# Zolltarifnummer 3926.90.97: Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis…

> Die Zolltarifnummer 3926.90.97 steht für Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere. Für diese Codenummer ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt; maßgeblich ist der Satz der zugehörigen Warennummer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39269097
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 3926.90.97
- Drittlandszollsatz: keiner auf dieser Ebene
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  - 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
    - 3926.90 andere
      - 3926.90.97 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Ausfuhrgenehmigung erforderlich
- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 1A001a, 1A004a, 1A006b, 1C010, 2B350a, 2B350c, 2B352a, 3B001h

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **ESBTIESBTI2026REN1107** (ES): Conjunto formado por un pie soporte para estructuras portantes modulares, ver imagen, fabricado en polipropileno reforzado con fibra de vidrio y una alfombrilla anti vibratoria no deslizante de caucho reciclado SBR que se acopla al hueco del pie. En el centro del pie soporte, existe un orificio para el alojamiento de un perfil tipo Strut (carril, riel perfilado) de 41 x 41mm. Función y uso: Se utiliza en instalaciones de climatización, paneles solares, etc., como soporte (pie) de la bancada. Características de los componentes/ Ingredientes de la mercancía: Medidas: 305 x 305 x 102 mm Se presenta para la venta en cajas de cuatro unidades.
- **DEBTI15684/26-1** (DE): Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein 21-teiliges Set geometrischer Tangram-Figuren in drei Farben (je 7 Formen in rot, blau, gelb). Die Elemente sind jeweils aus einer farbigen Kunststofffolie und Ferritmagnet hergestellt. Das Set ist in einer Kartonage für den Verkauf aufgemacht. Die Ware dient dazu, im Schulunterricht geometrische Formen zu veranschaulichen und fantasievolle Formen, Muster und Figuren zu legen. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung, insbesondere die bildliche Veranschaulichung, bestimmen die verschiedenfarbigen Kunststofffolien den Charakter der aus zwei verschiedenen Stoffen bestehenden Elemente. Eine Einreihung in die Position 8505 kommt somit nicht in Betracht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 genannt" eingereiht.
- **DEBTI31651/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildungen handelt es sich um eine sogenannte Kork Yogamatte. Die ca. 62 x 183 cm große und 6 mm dicke Matte besteht aus einer dickeren Unterseite aus einem geschäumten Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus sog. TPE). Die Schauseite besteht aus einer dünneren Lage aus Kork und ist mit einer Lotusblüte, dem Markennamen sowie Hilfslinien bedruckt. Die an den Ecken abgerundete Matte wird für die Lagerung und den Transport aufgerollt und mittels Tragegurt zusammengehalten. Insbesondere im Hinblick auf die Dicke und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Kunststoff den Charakter der Ware. Die Ware ist zolltarifrechtlich als eine "andere als in den Positionen 3901 bis 3925 und in den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 genannte Ware aus Kunststoff" einzureihen.
- **DEBTI32125/26-1** (DE): Bei dem durch Datenblätter veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Dichteinsatz aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die annähernd zylindrisch gearbeitete Ware (Länge ca. 6 , 8 mm, Ø oben ca. 16 , 5 mm, Ø unten ca. 8 , 1 mm) verfügt an einem Ende über einen überstehenden Rand und zeichnet sich über gesamte Länge durch eine zentrische Bohrung aus. Gemäß den Angaben der Antragstellerin wird die Ware bei der Montage einer Wandeinsatzbox im Mauerwerk verbaut und dient dort u.a. dem Abdichten von Bohrlöchern bzw. als Schraubenführung. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI29643/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin, dem vorgelegten Datenblatt und einer Abbildung handelt es sich um schwarze oder graue Reifen aus geschäumtem Polyurethan, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 200 x 50 mm großen, vielseitig verwendbaren Waren sind mit einem eingeprägten Rillenprofil versehen und sollen direkt auf eine Felge montiert werden. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI29488/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin, dem vorgelegten Datenblatt und einer Abbildung handelt es sich bei den Erzeugnissen um schwarze oder graue Reifen aus geschäumtem Polyurethan, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 305 x 50 mm großen, vielseitig verwendbaren Waren sind mit einem eingeprägten Blockprofil versehen und sollen direkt auf eine Felge montiert werden. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI28003/26-1** (DE): Bei den durch ein Datenblatt veranschaulichten Artikeln handelt es sich um sogenannte Flügelendplatten aus kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die jeweils zweiteiligen, spezifisch geformten Waren sind u.a. mit diversen Rastvorrichtungen sowie Montagebohrungen versehen. Sie sind Bestandteile des Heckspoilers (Karosserieteil) eines Personenkraftwagens und werden links und rechts am oberen Ende des Heckspoilers angebracht. Dort dienen sie als Seitenteile des Heckspoilers/Heckflügels dazu, den Luftwiderstand zu verringen und die Umströmung an der Ober- und Unterseite des horizontalen Flügels seitlich zu begrenzen. Die Endplatten stellen sich zolltarifrechtlich als Teile eines Karosserieteils (Heckspoiler) dar. Da jedoch von der Unterposition 8708 29 nur vollständige Karosserieteile von Kraftfahrzeugen erfasst werden und nicht deren Einzelteile kommt eine Einreihung in die Position 8708 nicht in Betracht. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung sind die Kunststoffe gegenüber den Kohlenstofffasern als charakterverleihend anzusehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI24999/26-1** (DE): Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und Abbildungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen Composite-Block aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (Copolymer), der mit einem Glasfüllstoff und amorpher Kieselsäure sowie Additiven verstärkt ist. Der Block ist auf einen Halter aus augenscheinlich unedlem Metall aufgebracht. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung, Stabilität und Festigkeit bestimmt der Kunststoffanteil gegenüber dem Füllstoff den Charakter des Composite-Blocks (damit keine Ware der Pos. 7020). Die Ware dient lt. Antragstellerin der Herstellung von Einzelzahnrestaurationen mit der sog. CAD/CAM-Technologie. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 3920 1000 bis 3926 9060 erfasst" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

### Pos. 3926

Zu Unterposition 3926 90: 1. Extrudierte Netze, flach oder in Schlauchform. 2. Kabelschellen zum Tragen (Befestigen) von isolierten Leitungen, aus einer Schelle aus Kunststoff und einem Metallstift als Befestigungsvorrichtung. 3. Dreieckige Signalplatten für Rückstrahler aus rot gefärbtem Kunststoff mit pyramidenförmigen Buckeln zum besseren Reflektieren der Strahlen, nicht montiert. Siehe auch Avis 8716 90/1. 4. Bedienungsknöpfe aus Kunststoff, die sowohl für Rundfunk- oder Fernsehgeräte oder Recorder des Abschnitts XVI als auch für Messgeräte usw. des Abschnitts XVIII verwendbar sind. 5. Schutzüberzüge, gefertigt aus einer einzelnen rechteckigen Kunststoff-Folie, die zur Hälfte gefaltet und an den Seiten verschweißt wurde. Die obere Seite (Öffnung) ist mit einem Gummiband versehen und dadurch etwas gerafft. …

### Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

### Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 3926.90.97.05 Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge
- 3926.90.97.10 Mikrokügelchen aus einem Divinylbenzol-Polymer, mit einem Durchmesser von 4,5 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 µm
- 3926.90.97.22 Dichtungen aus Polyethylenschaum für Spiegel von Straßenfahrzeugen und ihre Bestandteile, im Thermoformverfahren hergestellt, mit: -einer Dichte von 20 kg/m³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 kg/m³, -einer Zugfestigkeit von mindestens 170 kPa, -einem Wasseraufnahmekoeffizienten von nicht mehr als 1 %, -einer Länge von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm, -einer Höhe von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 mm, -einer Tiefe von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm
- 3926.90.97.23 Kunststoffabdeckung mit Halterungen für Außenrückspiegel von Kraftfahrzeugen
- 3926.90.97.27 Dichtung aus Polyethylenschaum zum Füllen der Lücke zwischen der Karosserie eines Kraftfahrzeugs und dem Fuß eines Rückspiegels
- 3926.90.97.30 Teile von Frontabdeckungen für Autoradios und Pkw-Klimaanlagen, - aus Acrylnitril-Butadien-Styrol mit oder ohne Polycarbonat, - beschichtet mit einer Kupfer-, einer Nickel- und einer Chromschicht, - mit einer Gesamtdicke der Beschichtung von 5,54 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,6 µm
- 3926.90.97.33 Gehäuse, Gehäuseteile, Walzen, Stellräder, Rahmen, Abdeckungen, Oberteile, Gestaltungsplatten und andere Teile aus Acrylnitril-Butadien-Styrol, Polycarbonat, Polymethylmethacrylat oder thermoplastischem Polyurethan, von der zur Herstellung von Fernbedienungen verwendeten Art
- 3926.90.97.40 Silikonhüllen für Brustimplantate
- 3926.90.97.43 Mischung aus Wasser und 19 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT expandierten hohlen Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Acrylnitril, Methacrylnitril und Isobornylmethacrylat oder einem anderen Methacrylat, mit einem Durchmesser von 3 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,95 µm
- 3926.90.97.48 Überzogene Interieur- und Exterieurteile zur Dekoration, bestehend aus -einem Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer (ABS), auch mit Polycarbonat gemischt, und -einer PVC-Folie, -keine Kupfer-, Nickel- oder Chromschichten enthaltend, zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
- 3926.90.97.58 Ferrule und/oder Stopfen aus Kunststoff: -auch gestützt durch einen Ring aus nicht rostendem Stahl, -geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa, für Rohre: -mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm, -geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa, -geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden, zur Verwendung bei der Herstellung von chromatografischen Systemen
- 3926.90.97.60 Präservative aus Polyurethan
- 3926.90.97.77 Silicon-Entkopplungsring mit einem Innendurchmesser von 14,7mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,0mm, in unmittelbaren Umschließungen von 2500 Stück oder mehr, von der in Einparkhilfen-Sensorsystemen für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
- 3926.90.97.90 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.90.97?

Die Zolltarifnummer 3926.90.97 umfasst Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.90.97?

Für 3926.90.97 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.

### Welcher HS-Code gehört zu 3926.90.97?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.90.97?

3926.90.97 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 3926.90.97 im Zolltarif eingeordnet?

3926.90.97 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392690 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.90.97?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.90.97 erfasst, zum Beispiel ESBTIESBTI2026REN1107. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 3926.90.97 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 3926.90.97 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A001a, 1A004a, 1A006b, 1C010, 2B350a, 2B350c, 2B352a, 3B001h. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.90.97?

KN-Code 3926.90.97 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/39269097 verlinken.
