# Zolltarifnummer 3926.40.00: Statuetten und andere Ziergegenstände

> Die Zolltarifnummer 3926.40.00 steht für Statuetten und andere Ziergegenstände. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39264000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3926.40.00
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
    - 3926.40 Statuetten und andere Ziergegenstände
      - 3926.40.00 Statuetten und andere Ziergegenstände

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **FRBTIFR-BTI-2026-01349** (FR): Ouvrage divers en matière plastique (Plexiglas) de type trophée. Le produit se compose d'une plaque de plexiglas décorée et peut revêtir différentes formes selon sa référence.
- **FRBTIFR-BTI-2026-01347** (FR): Ouvrage composite majoritairement en matière plastique (Plexiglas) de type trophée. Le produit se compose d'une plaque de plexiglas décorée et insérée dans un encadrement en bois.
- **DEBTI7784/26-1** (DE): Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Solarstecker, bestehend aus einem Metallstab mit Erdspieß und acht an der Oberseite angebrachten, biegsamen Stäben aus mit schwarzem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 ummanteltem Metall, an deren Spitzen sich jeweils ein Kunststoffgehäuse mit einer warmweiß leuchtenden LED befindet. Auf die Leuchtdioden ist je eine transparente Zierfigur in Form eines stilisierten Schmetterlings (Abmessungen ca. 6 , 4 x 5 cm) aus Kunststoff aufgesteckt. Die Ware ist mit einem Solarmodul samt Helligkeitssensor und einem Ein-/Ausschalter ausgestattet. Bei Einsetzen der Dunkelheit werden die Kunststoffaufsätze von innen heraus zusätzlich illuminiert. Eine Einreihung als Beleuchtungskörper der Position 9405 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Umgebungserhellung dienen und die integrierte Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Waren erhöht. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung als Ziergegenstand z.B. im Garten- oder Terrassenbereich bestimmt der Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Waren. Der Gartenstecker ist noch nicht zusammengesetzt in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht und wird zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoff, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
- **DEBTI16874/26-1** (DE): Bei dem durch die Antragsangaben der Antragstellerin, Abbildungen und ergänzende Angaben veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf in Form eines noch nicht zusammengesetzten Zierbrunnens. Die Zusammenstellung besteht aus einem quaderförmigen Brunnen (Maße ca. L 30 cm x B 30 cm x H 90 cm) aus Polyresin, einem Kunststoff (Harz) im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit Füllstoffen (Gesteinspulver, Glasfasern) sowie einer Wasserspielpumpe, LED Beleuchtungselementen (Streifen und Spots), einem Netztrafo und einem Kabelverteiler. Die Bestandteile sind gemeinsam für den Verkauf aufgemacht. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung und den Umfang bestimmt der Brunnen den Charakter der Warenzusammenstellung. Der stoffliche Charakter des Brunnens wird aufgrund der Bedeutung für die Verwendung durch den Kunststoff bestimmt, der im Herstellungsprozess das Gießen der flüssigen Mischung und die Formgebung ermöglicht, die der fertigen Ware ihren dekorativen Charakter verleiht. Zudem wird durch ihn das Produkt wasserundurchlässig. Das enthaltene mineralische Pulver und die Glasfasern dienen lediglich als Füllstoff. Eine Einreihung des Brunnens in die Position 6810 als Ware aus Kunststein kommt nicht in Betracht, da die Nachahmung des Gesteins lediglich durch einen Farbauftrag hervorgerufen wird und die Oberfläche des Brunnens durch die mehrlagige Oberflächenbeschichtung nicht die für Gestein spezifische Oberfläche aufweist. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
- **DEBTI28081/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen Dekorationsartikel für ein Aquarium in Form einer Nachbildung einer Tempelanlage mit Vegetation auf einer stilisierten Felsformation. Die Ware besteht aus Polyresin, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitels 39 und einem mineralischen Füllstoff. Die ca. 220 mm x 120mm x 160 mm (L x B x H) große Ware dient als Ziergegenstand in Aquarien. Der Kunststoff bestimmt im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung gegenüber dem Füllstoff den stofflichen Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände“.
- **DEBTI28084/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen Dekorationsartikel für ein Aquarium (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in Form einer Nachbildung einer Steinhöhle aus Polyresin, einem charakterverleihenden Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und einem mineralischen Füllstoff. Das spezifisch gefertigte, etwa 18 , 5 x 14 , 3 x 9 , 5 cm große Erzeugnis verfügt über zwei Öffnungen sowie diverse, unterwassertypische Applikationen (Steine, Algen). Die in einem Karton verpackte Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen; Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
- **DEBTI23259/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen sogenannten Kugelstern-Kranz. Das sternförmig gearbeitete, etwa 42 , 5 x 41 , 5 x 5 , 7 cm große Erzeugnis besteht aus verschieden großen (2-4 cm), zusammengefügten, roten, silbernen und goldenen, metallisch glänzenden oder beglitterten Kugeln aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen; Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
- **DEBTI23240/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen sogenannten Kugelkranz. Das runde, im Durchmesser etwa 34 cm große Erzeugnis besteht aus verschieden großen (3-5 cm), zusammengefügten, roten und goldenen, metallisch glänzenden oder beglitterten Kugeln aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen; Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

### Pos. 3926

Zu Unterposition 3926 40: 1. Dekorationsartikel aus Kunststoff in Form einer Pinguinfamilie, von innen mit 48 LEDs beleuchtet, für den Außenbereich. Die Ware wird nicht für die Beleuchtung von Räumen oder für die Außenbeleuchtung verwendet. Zwei Pinguine sind miteinander verbunden und bilden ein einziges Stück, mit einer Höhe von 23 cm und einer Breite von 26 cm, während der dritte Pinguin 22,5 cm hoch und 14 cm breit ist. Ein Netzkabel verbindet die Ware mit einem Transformator mit einer Leistung von 3,6 W und einer Ausgangsspannung von 24 V. Die Leistung pro Lichtquelle beträgt 0,02 W. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6. Siehe auch die Avise 9505 10/1, 9505 10/2, 9505 10/3 und 9505 10/4.

### Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

### Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 3926.40.00.00.0 Statuetten und andere Ziergegenstände

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.40.00?

Die Zolltarifnummer 3926.40.00 umfasst Statuetten und andere Ziergegenstände. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.40.00?

Der Drittlandszollsatz für 3926.40.00 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3926.40.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392640. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.40.00?

3926.40.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3926.40.00 im Zolltarif eingeordnet?

3926.40.00 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392640 Statuetten und andere Ziergegenstände. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.40.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.40.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-01349. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.40.00?

KN-Code 3926.40.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39264000 verlinken.
