# Zolltarifnummer 3925.90.10.00.0: Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen…

> Die Zolltarifnummer 3925.90.10.00.0 steht für Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39259010000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3925.90.10.00.0
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3925 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - 3925.90 andere
      - 3925.90.10 Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen
        - 3925.90.10.00.0 Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI10401/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben, der Produktinformation handelt es sich bei den als Wandhaken bezeichneten Wandbeschlägen um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - fünf runden Wandhaken in zwei unterschiedlichen Größen (ca. Ø 8 , 4 (zweimal) und ca. Ø 5 , 0 cm (dreimal)) und verschiedener Farbe, - - nach dem Untersuchungsergebnis, den Antragsangaben und der Verpackungsinformation bestehend aus Polyresin, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - - jeweils mit einer eingesetzten, durch eine Kunststoffhülse geschützten Schraube aus unedlem Metall ausgestattet, - fünf in einem Polybeutel verpackten Dübeln aus Kunststoffen. Die Waren sind zur bleibenden Befestigung an Wänden, Türen oder anderen Gebäudeteilen bestimmt und dienen als Aufhängevorrichtung für z.B. Bekleidung (Garderobenhaken). Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Haken aus Kunststoff (Beschläge) den Charakter der Warenzusammenstellung. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Wänden oder anderen Gebäudeteilen“.
- **DEBTI2155/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen so genannten "Tapetenschutz", aus transparentem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das etwa 13 x 13 cm große Erzeugnis verfügt mittig über eine kreisrunde, im Durchmesser ca. 7 cm große Aussparung und wird dauerhaft zwischen der Wand und einem Lichtschalter/ einer Steckdose eingeklemmt (befestigt). Die Ware dient in der Art eines Rahmens dem Schutz der Umgebung des Schalters/ der Steckdose, beispielsweise vor Abgriff oder Verschmutzung. Zwei Wandschutzrahmen sind mit einer bedruckten Pappaufhängung für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Codenummern 3925 1000 00 0 bis 3925 3000 00 0 erfasst, Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen".
- **DEBTI39701/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen so genannten Verteilerblock (Ø ca. 3,3 cm, H: 3,3 cm), bestehend aus - einer Haltevorrichtung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit einer Aussparung zur Kabeldurchführung auf der Oberseite und einer zentrischen Bohrung mit eingesetzter Montageschraube aus Metall, - einer passgenauen Schraubkappe aus Kunststoff. Der zur bleibenden Befestigung an der Zimmerdecke bestimmte Verteilerblock dient als Halte- und Befestigungsvorrichtung für Kabel von z. B. Deckenleuchten. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Wänden oder anderen Gebäudeteilen" eingereiht.
- **DEBTI37067/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben, den nachgereichten Produktinformationen sowie der vorliegenden Produktabbildung handelt es sich bei dem sogenannten „Frischluft- Fensterbrett“ um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (bedruckter Karton) in Form eines Anbausatzes, bestehend aus: - einem ausziehbaren Fensterbrett (ca. L 65-107 cm) aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (charakterverleihend), - zwei Montagewinkeln aus unedlem Metall, - einer Teleskop- Stange aus unedlem Metall, - zwei Innensechskantschlüsseln (Werkzeug zur Montage) aus unedlem Metall, - sechs Schrauben in unterschiedlichen Abmessungen aus unedlem Metall, - Klebepads aus Kunststoff (EVA) zum Schutz vor Kratzern am Fensterrahmen. Das Fensterbrett wird innen am Fensterrahmen mit dem Montagematerial angebracht und dient als konsolenartige Ablagefläche für beispielsweise Ziergegenstände oder Pflanzen, wobei das Fenster geöffnet werden kann. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ist das Fensterbrett aus Kunststoff charakterverleihender Bestandteil der Warenzusammenstellung. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Baubedarfsartikel aus Kunststoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderer als in den Codenummern 3925 1000 00 0 bis 3925 3000 00 0 genannt, den Beschlägen ähnliche Ware zur bleibenden Befestigung an Fenstern und anderen Gebäudeteilen".
- **DEBTI25998/25-2** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt es sich um zwei Klebehaken aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die jeweils klarsichtigen Haken sind auf einer milchig transparenten, mit abgerundeten Ecken versehenen Folie befestigt, die rückseitig mit einer Klebeschicht und einer Schutzfolie versehen sind. Die Erzeugnisse werden dauerhaft an Türen oder Wänden befestigt und dienen als Aufhängevorrichtung z. B. zum Abtropfen nasser Badematten oder anderer Kleinteile und sind gemeinsam mit einer Badematte (DEBTI 25998/25-1) in einem Pappkarton verpackt. Eine gemeinsame Einreihung aller Waren (selbstklebende Kunststoffhaken und Badewannenmatte) als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Alle Bestandteile sind somit getrennt einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als von den Codenummern 3925 1000 00 0 bis 3925 3000 00 0 erfasst, beschlagähnliche Waren aus Kunststoffen zur bleibenden Befestigung an Wänden und Türen".
- **DEBTI29620/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sogenannten "Falthandtuch-Spender" aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kap. 39. Er besteht aus einem nahezu rechteckigen Gehäuse (ca. L 34,5 cm x B 26,7 cm x T 13,0 cm) mit einer länglichen Öffnung auf der Unterseite. Der Behälter weist einen aufklappbaren Frontdeckel mit Sichtfenster sowie an der Oberseite ein Schloss auf, das mittels eines beigefügten Schlüssels geöffnet werden kann. Der gemeinsam mit Montagematerial in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemachte Dispenser dient zur Aufnahme und Ausgabe gefalteter Papierhandtücher (nicht Gegenstand der vZTA) und ist zur bleibenden Befestigung an Wänden bestimmt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, beschlagähnliche Ware zur bleibenden Befestigung an Wänden und Türen" eingereiht.
- **DEBTI29610/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen so genannten "Hygienebag Spender" aus weißen Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das kastenförmige, ca. 14,0 x 10,0 x 2,6 cm große Erzeugnis besteht aus einer Grundplatte mit Bohrungen für die Wandmontage sowie einem abnehmbaren Deckel mit runder Entnahmeöffnung. Der mit Montagematerial versehene Spender dient der Aufnahme von Damenhygienebeuteln (nicht Gegenstand dieser Auskunft) und ist zur bleibenden Befestigung an Wänden bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Codenummern 3925 1000 00 0 bis 3925 3000 00 0 erfasst, Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen".
- **DEBTI29608/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen so genannten "Hygienebag Spender" aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das kastenförmige, ca. 14,0 x 10,0 x 2,6 cm große Erzeugnis besteht aus einer weißen Grundplatte mit Bohrungen für die Wandmontage sowie einem abnehmbaren, chromfarbenen Deckel mit runder Entnahmeöffnung. Der mit Montagematerial versehene Spender dient der Aufnahme von Damenhygienebeuteln (nicht Gegenstand dieser Auskunft) und ist zur bleibenden Befestigung an Wänden bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Codenummern 3925 1000 00 0 bis 3925 3000 00 0 erfasst, Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen".

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3925

Zu Unterposition 3925 9010. Siehe die Anmerkung 11 ij) zu Kapitel 39.

### Pos. 3925

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2016/137 der Kommission vom 26. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 27/1) (RV L 16/137) Eine Ware, die aus einem rechteckigen Stück transparenten Spinnstoffgewirks aus Synthetikfasern, einer Kunststoffschiene und einem Aufrollmechanismus aus Kunststoff und Metall besteht. Das Spinnstoffstück ist an einem Ende am Aufrollmechanismus befestigt, der dazu konstruiert ist, dauerhaft im Türpaneel eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells eingebaut zu werden. Am anderen Ende ist das Spinnstoffstück an einer Kunststoffschiene befestigt, die eine Befestigungsvorrichtung hat, mit der sie am Fensterrahmen des Kraftfahrzeugs befestigt werden kann, wenn das Spinnstoffstück ausgerollt ist, um vor der Sonne zu schützen. Die Ware deckt die Fensterscheibe nicht vollständig ab. …

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

### Abschnitt VII

1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3925.90.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 3925.90.10.00.0 umfasst Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3925.90.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3925.90.10.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3925.90.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392590. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3925.90.10.00.0?

3925.90.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3925.90.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3925.90.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3925 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 392590 andere > 39259010 Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3925.90.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3925.90.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI10401/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3925.90.10.00.0?

Warennummer 3925.90.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39259010000 verlinken.
