# Zolltarifnummer 4811.51.00.00.0: Papiere, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere…

> Die Zolltarifnummer 4811.51.00.00.0 steht für Papiere, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/48115100000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 4811.51.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  - 4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
    - 4811.51 gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
      - 4811.51.00.00.0 Papiere, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE20655/15-1** (DE): Nach den vorgelegten Warenmustern und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um rechteckige, beidseitig glänzende Bogen aus Papier aus gebleichtem Halbstoff (Format DIN A3). Das Papier ist auf beiden Seiten mit einer dünnen Kunststofffolie überzogen, einseitig mit einem Endlosmotiv bedruckt und hat ein Quadratmetergewicht von 251 g. 20 Papierbogen sind gemeinsam mit Beipack (z. B. verschiedensprachige Bedienungsanleitung) in einer klarsichtigen Kunststofffolie und in einem mit warenbezogenen Hinweisen farbig bedruckten Pappkarton verpackt. Derartige Waren gehören als "mit Kunststoff überzogene Papiere, in rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, nicht mit einer Klebeschicht versehen, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g" zur Codenummer 4811 51 00 00 0 des Zolltarifs.
- **DE19376/14-1** (DE): Bei der als "Fotopapier" bezeichneten Ware handelt es sich nach dem Untersuchungsergebnis um Papier aus gebleichtem, chemischem Halbstoff aus Holz. Es ist einseitig mit anorganischen Stoffen gestrichen. Die Rückseite ist mit einem Endlosmotiv bedruckt sowie mit einer Kunststoffschicht überzogen, die weniger als die Hälfte der Gesamtdicke des Papiers ausmacht. Es soll als Druckpapier verwendet werden und wird in rechteckigen Bogen (DIN A4) eingeführt, von denen 20 Stück in einem Beutel aus Kunststofffolie sowie in einer Schachtel aus bedruckter Pappe verpackt sind. Derartige Waren gehören als "Papiere, gestrichen und mit Kunststoff überzogen, in rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g" zur Codenummer 4811 51 00 00 0 des Zolltarifs.
- **DE20944/17-1** (DE): Es handelt sich bei dem vorgelegten Warenmuster um eine Zusammenstellungen der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam mit einem bedruckten Papiereinleger in einem Tütchen aus Kunststofffolie mit Eurolochung verpackt sind: 1. Insgesamt 15 quadratische Zuschnitte aus weißem, gebleichtem Papier mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g (Format etwa 8,5 x 8,5 cm), die jeweils einseitig bunt bedruckt sowie mit einer dünnen Lage Kunststofffolie und mit einer schwarzen Deckschicht überzogen ist, die mit der unter 2. beschriebenen Ware in freier Gestaltung stellenweise abgekratzt werden soll. 2. Ein etwa 8,5 cm langer, einseitig angespitzter Kratzstift aus Holz. Abbildungen siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere, mit Kunststoff überzogen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809, 4810 oder 4818 beschriebenen Art, nicht mit einer Klebeschicht versehen, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g" zur Codenummer 4811 51 00 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach der Menge durch die unter 1. beschriebenen Papierzuschnitte bestimmt wird.
- **DE23704/09-1** (DE): Bei dem als "Papier aus cellulosehaltigem Faserstoff, ein- oder zweiseitig mit Polyethylen beschichtet, in Rollen oder Bögen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorgelegten, etwa 35 x 15,5 cm großen Probenabschnitt um ein weißes, einseitig glänzendes Papier aus gebleichtem Halbstoff aus Holz. Es ist beidseitig mit Kunststoff überzogen, wobei die Dicke der beiden Kunststofflagen zusammen weniger als die Hälfte der Gesamtdicke des Erzeugnisses ausmacht. Nach den ergänzenden Angaben des Antragstellers ist das Papier in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen aufgemacht und hat ein Quadratmetergewicht von 258 bis 274 g. Derartige Erzeugnisse gehören als "mit Kunststoff überzogene Papiere, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, nicht mit einer Klebeschicht versehen, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g" zur Codenummer 4811 5100 00 0 des Elektronischen Zolltarifs.
- **DEK/268/07-1** (DE): Es handelt sich um einen etwa 17 x 14 cm großen Probenabschnitt einer weißen, einseitig glänzenden Pappe aus gebleichtem, chemischem und halbchemischem Halbstoff aus Holz, mit einem Quadratmetergewicht von etwa 428 g (nicht klimatisiert). Die Pappe ist beidseitig mit Kunststoff überzogen, wobei die Dicke der beiden Kunststofflagen weniger als die Hälfte der Gesamtdicke des Erzeugnisses ausmacht. Nach den Angaben des Antragstellers ist die Pappe in Rollen aufgemacht und soll zur Herstellung von Milchtüten verwendet werden. Derartige Erzeugnisse gehören als "mit Kunststoff überzogene Pappen, in Rollen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, nicht mit einer Klebeschicht versehen, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g" zur Codenummer 4811 5100 00 0 des Elektronischen Zolltarifs.
- **DEK/1395/06-1** (DE): Bei der als "Ordnerdecke " bezeichneten Ware handelt es sich um einen etwa 64 x 32 cm großen, rechteckigen Bogen aus Pappe, bestehend aus gebleichtem, chemischem, mechanischem und/oder halbmechanischem Halbstoff aus Holz (Laub- und Nadelholzzellstoff), mit einem Quadratmetergewicht von etwa 1482 g (nicht klimatisiert). Der Abschnitt ist beidseitig mit einer 0,1 mm starken, geprägten Folie aus Kunststoff beklebt. Die Dicke beider Kunststofflagen macht weniger als die Hälfte des Erzeugnisses aus. Durch weitere Bearbeitungsvorgänge wie Falzen, Ausstanzen des Grifflochs, Anbringen eines Kantenschutzes sowie einer Heftmechanik soll aus der Ordnerdecke ein Aktenordner hergestellt werden. Derartige Pappen gehören als "mit Kunststoff überzogene Pappen, in rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g" in die Codenummer 4811 5100 00 0 des Elektronischen Zolltarifs.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 4811

Zu Position 4811: Hierher gehören bestimmte Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, nicht als Wandverkleidungen geeignet. Nicht hierher gehören jedoch Waren die für die gleichen Zwecke sowohl als Fußbodenbeläge als auch als Wandverkleidungen verwendet werden können (Position 4823). Zu Unterpositionen 4811 51 00 und 4811 59 00: Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher, wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die Anmerkung 2 g) zu Kapitel 48).

### Pos. 4811

Gerichtliche Entscheidungen (GE) Gerichtliche Entscheidungen (GE) – EuG/EuGH Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 10. Juni 2026 in der Rechtssache T-304/25: Eine zusammengesetzte Ware, die aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht, wobei die Harze nicht vollständig ausgehärtet sind, und zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, fällt unter die KN-Position 3921, sofern der Kunststoff dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Für die Bestimmung des Charakters relevante Merkmale können für eine solche Ware u.a. ihre Härte, ihre Brüchigkeit sowie ihre Wasserundurchlässigkeit, Hitzebeständigkeit und Kratzfestigkeit darstellen (vgl. Rz. 71 des Urteils).

### Pos. 4811

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (48. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. November 2010): Waren in Form von Bestandteilen eines Aktenordners des KN Codes 4820 30 00, die in einer Warensendung in gleicher Anzahl und zur selben Zeit zur Zollabfertigung gestellt werden. Die Bestandteile sind: - eine sog. …

### 2. Position 4811 GE-EuG/EuGH 10.06.2026

2. Position 4811 GE-EuG/EuGH 10.06.2026

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 4811.51.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 4811.51.00.00.0 umfasst Papiere, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen, gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 4811.51.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 4811.51.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 4811.51.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 481151. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4811.51.00.00.0?

4811.51.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 4811.51.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

4811.51.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art > 481151 gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4811.51.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4811.51.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE20655/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 4811.51.00.00.0?

Warennummer 4811.51.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/48115100000 verlinken.
