# Zolltarifnummer 3926.10.00.00.0: Büro- oder Schulartikel

> Die Zolltarifnummer 3926.10.00.00.0 steht für Büro- oder Schulartikel. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39261000000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3926.10.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
    - 3926.10 Büro- oder Schulartikel
      - 3926.10.00.00.0 Büro- oder Schulartikel

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI50038/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine sog. Stiftetasche aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das zylindrische, etwa 18 , 5 cm hohe Erzeugnis ist an der Oberseite zu einem stilisierten Katzenkopf mit bedrucktem Gesicht und farbigen Ohren ausgeformt und mit einem umlaufenden Reißverschluss versehen. Das sich im Inneren befindliche, nicht weiter unterteilte Fach dient der Aufnahme von Stiften und anderen Schreibutensilien. Der am unteren Ende konisch verlaufende Boden kann nach innen gedrückt werden, sodass die Ware als Stiftehalter sicher steht. Eine Einreihung in die Position 4202 kommt nicht in Betracht, da es sich zwar um ein im zweiten Teil der Position erfasstes, ähnliches Behältnis handelt, dieses aber aus geformtem Kunststoff (nicht Kunststofffolie) und damit einem dort nicht zugelassenen Material besteht. Die in einer klarsichtigen Geschenkbox verpackte Ware wird zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Büro- oder Schulartikel“ eingereiht.
- **DEBTI32237/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Geschenkverpackung für Holzpuzzle" um eine umschlagähnliche Hülle mit Druckknopf. Das in zwei Größen (180 x 260 x 6 mm und 260 x 370 x 6 mm) gefertigte Erzeugnis besteht aus einer transparenten, miteinander punktuell verschweißten Folie aus Polyethylenterephthalat (PET), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und ist mit einer Überschlagklappe mit einem Druckknopf versehen. Derartige Erzeugnisse dienen üblicherweise als Dokumententaschen. Eine anderweitige Verwendung steht der Einreihung nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Büro- oder Schulartikel".
- **DEBTI11533/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Abbildungen handelt es sich um eine sogenannte "Stiftetasche" aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, in verschiedenen Ausführungen. Das zylindrische, ziehharmonikaartig ausziehbare Erzeugnis (d 6,5 cm; L 13,2 - 20 cm) ist an der Oberseite zu einem stilisierten Tierkopf (z.B. Einhornkatze) ausgeformt und mit einem umlaufenden Reißverschluss versehen. Das sich im Inneren befindliche, nicht weiter unterteilte Fach dient der Aufnahme von Stiften und anderen Schreibutensilien. Eine Einreihung in die Position 4202 kommt nicht in Betracht, da es sich zwar um ein im zweiten Teil der Position erfasstes, ähnliches Behältnis handelt, dieses aber aus geformtem Kunststoff (nicht Kunststofffolie) und damit einem dort nicht zugelassenen Material besteht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Büro- oder Schulartikel".
- **DEBTI7696/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um sog. "Elektrostatische Haftnotizen, Art. 713832". Die etwa 7,5 x 7,5 cm großen Notizblätter bestehen aus dünnen Folien aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Je 50 Blatt sind an einer Seite durch Leimen zu einem Block miteinander verbunden (somit weitergehend bearbeitet). Die in verschiedenen Farben (Gelb, Orange und Blau) hergestellten Erzeugnisse sind auf glatten Oberflächen elektrostatisch haftend und können beispielsweise mit Kugelschreibern oder Whiteboard-Markern beschriftet werden. Jeder Notizblock ist in einem bedruckten Polybeutel mit Eurolochung verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Büro- oder Schulartikel".
- **DEBTI11097/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie der vorliegenden Produktabbildung handelt es sich bei der sogenannten „Schreibtisch-/ Bastelunterlage "Dots", Art.: 11285“ um einen Büro- oder Schulartikel aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das weiße Erzeugnis (ca. L 60 x B 45 cm) besteht aus einer rechteckigen Matte mit abgerundeten Ecken und ist auf der Schaufläche mit bunten Punkten versehen. Derartige Waren werden üblicherweise auf Schreibtischen oder bei Bastelarbeiten als Schutzunterlage verwendet. Eine Einreihung in die Position 3924 ist aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks sowie der Größe der Ware nicht einschlägig. Die Unterlage ist mit einem Produktinformationsaufkleber für den Verkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Büro- oder Schulartikel".
- **DEBTI9239/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie der vorgelegten Produktabbildung handelt es sich um einen so genannten "Utensilien-Organizer, Art. 18191" aus Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die stufenförmig gestaltete, etwa 11,2 x 15,5 x 9,5 cm große Ware verfügt über einen zweigeteilten Stifthalter, eine Ablagefläche für beispielsweise Büroklammern sowie ein Schubfach für kleinere Gegenstände. Das Erzeugnis soll als Ordnungshelfer/ Schreibtischbutler im Büro verwendet werden und ist in einem etikettierten Polybeutel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoff, Büro- oder Schulartikel".
- **DEBTI51404/23-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein sogenanntes „Schlampermäppchen“ aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die elastische, etwa 21,5 x 10,5 cm (L x H) große Ware verfügt an einer Längsseite über einen eingefassten Reißverschluss und ist einseitig mit einem Firmenlogo versehen. Das in unterschiedlichen Farben gestaltete Erzeugnis dient im Wesentlichen der Aufnahme von z. B. Schreibutensilien. Eine Einreihung in die Position 4202 kommt aufgrund der stofflichen Beschaffenheit (keine Folie) nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Büro- oder Schulartikel".
- **DEBTI31974/22-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um sog. "100er Haftnotizen transparent, 7,5x7,5cm". Die Notizblätter bestehen aus dünnen, transparenten Folien aus PET, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, und sind an einer Seite durch Leimen zu Blöcken von 100 Stück miteinander verbunden (weitergehende Bearbeitung als in Anm.10 zu Kapitel 39). Die einzelnen Blätter können beschriftet werden und haften mittels des aufgebrachten Klebers auf verschiedenen Untergründen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Büro- oder Schulartikel".

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

### Pos. 3926

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören anderweit weder genannte noch inbegriffene Waren aus Kunststoffen (wie sie in der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel definiert sind) oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914. Hierher gehören insbesondere: 1) Bekleidung und Bekleidungszubehör (ausgenommen Spielzeug), durch Nähen oder Kleben aus Kunststoff-Folien gefertigt, insbesondere Schürzen, Gürtel, Kinderlätzchen, Regenmäntel, Regenumhänge; abnehmbare Kapuzen aus Kunststoff, die mit den zugehörigen Kunststoff-Regenumhängen zusammen eingeführt werden, bleiben in dieser Position. 2) Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen. 3) Statuetten und andere Ziergegenstände. …

### Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

### Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.10.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 3926.10.00.00.0 umfasst Büro- oder Schulartikel. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.10.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3926.10.00.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3926.10.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392610. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.10.00.00.0?

3926.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3926.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3926.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392610 Büro- oder Schulartikel. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.10.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50038/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.10.00.00.0?

Warennummer 3926.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39261000000 verlinken.
