# Zolltarifnummer 3923.50.90.00.0: Stöpsel, andere

> Die Zolltarifnummer 3923.50.90.00.0 steht für Stöpsel, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39235090000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3923.50.90.00.0
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
    - 3923.50 Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse
      - 3923.50.90 andere
        - 3923.50.90.00.0 Stöpsel, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI8253/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sogenannten Ablassstopfen aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus ABS). Die im Durchmesser ca. 38 cm große Ware ist auf der Oberseite mit zwei rechteckigen Griffstücken versehen und zeichnet sich auf der Unterseite durch ein ca. 1 , 5 cm langes Außengewinde mit integriertem Dichtring aus. Der Stopfen dient dem Verschließen der Einlaufdüse eines Pool (nicht Gegenstand der vZTA), um das Eindringen von Schmutz, Staub und Feuchtigkeit zu verhindern. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse aus Kunststoffen, andere als Verschluss- oder Flaschenkapseln" eingereiht
- **DEBTI31298/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sog. Abflussstopfen. Das Erzeugnis besteht aus einem runden Verschlussstöpsel aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. wissenschaftlicher Untersuchung), der auf der Oberseite zur Befestigung mit einer ca. 30 cm langen Kugelkette mit einem Dreiecksbügel und einem Ring aus unedlem Metall versehen ist. Der Abflussstopfen weist einen Durchmesser von ca. 45 mm auf und dient zum Verschließen von z.B. Waschtisch- oder Spülenabläufen. Die Ware ist auf einer bedruckten Pappkarte für den Verkauf aufgeblistert. In Bezug auf die Verwendung als Verschluss für den Abfluss ist der Stöpsel aus Kunststoffen als charakterverleihend anzusehen. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Stöpsel aus Kunststoffen" eingereiht.
- **DEBTI43201/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. „Winterverschluss-Stopfen“. Das Erzeugnis besteht aus einem runden, sich konisch verjüngenden Verschlussstöpsel aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der ca. 25 mm hohe Stopfen weist einen sich von ca. 56 mm auf ca. 48 mm verjüngenden Durchmesser auf und ist mit einer zentrischen Bohrung versehen, durch die eine Sechskantschraube mit Flügelmutter mit jeweils einer Unterlegscheibe auf der Ober- und Unterseite (aus unedlem Metall) zur Befestigung geführt ist. Der Verschluss-Stopfen dient z.B. zum Verschließen einer Einlaufdüse von Schwimmbecken. In Bezug auf die Verwendung als Verschluss ist der Stöpsel aus Kunststoffen charakterverleihend. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Stöpsel aus Kunststoffen" eingereiht.
- **DEBTI43200/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. „Winterverschluss-Stopfen“. Das Erzeugnis besteht aus einem runden, sich konisch verjüngenden Verschlussstöpsel aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der ca. 25 mm hohe Stopfen weist einen sich von 38 mm auf 32 mm verjüngenden Durchmesser auf und ist mit einer zentrischen Bohrung versehen, durch die eine Sechskantschraube mit Flügelmutter mit jeweils einer Unterlegscheibe auf der Ober- und Unterseite (aus unedlem Metall) zur Befestigung geführt ist. Der Verschluss-Stopfen dient z.B. zum Verschließen einer Einlaufdüse von Schwimmbecken. In Bezug auf die Verwendung als Verschluss ist der Stöpsel aus Kunststoffen charakterverleihend. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Stöpsel aus Kunststoffen" eingereiht.
- **DEBTI35468/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Verschlusskappe aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die kreisrund geformte Ware mit einem Durchmesser von ca. 2 cm weist auf der Unterseite einen ca. 0,5 cm breiten, auf der Außenseite mit einer Rille versehenen Rand und auf der Oberseite eine fest angebrachte, ovale Lasche (Länge ca. 1,5 cm) auf. Das Erzeugnis dient laut Angabe der Antragstellerin zum Verschließen von medizinischen Infusionsbehältnissen und kann nach dem Anbringen nicht mehr abgezogen werden. Jeweils 5.000 Verschlusskappen sind in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Stöpsel und andere Verschlüsse aus Kunststoffen, andere als Verschluss- und Flaschenkapseln" eingereiht.
- **DEBTI31265/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen rechteckigen Stülpdeckel aus Polypropylen (PP), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das klarsichtige, etwa 37,8 x 26,4 x 1,5 cm (L x B x H) große Erzeugnis verfügt an den beiden Schmalseiten über Griffausformungen sowie umlaufend außenseitig über einen erhabenen Rand. Die Ware dient als Abdeckung und Verschluss einer universellen Aufbewahrungsbox (nicht Gegenstand der Auskunft) und ist mit einem Klebeetikett versehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Deckel aus Kunststoffen, keine Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln".
- **DEBTI31266/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen rechteckigen Stülpdeckel aus Polypropylen (PP), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das graue, etwa 60 x 40 x 2 cm (L x B x H) große Erzeugnis ist beidseitig mit einem erhabenen Rand versehen und verfügt am Materialrand der beiden Längsseiten jeweils über zwei Durchgangsbohrungen. Die Ware dient als Abdeckung und Verschluss einer Stapelbox (nicht Gegenstand der Auskunft) und ermöglicht das Stapeln mehrerer Behältnisse. Zolltarifrechtlich handelt es sich, bei dem mit einem Klebeetikett versehene Ware, um einen "Deckel aus Kunststoffen, keine Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln".
- **DEBTI21460/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen kreisrunden Deckel aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im Durchmesser ca. 8,9 cm große Ware ist auf der Rückseite mit einem Klemmbügel versehen und wird bei der Installation einer Unterputz-Abzweigdose (nicht Gegenstand der vZTA) verwendet. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Deckel aus Kunststoffen, andere als Verschluss- oder Flaschenkapseln" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3923

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. (Sitzungsbericht TAXUD-A4/AB/akn D (2014) 2177443) vom 26. Juni 2014, TOP 5.7) Siehe Foto. Ein Behälter, versehen mit einem Deckel, mit den Maßen 17 x 13,9 x 3 cm, hergestellt aus transparentem Kunststoff (PET), der der Verpackung von Lebensmitteln dient, ist in die Unterposition 3923 10 10 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 10 10. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. Siehe Foto. Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Bereich Agrar/Chemie (86. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. …

### Pos. 3923

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/03): 4. Behälter aus Hartkunststoff, die beim Transport, bei der Lagerung und bei der Handhabung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet werden. Die Innenwände, die als Einschubschächte dienen, sind mit Rillen versehen. An der Unterseite und an einer Längsseite sind die Behälter offen. Unterposition 3923 10 00 1 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923 und 3923 10 00. …

### Pos. 3923

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 464. Sitzung mit qualifizierter Mehrheit folgende Stellungnahme abgeben: Ein Kunststoffbehältnis für Bade- und Duschgel in Form einer Tierfigur, mit einem Schraubverschluss unter dem abnehmbaren Kopf, ist in die Unterposition 3923 30 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dieses Behältnis ist nicht für die Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen gestaltet und folglich handelt es sich bei diesem Erzeugnis nicht um ein Spielzeug im Sinne des Kapitels 95. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10. Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Bereich Agrar/Chemie) – hat auf der 54. Sitzung im März 2011 und auf der 135. …

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3923.50.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 3923.50.90.00.0 umfasst Stöpsel, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3923.50.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3923.50.90.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3923.50.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392350. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3923.50.90.00.0?

3923.50.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3923.50.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3923.50.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen > 392350 Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse > 39235090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3923.50.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3923.50.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI8253/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3923.50.90.00.0?

Warennummer 3923.50.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39235090000 verlinken.
