# Zolltarifnummer 4802.56.80.00: Papiere und Pappen, andere

> Die Zolltarifnummer 4802.56.80.00 steht für Papiere und Pappen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/4802568000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 4802.56.80.00
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  - 4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
    - 4802.56 andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen
      - 4802.56.80 andere
        - 4802.56.80.00 Papiere und Pappen, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI33192/25-1** (DE): Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. Etwa 700 lose, rechteckige Zuschnitte (Format etwa 9 , 0 x 9 , 0 cm) aus Papier aus überwiegend chemischem, hauptsächlich gebleichtem Halbstoff aus Holz, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff von weniger als 10 GHT. Das Papier hat einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von mehr als 60 %, ein Quadratmetergewicht von mehr als 40 g und weniger als 150 g und ist weder gestrichen noch überzogen. Die weißen Papierzuschnitte sind in die unter 3. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. 2. Ein rechteckiger, mit Produktinformationen bedruckter Zuschnitt (Format etwa 9 , 0 x 9 , 0 cm) aus Papier. 3. Ein quadratisches, einfach gestaltetes, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff (Abmessungen etwa 9 , 5 x 9 , 5 cm x 9 , 5 cm), das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanisch oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von 10 GHT oder weniger bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, andere Bogen als solche, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 5680 00.
- **DEBTI45953/22-1** (DE): Sogenannter Notizklotz, 800 Blatt weiß oder auch verschiedenfarbig: Es handelt sich um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie verpackt sind: 1. 800 lose, rechteckige Zuschnitte (Format etwa 8,8 x 8,8 cm) aus Papier aus weißem oder farbigen überwiegend chemischen, hauptsächlich gebleichten Halbstoff aus Holz, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff von weniger als 10 GHT. Es hat einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT, ein Quadratmetergewicht von mehr als 40 g und weniger als 150 g und ist weder gestrichen noch überzogen. Die weißen bzw. farbigen Papierzuschnitte sind in die unter 3. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. 2. Ein rechteckiger Zuschnitt (Format etwa 8,8 x 8,8 cm) aus Pappe, der mit Produktinformationen und den Kontaktdaten der Antragstellerin farbig bedruckt ist. 3. Ein quadratisches, einfach gestaltetes, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff (Abmessungen etwa 9,5 x 9,5 x 9,1cm), das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanisch oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von 10 GHT oder weniger bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, andere Bogen als solche, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 56 80 00, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Wert und der Anzahl durch die unter 1. beschriebenen Notizzettel aus Papier bestimmt wird.
- **DEBTI11465/21-1** (DE): Es handelt sich um eine Zusammenstellung der nachstehend näher beschriebenen, etwa 1000 rechteckigen Notizzettel im Format DIN A8 (etwa 7,4 x 5,2 cm), die gemeinsam in einer mit Produktinformationen bedruckten Faltschachtel aus Pappe lose verpackt sind: 1. etwa 850 rechteckige Zuschnitte aus weißem, nicht bedruckten Papier, aus überwiegend chemischen, hauptsächlich gebleichten Halbstoff aus Holz, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff von weniger als 10 GHT. Es hat einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT, einen Weißgrad von mehr als 60 %, ein Quadratmetergewicht von mehr als 40 g und weniger als 150 g und ist weder gestrichen noch überzogen. 2. etwa 150 rechteckige Zuschnitte aus an der Oberfläche gefärbtem, beidseitig liniert oder kariert farbig bedrucktem Papier, das weder gestrichen noch überzogen ist. Die Papierzuschnitte sollen beschriftet als Karteikärtchen verwendet werden. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in rechteckigen Bogen jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanisch oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen von 10 GHT oder weniger bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, andere Bogen als solche, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 56 80 00, da es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach der Anzahl durch die unter 1. genannten nicht bedruckten Notizzettel aus Papier bestimmt wird.
- **DEBTI51315/19-1** (DE): Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. 870 lose, rechteckige Zuschnitte (Format etwa 9,3 x 9,3 cm) aus Papier aus überwiegend chemischen, hauptsächlich gebleichten Halbstoff aus Holz, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff von weniger als 10 GHT. Es hat einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT, ein Quadratmetergewicht von mehr als 40 g und weniger als 150 g und ist weder gestrichen noch überzogen. Die weißen Papierzuschnitte sind in die unter 2. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. 2. Ein quadratisches, einfach gestaltetes, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff (Abmessungen etwa 10 x 10 10 cm), das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Die Seitenflächen des Behältnisses sind mit dem Namen eines Sortiments des Antragstellers sowie mit zugehörigen Kontaktdaten farbig bedruckt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanisch oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von 10 GHT oder weniger bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, andere Bogen als solche, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 56 80 00, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nicht feststellbar ist und die somit in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (hier: 3926 und 4802) einzureihen ist.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Kapitel 48

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen (RV E4805300). 6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe" im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr (RV E4806000). 7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position (RV E4807000). 8. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 4802.56.80.00.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 4802.56.80.00?

Die Zolltarifnummer 4802.56.80.00 umfasst Papiere und Pappen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 4802.56.80.00?

Der Drittlandszollsatz für 4802.56.80.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 4802.56.80.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 480256. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4802.56.80.00?

4802.56.80.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 4802.56.80.00 im Zolltarif eingeordnet?

4802.56.80.00 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) > 480256 andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen > 48025680 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4802.56.80.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4802.56.80.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI33192/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 4802.56.80.00?

TARIC-Code 4802.56.80.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/4802568000 verlinken.
