# Zolltarifnummer 3926.90: Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis…

> Die Zolltarifnummer 3926.90 steht für Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere. Für diese Codenummer ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt; maßgeblich ist der Satz der zugehörigen Warennummer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/392690
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3926.90
- Drittlandszollsatz: keiner auf dieser Ebene
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
    - 3926.90 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE2409/16-1** (DE): Bei dem durch einen Musterabschnitt veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Folie aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Ware ist an den Rändern partiell mit ausgewählten PP-Vliesstoffen oder mit Cast-Propylen gesäumt (somit weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen). Sie wird lt. Antragsangaben als schattenspendender Sonnenschutz verwendet und dient dabei der Selektion schädlicher Sonnenstrahlen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (HS) 3926 10 bis 3926 40 genannt" eingereiht.
- **DE2447/16-1** (DE): Bei dem durch einen Musterabschnitt veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 184 bis 334 cm lange und 120 bzw. 150 cm breite Erzeugnis ist an am gesäumten Rand sowohl mit biegsamen Stäben aus Kunststoff als auch mit Ösen aus unedlem Metall versehen (somit weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen). Die Ware wird lt. Antragsangaben als schattenspendender Sonnenschutz verwendet und dient dabei der Selektion schädlicher Sonnenstrahlen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (HS) 3926 10 bis 3926 40 genannt" eingereiht.
- **FR-RTC-2016-000564** (FR): ARTICLES DE MATIERE PLASTIQUE (ABS) SERVANT A L’ASSEMBLAGE DE MONTANTS METALLIQUES DESTINES A CREER UNE STRUCTURE METALLIQUE A RECOUVRIR DE PLAQUES POUR REALISATION DE MOBILIER ET D’AMENAGEMENTS PERSONNALISES. CES ARTICLES SONT CONSTITUES DE CALES DE DIFFERENTS FORMATS, PROFILS ET FORMES.
- **DE681/16-1** (DE): Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Sonnenschutz- und Beschattungsbogen, - in Form eines Tunnelzeltes gestaltet, - mit den Abmessungen von ca. 235 x 130 x 105 cm bzw. 240 x 160 x 115 cm, - mit einer Liegefläche aus einem einseitig wahrnehmbar mit Kunststoff überzogenem Gewebe aus Spinnstoffen, - mit einer an den Schmalseiten der Liegefläche befestigten, das "Dach" bildenden Folie aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, -- an den Rändern mit Spinnstoffen eingefasst, mit Schlaufen zum Durchführen des Montagegestänges versehen und mit Spinnstoffgurten mit Schnappverschlüssen ausgestattet (somit weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen), - mit einem zusammenfaltbaren, außen an der Ware zu befestigten, für den Aufbau notwendigen Rahmengestänge aus laut Antrag Fiberglas und - mit Montagematerial (Erdnägel und Spannseile), einer Aufbewahrungstasche sowie einer Aufbauanleitung. Das noch nicht zusammengesetzte Erzeugnis ist in einem Pappkarton aufgemacht und dient gemäß den Angaben der Antragstellerin als Sonnenschutz. Der Charakter der Ware wird im Hinblick auf den Wert und insbesondere in Bezug auf die Bedeutung für die Verwendung durch die Kunststofffolie bestimmt. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (HS) 3926 10 bis 3926 40 genannt" eingereiht.
- **DE1290/16-1** (DE): Es handelt sich um so genannte Transferdrucke für Textilen, bestehend aus einer Trägerfolie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, auf die unterschiedliche Buchstaben oder Schriftzüge aus thermisch reagierenden Folienzuschnitten aufgebracht sind. Die Buchstaben bzw. Schriftzüge sollen auf Kleidungsstücke aufgebügelt werden. Nach dem Aufbringen wird die Trägerfolie abgezogen und entsorgt. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (HS) 3926 10 bis 3926 40 erfasst" eingereiht.
- **FR-RTC-2016-000378** (FR): BOITE EN MATIÈRE PLASTIQUE, MUNIE D’UN COUVERCLE. EXISTE DE DIFFÉRENTES TAILLES.
- **FR-RTC-2015-007415** (FR): OUVRAGE EN MATIÈRE PLASTIQUE TRANSPARENTE, GENRE BOUCHON , DE FORME RONDE. CET ARTICLE SERT A PROTÉGER L’AIGUILLE D’UNE SERINGUE.
- **FR-RTC-2015-007421** (FR): OUVRAGE EN MATIÈRE PLASTIQUE, GENRE BOUCHON , DE FORME RONDE.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

### Pos. 3926

Zu Unterposition 3926 90: 1. Extrudierte Netze, flach oder in Schlauchform. 2. Kabelschellen zum Tragen (Befestigen) von isolierten Leitungen, aus einer Schelle aus Kunststoff und einem Metallstift als Befestigungsvorrichtung. 3. Dreieckige Signalplatten für Rückstrahler aus rot gefärbtem Kunststoff mit pyramidenförmigen Buckeln zum besseren Reflektieren der Strahlen, nicht montiert. Siehe auch Avis 8716 90/1. 4. Bedienungsknöpfe aus Kunststoff, die sowohl für Rundfunk- oder Fernsehgeräte oder Recorder des Abschnitts XVI als auch für Messgeräte usw. des Abschnitts XVIII verwendbar sind. 5. Schutzüberzüge, gefertigt aus einer einzelnen rechteckigen Kunststoff-Folie, die zur Hälfte gefaltet und an den Seiten verschweißt wurde. Die obere Seite (Öffnung) ist mit einem Gummiband versehen und dadurch etwas gerafft. …

### Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

### Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 3926.90.50 Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse
- 3926.90.60 Gesichtsschutzschirme/Visiere
- 3926.90.97 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.90?

Die Zolltarifnummer 3926.90 umfasst Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.90?

Für 3926.90 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.

### Welcher HS-Code gehört zu 3926.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.90?

3926.90 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3926.90 im Zolltarif eingeordnet?

3926.90 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.90 erfasst, zum Beispiel DE2409/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.90?

HS-Unterposition 3926.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/392690 verlinken.
