# Zolltarifnummer 4911.91.00.90: Bilder, andere

> Die Zolltarifnummer 4911.91.00.90 steht für Bilder, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/4911910090
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 4911.91.00.90
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 49 BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
  - 4911 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
    - 4911.91 Bilder, Bilddrucke und Fotografien
      - 4911.91.00 andere, Bilder, Bilddrucke und Fotografien
        - 4911.91.00.90 Bilder, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI10218/26-1** (DE): Es handelt sich um ein Set, bestehend aus: 1. einem farbigen Bilddruck (Abmessungen: etwa 41 cm x 26 cm) mit dem Motiv "Verhaltensampel" in Form von drei untereinander angeordneten Smileys in Rot, Gelb und Grün, ausgestattet mit zwei Ösen aus unedlem Metall, 2. zwei sog. Abdeckplatten in Form von runden Zuschnitten (Durchmesser: etwa 13 cm), 3. 40 Namensschildern in Form von rechteckigen, beschreibbaren Zuschnitten (Abmessungen: etwa 2 cm x 6 cm), 4. drei rechteckig zugeschnittenen Bogen aus Papier (DIN A4), die jeweils mit einer Anleitung für die Verhaltensampel in deutscher, englischer bzw. französischer Sprache bedruckt sind. Die unter der Nr. 1. aufgeführte Ware besteht aus einer rechteckigen flexiblen, dauermagnetischen Folie, die schauseitig mit einer farbig bedruckten Kunststofffolie überzogen ist. Die unter den Nrn. 2. und 3. aufgeführten Waren bestehen jeweils aus einer flexiblen, dauermagnetischen Folie, die schauseitig mit einer einfarbigen Kunststofffolie (Nr. 2.) bzw. einer weißen, beschreibbaren Kunststofffolie (Nr. 3.) überzogen sind. Die Erzeugnisse sind in einem bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht und dienen als Lehrmaterial für den Schulunterricht zur Umsetzung von Klassenregeln und zur Verdeutlichung von Fehlverhalten. Abbildung siehe Anlage. Es liegt eine Warenzusammenstellung vor, deren wesentlicher Charakter im Hinblick auf den Umfang und den Wert durch den Bilddruck bestimmt wird. Dieser stellt sich als eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware dar, deren wesentlicher Charakter im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung durch die bedruckte Kunststofffolie (=Bilddruck) bestimmt wird. Damit kommt eine Einreihung in die Position 8505 nicht in Betracht. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Bilddrucke" zum TARIC-Code 4911 9100 90.
- **DEBTI9565/26-1** (DE): Es handelt sich um eine Zusammenstellung von Waren, die gemeinsam in einer unbedruckten Faltschachtel aus Wellpappe aufgemacht sind: 1. 20 Magnetfolienquadrate (sog. Dienstkärtchen, Abmessungen: etwa 10 , 0 cm x 10 , 0 cm), die schauseitig mit verschiedenen Strichzeichnungen von Fuchsmotiven (z. B. Fuchs an einer Tafel, Fuchs mit Lineal) bedruckt und mit Whiteboard-Stiften (nicht Gegenstand dieser vZTA) beschreibbar sind, 2. 30 unbedruckte Magnetfolienrechtecke (sog. Blankokärtchen, Abmessungen: etwa 3 , 0 cm x 10 , 0 cm), die schauseitig mit Whiteboard-Stiften (nicht Gegenstand dieser vZTA) beschreibbar sind. Die vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen Elemente bestehen aus einer Lage aus Kunststofffolie, die auf eine passgenaue, flexible, dauermagnetischen Folie aufgebracht sind. Die Ware dient dazu, Aufgaben in der Schulklasse übersichtlich und dekorativ darzustellen. Die Dienstkärtchen visualisieren verschiedene Tätigkeiten und lassen sich mit den verschiedenen Aufgaben beschriften. Die Schüler/-innen können ihre Namen auf die Blankokärtchen schreiben und neben den Dienstkärtchen platzieren. Abbildung siehe Anlage. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung, deren wesentlicher Charakter im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung und den Umfang durch die unter 1. beschriebenen Elemente bestimmt wird. Dabei handelt sich um aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren, deren wesentlicher Charakter im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung durch die bedruckten Kunststofffolien (=Druckerzeugnisse) bestimmt wird. Damit kommt eine Einreihung in die Position 8505 nicht in Betracht. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke" zum TARIC-Code 4911 9100 90.
- **DEBTI25563/26-2** (DE): Es handelt sich um 17 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25563/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25563/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25563/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
- **DEBTI25566/26-2** (DE): Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25566/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25566/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25566/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
- **DEBTI25575/26-2** (DE): Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25575/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25575/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25575/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
- **DEBTI25598/26-2** (DE): Es handelt sich um 17 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25598/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25598/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25598/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist auf Grund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
- **DEBTI25539/26-2** (DE): Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25539/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit Spielkarten (DEBTI-25539/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25539/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist auf Grund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
- **DEBTI25565/26-2** (DE): Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25565/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25565/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25565/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 4911

Zu Unterposition 4911 91 00: Hierher gehören z. B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt. Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert. (entfallen) bis

### Pos. 4911

Zu Unterpositionen 4911 10 und 4911 91: 1. Bedruckte Einzelblätter mit Text und Bildern, die erkennbare Teile von periodischen Druckschriften bilden.

### Pos. 4911

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (RV L 2087/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991) 1. Veröffentlichungen mit Anlagen über die Eignung von Schlössern in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden für Besichtigungen, Empfänge, Sitzungen sowie das Vorhandensein von Hotels, Restaurants, Wohnungen, Golfplätzen und Touristenattraktionen. Die Veröffentlichungen enthalten schematisierte Karten mit Ortsangabe der Schlösser. Unterposition 4911 10 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 und 4911 10 90. Verordnung (EG) Nr. 2338/96 der Kommission vom 5. Dezember 19962) (RV L 2338/96): 3. …

### Pos. 4911

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014, Az.: RS 4 K 7/14 Aus den Gründen: … Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung von Farbmusterkarten streitig. Die Klägerin geht von einer Einreihung in die Warennummer 4911 9900 aus Darin werden andere Drucke erfasst. Der Beklagte hält eine Einreihung in die Unterposition 6307 90 für richtig, in die andere konfektionierte Waren eingereiht werden. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Farbmusterkarten, die in einem klarsichtigen, verschlossenen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel eingeführt werden. Ein etwa 24 cm langer und 10 cm breiter Zuschnitt aus einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Baumwollgewebe ist zu einer Länge von etwa 12 cm zusammengelegt und an der Schmalseite vernäht. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 4911.91.00.90.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 4911.91.00.90?

Die Zolltarifnummer 4911.91.00.90 umfasst Bilder, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 4911.91.00.90?

Der Drittlandszollsatz für 4911.91.00.90 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 4911.91.00.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 491191. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4911.91.00.90?

4911.91.00.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 4911.91.00.90 im Zolltarif eingeordnet?

4911.91.00.90 steht in dieser Hierarchie: 49 BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE > 4911 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien > 491191 Bilder, Bilddrucke und Fotografien > 49119100 andere, Bilder, Bilddrucke und Fotografien. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4911.91.00.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4911.91.00.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI10218/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 4911.91.00.90?

TARIC-Code 4911.91.00.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/4911910090 verlinken.
