# Zolltarifnummer 4602.90.00.00: Korbmacherwaren und andere Waren, andere

> Die Zolltarifnummer 4602.90.00.00 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/4602900000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 4602.90.00.00
- Drittlandszollsatz: 4,7 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
  - 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
    - 4602.90 andere
      - 4602.90.00.00 Korbmacherwaren und andere Waren, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 4,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI18233/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen Einkaufskorb (ca. 30 x 40 x 26 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem Aluminiumgestell mit zwei klappbaren Henkeln, welches unmittelbar mit ca. 1 , 8 cm breiten, braunen, geprägten Kunststofffolienstreifen in Rattanoptik (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist. Die Grifffläche an den Henkeln ist zusätzlich mit Kunststoff gepolstert. Eine Ware der Position 4202 liegt nicht vor. Der Charakter der Ware wird hinsichtlich des Umfanges sowie der Bedeutung für die Verwendung durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, nicht aus pflanzlichen Stoffen".
- **DEBTI16571/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen rechteckigen Pflanzenkübel mit drei herausnehmbaren Kunststoffeinsätzen (Pflanztöpfe) mit den Abmessungen L 83 x B 39 , 5 x H 59 cm. Das Erzeugnis verfügt über eine Entwässerungsmöglichkeit. Der Kübel ist unmittelbar aus 0 , 7 cm breiten Kunststoffstreifen (sog. Polyrattan; Flechtstoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 46) hergestellt, die in Flächenform miteinander verflochten sind und die Außenseite des Erzeugnisses bilden. Der Pflanzenkübel ist mit einem pulverbeschichteten Gestell aus Stahl verstärkt. Das Erzeugnis wird in den Farben braun, schwarz, grau und cremefarben angeboten. Ein Pflanzkübel ist gemeinsam in Warenzusammenstellung mit zwei Gitter (je 43 x 83 cm) in einem Pappkarton verpackt, die bei Bedarf als Rankhilfe an der Oberseite des Kübels montiert werden können. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Pflanzkübel den Charakter der Warenzusammenstellung. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen hier die Flechtstoffe den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, nicht aus pflanzlichen Stoffen".
- **DEBTI16570/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen rechteckigen Pflanzenkübel mit einem herausnehmbaren Kunststoffeinsatz (Pflanztopf) mit den Abmessungen L 60 x B 20 x H 19 cm. Der Kübel ist unmittelbar aus 0,7 cm breiten Kunststoffstreifen (sog. Polyrattan; Flechtstoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 46) hergestellt, die in Flächenform miteinander verflochten sind und die Außenseite des Erzeugnisses bilden. Der Pflanzenkübel ist mit einem pulverbeschichteten Gestell aus Stahl verstärkt. Das Erzeugnis wird in den Farben braun, schwarz, grau und cremefarben angeboten. Zwei Pflanzkübel sind gemeinsam in Warenzusammenstellung mit Montagehalterungen für die Balkonbrüstung in einem Pappkarton verpackt. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Pflanzkübel den Charakter der Warenzusammenstellung. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen hier die Flechtstoffe den Charakter der Kübel. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, nicht aus pflanzlichen Stoffen".
- **DEBTI16569/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen rechteckigen Pflanzenkübel mit vier herausnehmbaren Kunststoffeinsätzen (Pflanztöpfen) mit den Abmessungen L 95 x B 27 x H 60 cm (Einsätze 20 x 20 x 16 cm). Der Kübel ist unmittelbar aus 0,7 cm breiten Kunststoffstreifen (sog. Polyrattan; Flechtstoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 46) hergestellt, die in Flächenform miteinander verflochten sind und die Außenseite des Erzeugnisses bilden. Der Pflanzenkübel ist mit einem pulverbeschichteten Gestell aus Stahl verstärkt. Das Erzeugnis wird in den Farben braun und cremefarben angeboten. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der Ware. Der Pflanzkübel ist in einem Pappkarton verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, nicht aus pflanzlichen Stoffen".
- **DEBTI10079/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein 3er Set von quadratischen, sich nach unten verjüngenden Pflanzenkübeln in folgenden Größen (Höhe x Kantenlänge): - groß 80 x 30 cm - mittel 61 x 24 , 5 cm - klein 41 x 21 cm. Die Waren sind unmittelbar aus Kunststoffstreifen (sog. Polyrattan; Flechtstoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 46) hergestellt, die in Flächenform miteinander verflochten sind und die Außenseite der Erzeugnisse bilden. Die Pflanzenkübel sind mit einem pulverbeschichteten Gestell aus Stahl verstärkt und mit einem herausnehmbaren Kunststoffeinsatz mit Wasserabfluss (Pflanztopf) versehen. Die Sets werden in den Farben schwarz, braun und cremefarben vertrieben. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, nicht aus pflanzlichen Stoffen".
- **DEBTI10116/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine sog. Mülltonnenbox Rattan-braun. Das etwa 115 x 80 x 65 (HxTxB) Erzeugnis besteht aus drei Seitenwänden, einer nach vorn zu öffnenden Tür und einem aufklappbaren Deckel/Dach. Die Wände, die Tür und der Deckel bestehen jeweils aus einem Gestell aus Stahl, welches mit einem Geflecht aus sog Polyrattan (etwa 7-7 , 5 mm breite, 0 , 8-1 mm dicke Streifen aus Kunststoff = Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) bespannt/umflochten ist. Der Charakter der mit Montagematerial für den Einzelverkauf aufgemachten Ware wird im Hinblick auf die Verwendung (Sichtschutz) und den Umfang durch die Flechtstoffe bestimmt. Eine Einreihung als "Möbel" in die Position 9403 kommt nicht in Betracht, da die Ware keinen Boden aufweist und nur als Sichtschutz dient. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine Ware, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt, nicht aus pflanzlichen Stoffen".
- **DEBTI10071/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen quaderförmigen, ca. 83 x 30 , 5 x 60 cm großen Pflanzenkübel mit drei herausnehmbaren Kunststoffeinsätzen (Pflanztöpfe; 25 x 25 x 20 cm). Der Pflanzenkübel besteht aus einem pulverbeschichteten Gestell aus Stahl, welches unmittelbar durch aus in Flächenform miteinander verflochtenen Kunststoffstreifen (sog. Polyrattan; Flechtstoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umhüllt ist und die Außenseite bildet. Die in den Pflanzkübel eingestellten Kunststoffeinsätze sind zusätzlich mit einem wiederverschließbaren Wasserabfluss ausgestattet. Der Pflanzkübel wird in den Farben schwarz, braun und grau vertrieben. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, nicht aus pflanzlichen Stoffen".
- **FRBTIFR-BTI-2025-05281** (FR): Ouvrage de vannerie obtenu directement en forme à partir de matières à tresser, de type panière, confectionné majoritairement en lames de papier torsadées, tressées et entrelacées (45% Papier – 40% EVA – 15% Polyester) selon les données transmises par l'opérateur. L'article, sans dispositif de fermeture, est doté de deux anses et présenté en lot de 5 pièces.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 4602

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Vorbehaltlich der im Teil „Allgemeines“ der Erläuterungen zu diesem Kapitel aufgeführten Ausnahmen gehören zu dieser Position: 1) Waren unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt. 2) Fertigwaren aus bereits miteinander verbundenen Waren der Pos. 4601, z. B. aus Geflechten und ähnlichen Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt. Nicht zu dieser Position gehören jedoch Fertigwaren der Pos. 4601, wie Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 4601, Abschnitt B) zweiter Absatz und 3) Waren aus Luffa (z. B. Frottierhandschuhe, Tampons) auch gefüttert. …

### Pos. 4602

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …

### Pos. 4602

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …

### Kapitel 46

1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 4602.90.00.00.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.90.00.00?

Die Zolltarifnummer 4602.90.00.00 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.90.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 4602.90.00.00 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 4602.90.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460290. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.90.00.00?

4602.90.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 4602.90.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

4602.90.00.00 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460290 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.90.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.90.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI18233/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.90.00.00?

TARIC-Code 4602.90.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/4602900000 verlinken.
