# Zolltarifnummer 5208.52.00.99: Gewebe aus Baumwolle, andere

> Die Zolltarifnummer 5208.52.00.99 steht für Gewebe aus Baumwolle, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5208520099
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5208.52.00.99
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 52 BAUMWOLLE
  - 5208 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
    - 5208.52 in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
      - 5208.52.00 bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
        - 5208.52.00.99 Gewebe aus Baumwolle, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI2563/26-1** (DE): Gewebe, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - lediglich rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert und keine Ware der Position 6217), - laut Antrag mit einer Breite von 120 mm und einer Länge von 450 mm, - aus laut Antrag Baumwolle, - einfarbig, - in Leinwandbindung, - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 180 g, - nicht auf Handwebstühlen hergestellt, - auf der Rückseite mit Schmelzpunkten bedruckt (nicht nach dem Batikverfahren handbedruckt). "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g, bedruckt, in Leinwandbindung, andere als in den TARIC-Codes 5208 5200 11 bis 5208 5200 91 genannte"
- **DEBTI56334/24-1** (DE): Gewebe, sog. Stoff zum Aufbügeln, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einer Blisterpackung mit einer bedruckten Pappunterlage verpackt, -- rechteckig; in den Abmessungen von 30 cm x 6 cm, -- aus einem einfarbigen Gewebe aus Baumwolle, -- einseitig mit Schmelzklebepunkten bedruckt (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt), -- in Leinwandbindung, -- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g, -- nicht auf Handwebstühlen hergestellt, -- soll zum Aufbügeln bzw. Ausbessern von Kleidungsstücken und anderen Textilien dienen. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT und einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
- **DEBTI34539/24-1** (DE): Gewebe, sog. Zephir Aufbügel Flicken, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einer Blisterpackung mit einer bedruckten Pappunterlage verpackt, -- rechteckig; in den Abmessungen von 30 cm x 6 cm, -- aus einem einfarbigen Gewebe aus Baumwolle, -- einseitig mit Schmelzklebepunkten bedruckt (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt), -- in Leinwandbindung, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 158 g, -- nicht auf Handwebstühlen hergestellt, -- soll zum Aufbügeln bzw. Ausbessern von Kleidungsstücken und anderen Textilien dienen. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT und einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
- **FRBTIFR-BTI-2021-06969** (FR): Tissu de coton, non confectionné, imprimé, à armure toile, d’un poids d’au moins 85 % en poids de coton, d’un poids supérieur à 100g/m² et n’excédant pas 200 g/m². L’article apparaît comme non tissé sur métier à main et non imprimé selon le procédé Batik. L’article se présente sous forme de rouleaux d’une largeur de 150 cm. Le tissu est destiné à la confection de housse de coussin d’allaitement. L'article existe en différents imprimés et coloris.
- **DEBTI2036/21-1** (DE): Gewebe, sog. Zephir-Aufbügel-Flicken, Foto siehe Anlage, - in einer Blisterpackung mit einer bedruckten Pappunterlage verpackt, - rechteckig; in den Abmessungen von laut Antrag 30 cm x 6 cm, - aus einem einfarbigen Gewebe aus laut Antrag Baumwolle, - einseitig mit Schmelzklebepunkten bedruckt (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt), - in Leinwandbindung, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag ca. 158 g, - nicht auf Handwebstühlen hergestellt, - soll zum Aufbügeln bzw. Ausbessern von Kleidungsstücken und anderen Textilien dienen. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT und einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
- **DEBTI52645/19-1** (DE): Gewebe, sog. Köperstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von ca. 160 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus Baumwolle, -- bedruckt (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt), -- in Leinwandbindung, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag ca. 140 g, - nicht auf Handwebstühlen hergestellt. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT und einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
- **DEBTI49754/18-1** (DE): Gewebe, sog. Snelfix Reparaturtuch, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedruckter Pappkarte verpackt, - lediglich rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert), in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 11 cm x 25 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- in Leinwandbindung, -- aus laut Antrag Baumwolle, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 166 g, -- mit Schmelzklebepunkten bedruckt, - nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt, - ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT und einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
- **DEBTI38374/18-1** (DE): Textillaminat, sog. Material zur Schuhherstellung, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem bedruckten Gewebe in Leinwandbindung, ---- aus Baumwolle, ---- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 163 g, ---- nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt, ---- ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem einfarbigen Gewebe aus laut Antrag Baumwolle, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das die Schauseite bildende Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT und einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5208

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger und einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Diese sehr unterschiedlichen Gewebe werden, entsprechend ihrer Eigenart, zum Herstellen von Bekleidung, Haushaltswäsche, Decken, Vorhängen oder anderen Waren zur Innenausstattung usw. verwendet. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe der Pos. 5801. c) Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe (Pos. 5802). d) Drehergewebe (Pos. 5803). e) Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911.

### Pos. 5208

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Bedrucktes Gewebe aus Baumwolle: Bedruckter gewebter Stoff (100 % Baumwolle), rechteckig (137 x 198 cm), mit Webkante (entlang zwei Warenseiten) und mit einer Falte (umgeschlagenen Seiten entlang der anderen zwei Warenseiten). Die umgeschlagenen Warenseiten sind aber nicht gesäumt. Die Ware ist in eine Plastikfolie verpackt und für den Gebrauch als Bettlaken bestimmt. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat auf der 38. Sitzung entschieden, dass derartige Waren nicht als konfektioniert im Sinne der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI anzusehen und somit in Kapitel 52 einzureihen sind (HSC38, Dok. NC 1115, NC1123 H25).

### Kapitel 52

Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Denim" im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind (RV F5201000).

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5208.52.00.99.0 andere, andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5208.52.00.99?

Die Zolltarifnummer 5208.52.00.99 umfasst Gewebe aus Baumwolle, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5208.52.00.99?

Der Drittlandszollsatz für 5208.52.00.99 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5208.52.00.99?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 520852. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5208.52.00.99?

5208.52.00.99 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5208.52.00.99 im Zolltarif eingeordnet?

5208.52.00.99 steht in dieser Hierarchie: 52 BAUMWOLLE > 5208 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger > 520852 in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g > 52085200 bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5208.52.00.99?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5208.52.00.99 erfasst, zum Beispiel DEBTI2563/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5208.52.00.99?

TARIC-Code 5208.52.00.99 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5208520099 verlinken.
