# Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0: Statuetten und andere Ziergegenstände

> Die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0 steht für Statuetten und andere Ziergegenstände. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39264000000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3926.40.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 6,5 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
    - 3926.40 Statuetten und andere Ziergegenstände
      - 3926.40.00.00.0 Statuetten und andere Ziergegenstände

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI12111/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um verschiedene Flaggen- und Wimpelketten aus Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in verschiedenen Längen (4 m bis 20 m) erhältlichen Erzeugnisse bestehen jeweils aus Zuschnitten in Flaggen- oder Wimpelform, die mit einer Nationalflagge bzw. einer Bundeslandflagge mit Wappen bedruckt und in regelmäßigen Abständen an einer Kunststoffschnur befestigt sind. Derartige Erzeugnisse dienen als ganzjährige Dekorationsartikel im Innen- und Außenbereich. Eine Einreihung in die Position 9505 als Festartikel kommt auf Grund der neutralen Gestaltung sowie des fehlenden Bezugs zu einem bestimmten Fest nicht in Betracht. Die Girlanden sind jeweils in einem Polybeutel mit Pappaufhängung verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".
- **DEBTI43030/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Zierfigur in Form eines stehenden Zwerges aus Polyresin (einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und mineralischen Füllstoffen). Die etwa 23 x 14 , 5 x 10 , 5 cm (H x B x T) große Ware ist vollflächig mit einem bunten Farbauftrag versehen und verfügt über zwei stilisierte Blüten als Augen, die jeweils mit integrierten LED-Lichtquellen ausgestattet sind, durch einen eingebauten Akku mit Solarmodul mit Strom versorgt werden und rollende Augen (laut Antragsangaben) darstellen sollen. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung, Stabilität und Festigkeit bestimmt der Kunststoffanteil gegenüber den Füllstoffen den Charakter des Dekorationsartikels. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung als Ziergegenstand bestimmt die stilisierte Tierfigur den Charakter der zusammengesetzten Ware. Eine Einreihung in die Position 9405 als elektrischer Beleuchtungskörper kommt nicht in Betracht, da die LED-Beleuchtung nicht der Umgebungserhellung dient, sondern lediglich die Zierwirkung des Dekorationsartikels im eingeschalteten Zustand erhöht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".
- **DEBTI8497/26-1** (DE): Bei dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Fenstersticker, die laut Angaben der Antragstellerin aus PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 bestehen. Die unterschiedlich großen Erzeugnisse in Form von stilisierten, silberweißen mit goldfarbenen Elementen versehenen Motiven wie Schneeflocken- bzw. Eiskristallen, einer schneebedeckten Kirche und einem Weihnachtsmann im Rentierschlitten bzw. einem Schneemann mit Hut, Schal und Laterne weisen eine erhabene, dreidimensionale Struktur auf und sind an der Unterseite mit einer Selbstklebeschicht versehen. Sie werden zur Verzierung glatter Oberflächen (z.B. Fensterscheiben oder Fliesen) verwendet. Fünfzehn Aufkleber sind auf einem transparenten Folienbogen mit einer Pappkarte mit Eurolochung in einer Polytüte für den Einzelverkauf aufgemacht. Die neutral gestalteten Motive bestimmen aufgrund des Umfanges den Charakter der Ware, eine Einreihung als Weihnachtsfestartikel in die Position 9505 kommt damit nicht in Betracht. Wegen der dreidimensionalen Struktur handelt es sich auch nicht um selbstklebende Flacherzeugnisse der Position 3919. Zolltarifrechtlich werden derartige Erzeugnisse als "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
- **DEBTI43022/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Zierfigur in Form einer sitzenden Eule aus Polyresin (einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und mineralischen Füllstoffen). Die etwa 22 , 5 x 15 x 13 , 5 cm (H x B x T) große Ware ist vollflächig mit einem bunten Farbauftrag versehen und verfügt über zwei stilisierte Augen, die jeweils mit integrierten LED-Lichtquellen ausgestattet sind, durch einen eingebauten Akku mit Solarmodul mit Strom versorgt werden und rollende Augen (laut Antragsangaben) darstellen sollen. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung, Stabilität und Festigkeit bestimmt der Kunststoffanteil gegenüber den Füllstoffen den Charakter des Dekorationsartikels. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung als Ziergegenstand bestimmt die stilisierte Tierfigur den Charakter der zusammengesetzten Ware. Eine Einreihung in die Position 9405 als elektrischer Beleuchtungskörper kommt nicht in Betracht, da die LED-Beleuchtung nicht der Umgebungserhellung dient, sondern lediglich die Zierwirkung des Dekorationsartikels im eingeschalteten Zustand erhöht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".
- **DEBTI8485/26-1** (DE): Ziergegenstand in Form einer Spinne - mit einem formgebenden Korpus aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, einem Spinnenkörper mit acht Beinen und zwei Fühlern am Kopf darstellend - der Korpus ist vollständig mit schwarzem Scherstaub beflockt - in den Abmessungen von ca. 8 x 10 x 2 , 5 cm - zu zwei Stück auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Der charakterverleihende Bestandteil der Ware ist der formgebende Korpus aus Kunststoff, insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung. Auf Grund des nicht dauerhaften Materials und der Gestaltung handelt es sich nicht um ein Spielzeug der Position 9503. Auch scheidet eine Einreihung in die Position 9505 als Halloween-Artikel (Festartikel) aus, da es sich lediglich um eine überdimensionierte Nachbildung einer Spinne handelt, die für sich keinen Bezug zum Halloweenfest aufweist. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoff, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
- **DEBTI1942/26-1** (DE): Bei der sog. „Solar LED Blumen Lampe“ handelt es sich um einen Ziergegenstand aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 8 x 10 cm (Ø x H) große Erzeugnis besteht aus einem zylindrischen, grünen Sockel, in welchen ein Solarpanel mit LED integriert ist. Der Sockel ist auf der einen Seite mit einem rosafarbenen, blütenförmigen Lampenschirm und auf der anderen Seite mit einem Bügel und einem Befestigungsclip (Krokodilklemme) jeweils aus unedlem Metall ausgestattet. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Kunststoff den Charakter dieser üblicherweise zu Dekorationszwecken verwendeten Ware. Eine Einreihung als künstliche Blume in die Position 6702 kommt nicht in Betracht, da die Ware nicht in Blumenbindetechnik hergestellt ist. Ein elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 liegt nicht vor, da die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Ware erhöht, die auch im ausgeschalteten Zustand der LED vorhanden ist. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
- **DEBTI1954/26-1** (DE): Bei der sog. „LED Solar Wegleuchte“ handelt es sich um einen Ziergegenstand aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis besteht aus einem mit Durchbrechungen versehenen, zylindrischen, rostfarbenen, ca. 5 , 5 cm x 7 , 5 cm (Ø x H) großen Gehäuse mit Deckel, in welchen ein Solarpanel mit LED integriert ist, und einem ca. 28 cm langen, spitz zulaufenden Erdspieß. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Gartenstecker aus Kunststoff den Charakter dieser üblicherweise zu Dekorationszwecken im Garten verwendeten Ware. Ein elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 liegt nicht vor, da die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Ware erhöht, die auch im ausgeschalteten Zustand der LED vorhanden ist. Derartige Waren werden zolltariflich als "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
- **DEBTI1899/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen Ziergegenstand in Form eines sogenannten „2er Sets Windmühlen". Die Windmühlen bestehen jeweils aus einem Windrad mit sieben durch eine Metallniete verbundenen Schaufelblättern aus farbigen, gepunkteten Folien aus PET (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), welches drehbar an einer Achse aus Holz an einem unten angespitzten Holzstab angebracht ist. Der Charakter der zusammengesetzten, insgesamt jeweils etwa 30 cm langen Waren wird insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Zierwirkung durch die Kunststoffe bestimmt. Das 2er Set ist auf einer bedruckten Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

### Pos. 3926

Zu Unterposition 3926 40: 1. Dekorationsartikel aus Kunststoff in Form einer Pinguinfamilie, von innen mit 48 LEDs beleuchtet, für den Außenbereich. Die Ware wird nicht für die Beleuchtung von Räumen oder für die Außenbeleuchtung verwendet. Zwei Pinguine sind miteinander verbunden und bilden ein einziges Stück, mit einer Höhe von 23 cm und einer Breite von 26 cm, während der dritte Pinguin 22,5 cm hoch und 14 cm breit ist. Ein Netzkabel verbindet die Ware mit einem Transformator mit einer Leistung von 3,6 W und einer Ausgangsspannung von 24 V. Die Leistung pro Lichtquelle beträgt 0,02 W. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6. Siehe auch die Avise 9505 10/1, 9505 10/2, 9505 10/3 und 9505 10/4.

### Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

### Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0 umfasst Statuetten und andere Ziergegenstände. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.40.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3926.40.00.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 3926.40.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392640. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0?

3926.40.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3926.40.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3926.40.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392640 Statuetten und andere Ziergegenstände. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.40.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.40.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI12111/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0?

Warennummer 3926.40.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39264000000 verlinken.
