# Zolltarifnummer 3923.40.90: Spulen, andere

> Die Zolltarifnummer 3923.40.90 steht für Spulen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39234090
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3923.40.90
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
    - 3923.40 Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger
      - 3923.40.90 Spulen, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI24998/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie der vorgelegten Artikelbeschreibung mit Abbildung handelt es sich um ein Transport- und Verpackungsmittel für ein Wurstschlaufen-Trägerband in Form einer zylindrischen Hülse aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das 58 x 120 mm (d x L) große Erzeugnis ist einseitig in Längsrichtung mit zwei 28 , 5 mm langen, eingesägten Schlitzen versehen, durch welche der Anfang des Trägerbandes gezogen wird, um dieses auf der Hülse aufzuwickeln. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoff, Spulen, Spindeln, Garnspulen und ähnliche Warenträger, nicht von der Unterposition (KN) 3923 4010 erfasst".
- **DEBTI42983/24-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um Spulen in verschiedenen Ausführungen (Durchmesser 180 - 558 mm; Spulenbreite 8 - 120 mm) aus Polystyrol, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Erzeugnisse sind mit diversen seitlichen Aussparungen versehen und dienen dem Aufwickeln von sogenannten Blistergurten mit Elektronikbauteilen (nicht Gegenstand dieser Auskunft). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger, keine Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Position 8523".
- **DEBTI22976/23-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie der vorgelegten Artikelbeschreibung samt Abbildung handelt es sich um ein Transport- und Verpackungsmittel für ein Wurstschlaufen-Trägerband in Form einer zylindrischen Hülse aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das 58 x 120 mm (d x L) große Erzeugnis ist einseitig in Längsrichtung mit zwei 28,5 mm langen, eingesägten Schlitzen versehen, durch welche der Anfang des Trägerbandes gezogen wird, um dieses auf der Hülse aufzuwickeln. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoff, Spulen, Spindeln, Garnspulen und ähnliche Warenträger, nicht von der Unterposition (KN) 3923 4010 erfasst".
- **DEBTI36508/21-1** (DE): Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Warenmuster sowie den ergänzenden Informationen handelt es sich um ein sog. "Base Tray (Art. 27450)" aus kohlenstofffaserverstärktem ABS (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Das etwa 32,3 x 13,5 x 0,5 cm große Tray ist mit einer Vielzahl spezifischer Mulden (sog. Taschen) versehen und dient als Transport- und Verpackungsmittel zur Aufnahme von optischen Elementen (sog. DOEs) . Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger, andere als in der Unterposition (KN) 3923 4010 genannt".
- **DEBTI36869/21-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt es sich um Spulen in verschiedenen Ausführungen (Durchmesser 180 - 558 mm; Spulenbreite 8 - 120 mm) aus -lt. Antragsangaben- Polystyrol, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Erzeugnisse sind mit diversen seitlichen Aussparungen versehen und dienen dem Aufwickeln von sogenannten Blistergurten mit Elektronikbauteilen (nicht Gegenstand dieser Auskunft). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger, keine Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Position 8523".
- **DEBTI35866/21-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein etwa 14 x 12,4 x 0,8 cm großes sogenanntes "Tray (Art. 16675)" aus farblos-transparenten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (Polystyrol). Die Ware ist auf der Vorder- und Rückseite mit jeweils einer Aufnahmevorrichtung für eine CD/DVD/CD-ROM ausgestattet sowie mit Rastnasen für das Einsetzen in eine sog. Brilliant Box (Leerhülle) versehen. Der Warenträger dient als Transport- und Verpackungsmittel für scheibenförmige Ton- oder Datenträger. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger, andere als in der Unterposition (KN) 3923 4010 genannt" eingereiht.
- **DEBTI35863/21-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein etwa 14 x 12,4 x 0,8 cm großes, sogenanntes "Tray (Art. 789)" aus schwarzen Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (Polystyrol). Die Ware ist auf der Vorder- und Rückseite jeweils mit einer Aufnahmevorrichtung für eine CD ausgestattet sowie mit Rastnasen für das Einsetzen in eine sog. Brilliant-Box (CD Leerhülle) versehen. Der Warenträger dient als Transport- und Verpackungsmittel für zwei CDs. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger, andere als in der Unterposition (KN) 3923 4010 genannt" eingereiht.
- **DEBTI1108/21-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ein 140,3 x 121,5 x 8,5 mm großes, sogenanntes Standard-Tray aus schwarzen Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (Polystyrol). Die Ware ist mit einer Aufnahmevorrichtung für eine CD/DVD ausgestattet sowie mit Rastnasen für das Einsetzen in ein sog. Jewel Case (CD Leerhülle) versehen. Der Warenträger dient als Transport- und Verpackungsmittel für eine CD/DVD. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger, andere als in der Unterposition (KN) 3923 4010 genannt" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3923

Zu Unterposition 3923 40: 1. Audio- oder Videokassetten ohne Magnetband, in Form eines Kunststoffgehäuses, in dem sich zwei Spulen aus Kunststoff seitlich nebeneinander angebracht befinden. Gehäuse und Spulen stellen eine Einheit dar mit den Spulen als arbeitendem Teil: das Auf- und Abwickeln (Umspulen) des Aufnahmebandes erfolgt ausschließlich über die Mechanik des Aufnahmegerätes und die Spulen. Das Gehäuse dient lediglich als Behälter. Anwendung der Anmerkung 1 c) zu Abschnitt XVI.

### Pos. 3923

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/03): 4. Behälter aus Hartkunststoff, die beim Transport, bei der Lagerung und bei der Handhabung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet werden. Die Innenwände, die als Einschubschächte dienen, sind mit Rillen versehen. An der Unterseite und an einer Längsseite sind die Behälter offen. Unterposition 3923 10 00 1 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923 und 3923 10 00. …

### Pos. 3923

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 464. Sitzung mit qualifizierter Mehrheit folgende Stellungnahme abgeben: Ein Kunststoffbehältnis für Bade- und Duschgel in Form einer Tierfigur, mit einem Schraubverschluss unter dem abnehmbaren Kopf, ist in die Unterposition 3923 30 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dieses Behältnis ist nicht für die Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen gestaltet und folglich handelt es sich bei diesem Erzeugnis nicht um ein Spielzeug im Sinne des Kapitels 95. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10. Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Bereich Agrar/Chemie) – hat auf der 54. Sitzung im März 2011 und auf der 135. …

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 3923.40.90.00.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3923.40.90?

Die Zolltarifnummer 3923.40.90 umfasst Spulen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3923.40.90?

Der Drittlandszollsatz für 3923.40.90 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3923.40.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392340. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3923.40.90?

3923.40.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3923.40.90 im Zolltarif eingeordnet?

3923.40.90 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen > 392340 Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3923.40.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3923.40.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI24998/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3923.40.90?

KN-Code 3923.40.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39234090 verlinken.
