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. Siehe Foto. Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Bereich Agrar/Chemie (86. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. …

### Pos. 3923

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/03): 4. Behälter aus Hartkunststoff, die beim Transport, bei der Lagerung und bei der Handhabung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet werden. Die Innenwände, die als Einschubschächte dienen, sind mit Rillen versehen. An der Unterseite und an einer Längsseite sind die Behälter offen. Unterposition 3923 10 00 1 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923 und 3923 10 00. …

### Pos. 3923

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 464. Sitzung mit qualifizierter Mehrheit folgende Stellungnahme abgeben: Ein Kunststoffbehältnis für Bade- und Duschgel in Form einer Tierfigur, mit einem Schraubverschluss unter dem abnehmbaren Kopf, ist in die Unterposition 3923 30 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dieses Behältnis ist nicht für die Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen gestaltet und folglich handelt es sich bei diesem Erzeugnis nicht um ein Spielzeug im Sinne des Kapitels 95. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10. Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Bereich Agrar/Chemie) – hat auf der 54. Sitzung im März 2011 und auf der 135. …

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3923.30.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 3923.30.10.00.0 umfasst Ballons, mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3923.30.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3923.30.10.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3923.30.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392330. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3923.30.10.00.0?

3923.30.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3923.30.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3923.30.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen > 392330 Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren > 39233010 mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3923.30.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3923.30.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI58596/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3923.30.10.00.0?

Warennummer 3923.30.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39233010000 verlinken.
