# Zolltarifnummer 4602.11.00.10.0: Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet

> Die Zolltarifnummer 4602.11.00.10.0 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/46021100100
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 4602.11.00.10.0
- Drittlandszollsatz: 3,7 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
  - 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
    - 4602.11 aus Bambus
      - 4602.11.00 aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus
        - 4602.11.00.10 handgearbeitet
          - 4602.11.00.10.0 Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 3,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI13257/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen aus Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) im Flechtverfahren gearbeiteten Ball mit einem Durchmesser von etwa 5 cm. Er ist im Innern mit Heu gefüllt. Insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Ball aus Flechtstoffen den Charakter der Ware. Der Ball ist an einer bunt bedruckten Pappkarte für die Abgabe im Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus anderen Stoffen als Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülsen aus Stroh".
- **DEBTI19318/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine ca. 33 x 33 x 32,5 cm (B X T X H) große quaderförmige, oben offene Kiste mit einem Rahmen aus Akazienholz, welche an zwei Seiten mit einer Griffaussparung versehen und mit einer Bodenplatte aus Sperrholz ausgestattet ist. Die Seitenwände des Aufbewahrungskorbes bestehen aus unmittelbar verflochtenen Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anm. 1 zu Kap. 46; handgearbeitet) in drei unterschiedlichen Designs (unterschiedliche Flechtweisen). Die Ware dient als Aufbewahrungskorb für unterschiedliche Gegenstände. Hinsichtlich der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind sowohl das Holz als auch die Flechtstoffe gleichbedeutend. Hinsichtlich des Wertes überwiegt das Holz, hinsichtlich des Umfangs die Flechtstoffe. Ein charakterbestimmender Stoff ist somit nicht ermittelbar, so dass die Einreihung unter Anwendung der AV 3 c) in die zuletzt genannte der in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DEBTI29981/21-1** (DE): Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei dem sog. "Windlicht" in den Abmessungen von 17 x 15 x 40 cm um eine zylindrische Ware. Sie besteht aus - einem Gestell aus schwarz lackiertem Metall, das an der Oberseite zu einem Tragegriff ausgeformt ist und an der Unterseite drei Standfüße bildet, - einem Geflecht in offener Flechtweise aus zahlreichen naturfarbenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), welche die durchbrochene, zierende Außenseite der Ware (Mantel) bilden und - einem im Innenraum lose eingestellten, kleineren Einsatz aus transparentem Glas, in das eine Kerze gestellt werden soll (Kerze nicht mitgliefert). Im Hinblick auf den Umfang, den Wert sowie die Bedeutung für die Verwendung (Zierwirkung) bestimmen die Flechtstoffe aus Bambus den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. Nach den ergänzenden Angaben ist die Ware komplett in Handarbeit gefertigt worden. Eine Einreihung als nicht elektrischer Beleuchtungskörper in die Position 9405 kommt für derartige Erzeugnisse ohne eine Haltevorrichtung für eine Kerze nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DEBTI56253/19-1** (DE): Es handelt sich nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster bei dem sog. "Korb mit Abdeckhaube" um einen flachen, runden "Korb" aus unmittelbar verflochtenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Ware in der Art einer Obstschale besitzt einen Durchmesser von ca. 30 cm und einen ca. 2 cm hohen Rand. Zusätzlich ist die Ware mit einer auffaltbaren, kuppelartigen Abdeckung aus einem mit Bambusstreifen verstärkten Netz aus Spinnstoffen, welche seitlich mit zwei Metallschrauben befestigt ist, ausgestattet. Die Haube soll dem Schutz vor Insekten dienen. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Flechtstoffware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DE7312/15-1** (DE): Nach den Angaben des Antragstellerin, zusätzlich nachgereichten Angaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich bei dem "Blätterkranz, Art.Nr.60487" um eine Flechtstoffware in Form eines Kranzes mit einem äußeren Durchmesser von 20 cm. Die in Handarbeit hergestellte Ware besteht aus mehreren, getrockneten Bambuszweigen mit ihren zahlreichen, natürlichen Verzweigungen und Blättern (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die miteinander zu einem Strang gedreht und kranzförmig verwunden sind. Der Kranz wird durch eine Juteschnur zusammengehalten, die die Ware mehrmals umwickelt. Die Ware ist in klarsichtiger Folie eingeschweist und an einem bunt bedruckten Papphänger aufgemacht. Das Vorhandensein der getrockneten Blätter beziehungsweise eine anderweitige Verwendung als Spielzeug und Futter für Kleintiere (Nager) steht der Einreihung als Flechtware im Sinne der Position 4602 nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DE7311/15-1** (DE): Nach den Angaben des Antragstellerin, den zusätzlich nachgereichten Angaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich bei dem "Blätterkranz, Art.Nr. 60486" um eine Flechtstoffware in Form eines Kranzes mit einem äußeren Durchmesser von 11 cm. Die in Handarbeit hergestellte Ware besteht aus zwei getrockneten Bambuszweigen mit ihren zahlreichen, natürlichen Verzweigungen und Blättern (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die miteinander zu einem Strang gedreht und kranzförmig verwunden sind. Der Kranz wird durch eine Juteschnur zusammengehalten, die die Ware mehrfach umwickelt. Die Ware ist in einer klarsichtigen Folie eingeschweißt und mit einem bunt bedruckten Pappanhänger als Blätterkranz für Nagetiere aufgemacht. Die Verwendung als Spielzeug und Futter für Kleintiere (Nager) steht der Einreihung als Flechtware im Sinne der Position 4602 nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DE17508/16-1** (DE): Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Korb, Bamboo, Art. 15128", um einen annähernd rechteckigen, handgearbeiteten Korb (Höhe ca. 17 cm, Länge ca. 42 cm, Tiefe ca. 35 cm). Die oben offene und sich nach unten leicht verjüngende Ware besteht aus Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) in offener Flechtweise . Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, handgearbeitet".

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 4602

Zu Unterposition 4602 11 00: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.

### Pos. 4602

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …

### Pos. 4602

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …

### Kapitel 46

1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.11.00.10.0?

Die Zolltarifnummer 4602.11.00.10.0 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.11.00.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 4602.11.00.10.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 4602.11.00.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460211. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.11.00.10.0?

4602.11.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 4602.11.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

4602.11.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460211 aus Bambus > 46021100 aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus > 4602110010 handgearbeitet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.11.00.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.11.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI13257/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.11.00.10.0?

Warennummer 4602.11.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/46021100100 verlinken.
