# Zolltarifnummer 3924.10.00.11: Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Herkunft China bzw.…

> Die Zolltarifnummer 3924.10.00.11 steht für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Herkunft China bzw. Hongkong. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/3924100011
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3924.10.00.11
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3924 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen
    - 3924.10 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
      - 3924.10.00 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
        - 3924.10.00.11 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Herkunft China bzw. Hongkong

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI7504/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen Haushaltsartikel zur Verwendung in der Küche bei der Speisezubereitung in Form einer sogenannten Servierzange. Die ca. 18 cm lange Ware besitzt Zangengriffe aus Edelstahl, deren laffenartige Enden (arbeitende Teile) aus glasfaserverstärktem Polyamid bestehen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die Servierzange wird mittels einer Spiralfeder zusammengehalten und verfügt über eine verschiebbare Metallöse, mit der die Griffe im geschlossenen Zustand verriegelt bzw. wieder geöffnet werden können. Die Servierzange ist auf einer bedruckten Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht und wird zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Polyamid enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft China" eingereiht.
- **BEBTIDT.50.010.547** (BE): Set de 4 assiettes, 100% en matière mélamine, de couleur blanche avec différents imprimés, faisant 22 cm de diamètre. La vaisselle est en provenance de chine et sert à placer la nourriture dans la cage des cochons d'Inde ou des lapins.
- **DEBTI40408/22-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen sogenannten Pizzaschneider. Das Erzeugnis besteht aus einem kreisrunden Schneidrad aus Nylon (Polyamid), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, das in eine Metallhalterung mit Kunststoffgriff so eingesetzt ist, dass sich die Scheibe dreht. Die Ware dient dem Schneiden von Pizza und dergleichen und ist auf einer aufhängbaren, bedruckten Pappunterlage für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Pizzaschneider kann sowohl in der Küche als auch bei Tisch verwendet werden. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Artikel für Tisch- oder Küchengebrauch, Polyamid enthaltend" einzureihen.
- **DEBTI13060/22-1** (DE): Es handelt sich um einen so genannten Kirschentkerner (Art.- Nr. 3155) im Wesentlichen aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 bestehend. Das Erzeugnis besteht aus zwei durch eine Metallfeder auf Spannung gehaltenen Greifarmen (Länge ca. 12 cm) aus - laut Datenblatt - ABS. Am unteren Arm befindet sich eine ringförmige Aufnahmevorrichtung (Ø ca. 3,5 cm) mit einer kreuzförmigen Aussparung zum Einlegen der Kirsche. Unterhalb der Aufnahmevorrichtung ist ein Auffangbehälter (aus Polystyrol) für die Kerne befestigt. Am vorderen Ende des oberen Greifarms befindet sich eine Durchstoßvorrichtung (sog. Stössel/Stempel) aus Polyamid (Kunststoff). Durch Zusammendrücken der beiden Greifarme wird damit die eingelegte Kirsche durchstoßen und entkernt, dabei fällt der Kern in den Auffangbehälter. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Polyamid enthaltender Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong" eingereiht.
- **DEBTI9234/22-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen sog. "Pizzaschneider". Das Erzeugnis besteht aus einem kreisrunden Schneidrad aus Nylon (Polyamid, Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) und einer Halterung mit Griff aus unedlem Metall, in die das Rad drehbar eingesetzt ist. Die Ware dient dem Schneiden von Pizza und dergleichen und ist auf einer aufhängbaren, bedruckten Pappunterlage für den Einzelverkauf aufgemacht. Im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt das Kunststoffschneidrad (arbeitendes Teil) den Charakter der zusammengesetzten Ware. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Artikel für den Küchengebrauch, Polyamid enthaltend, mit Herkunft aus China bzw. Hongkong" einzureihen.
- **DEBTI8251/22-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung und dem Produktdatenblatt handelt es sich bei dem sog. "Schneebesen, Art. 24062" um ein ca. 32 cm langes Rührgerät zur Verwendung in der Küche, bestehend aus einem ballonförmigen arbeitenden Teil (Funktionslaffe) aus Polyamid/Nylon (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) und einem Stiel mit Griff und Aufhängeöse aus unedlem Metall (Edelstahl). Die Funktionslaffe aus Kunststoff bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Polyamid enthaltener Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong" einzureihen.
- **DEBTI8256/22-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung und dem Produktdatenblatt handelt es sich bei dem sog. "Gemüselöffel , Art. 24061" um einen Haushaltsartikel zur Verwendung in der Küche bei der Speisenzubereitung in Form eines Schöpflöffels. Die Ware besteht aus einer ovalen, flachen Schöpflaffe (= arbeitendes Teil, charakterverleihend) aus Polyamid/Nylon (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) und einem Stiel mit Griffstück mit Aufhängeöse aus Edelstahl. Das Erzeugnis dient zum vorsichtigen Entnehmen von gekochtem Gemüse. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Polyamid enthaltender Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong" einzureihen.
- **DEBTI8257/22-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung und dem Produktdatenblatt handelt es sich um einen sog. "Spaghettilöffel, Art. 24060". Das Erzeugnis besteht aus einer ovalen, in der Mitte gelochten Schöpflaffe (Funktionslaffe) aus Polyamid/Nylon (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit hochgezogenem, gezacktem Rand und einem Stiel (Griffstück) mit Aufhängeöse aus unedlem Metall (Edelstahl). Die Ware dient zum Heben, Schöpfen, Portionieren und Vorlegen von langen Nudeln. Die Funktionslaffe bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware. Das Erzeugnis ist zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Polyamid enthaltender Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong" einzureihen.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3924

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Von dieser Position werden folgende Waren aus Kunststoffen erfasst: A) Tafelgeschirr oder ähnliche Waren zur Verwendung bei Tisch, wie Tee- oder Kaffeeservices, Teller, Suppenterrinen, Schalen und Platten aller Art, Kaffeekannen, Teekannen, Zuckerdosen, Bierkrüge, Tassen, Saucieren, Dessertteller, Kompottschalen, Gewürzständer, Körbchen (für Brot, Obst usw.), Butterdosen, Ständer für Öl- und Essigfläschchen, Salzstreuer, Senftöpfchen, Eierbecher, Kaffee- oder Topfuntersetzer, Sets (Platzdeckchen), Messerständer, Serviettenringe, Messer, Gabeln und Löffel. B) Haushalts- oder Küchenartikel, wie Schüsseln, Puddingformen, Küchenkrüge, Töpfe für Marmeladen, Fett, Salz usw., Milchtöpfe, Vorratstöpfe, -büchsen, -behälter (Teedosen, Brotkästen, Mehlschütten, Gewürzdosen usw.), Trichter, Kellen, Messbecher für den Küchengebrauch und Teigrollen. …

### Pos. 3924

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 1067/2010 der Kommission vom 19. November 2010 (ABl. L 304/11) (RV L 1067/11): 1. Eine Ware zum Verteilen von Wasser durch eine Düse (sog. Duschkopf), aus Kunststoff gefertigt und mit Nickel beschichtet. Die Ware ist mit einem Rückschlagventil ausgestattet, das einen Rückfluss des Wassers verhindert. Das Ventil dient jedoch nicht zur Regulierung des Wasserflusses. Der Durchfluss durch die Düse wird durch den Wasserhahn reguliert, an den die Ware über einen Schlauch anzuschließen ist. Unterposition 3924 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00. …

### Pos. 3924

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018: Warenbeschreibung: Die Ware hat eine runde, vier- oder vieleckige Form und besteht aus Kunststoffschaum. 100 % Naturlatexschaum oder 100 % Polyurethan. Die Ware ist zum Auftragen von Kosmetikmitteln (vor allem Grundierung) auf das Gesicht bestimmt. Einreihung/Begründung: Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass die Waren dem Wortlaut der Position 9616 und den in den Erläuterungen zum HS zu Position 9616 genannten Merkmalen entsprechen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ist gemäß der Anmerkung 2 z) zu Kapitel 39 und der Anmerkung 2 e) zu Kapitel 40 ausgeschlossen. …

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 3924.10.00.11.0 Polyamid oder Melamin enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3924.10.00.11?

Die Zolltarifnummer 3924.10.00.11 umfasst Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Herkunft China bzw. Hongkong. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3924.10.00.11?

Der Drittlandszollsatz für 3924.10.00.11 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3924.10.00.11?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392410. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3924.10.00.11?

3924.10.00.11 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3924.10.00.11 im Zolltarif eingeordnet?

3924.10.00.11 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3924 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen > 392410 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch > 39241000 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3924.10.00.11?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3924.10.00.11 erfasst, zum Beispiel DEBTI7504/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3924.10.00.11?

TARIC-Code 3924.10.00.11 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/3924100011 verlinken.
