# Zolltarifnummer 5212.25.90.99: Andere Gewebe aus Baumwolle, andere

> Die Zolltarifnummer 5212.25.90.99 steht für Andere Gewebe aus Baumwolle, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5212259099
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5212.25.90.99
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 52 BAUMWOLLE
  - 5212 Andere Gewebe aus Baumwolle
    - 5212.25 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, bedruckt
      - 5212.25.90 anders gemischt
        - 5212.25.90.99 Andere Gewebe aus Baumwolle, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI30761/23-1** (DE): Textillaminat, sog. Material zur Schuhherstellung, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem bedruckten Gewebe in Musterbindung, aus Garnen aus Baumwolle, Garnen aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyamid; mit einer augenscheinlichen Breite von unter 5 mm) und aus Effektgarnen, bestehend aus überwiegend Baumwolle und aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse laut Antrag Polyamid), ---- die Antragsangaben von 55 GHT Baumwolle und 45 GHT Polyamid können als zutreffend angesehen werden, ---- nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 544 g, - das die Schauseite bildende Gewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Material zur Schuhherstellung ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus Baumwolle, anderes als in den Positionen 5208 bis 5211 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, bedruckt, anderes als in der Unterposition 5212 2510 genannte, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
- **DE25246/15-1** (DE): Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 116 cm, - laut Untersuchungsergebnis bestehend aus : -- Garnen aus Baumwolle, -- metallisierten Garnen der Position 5605 aus einem silberfarbenen, metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Streifenbreite von unter 5 mm, mit einem Garn aus Polyester verzwirnt, -- folgende Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden: --- Baumwolle von 60 GHT, --- metallisiertes Garn von 40 GHT, -- mit einem Quadratmetergewicht von 218 g, -- bedruckt (nicht im Batik-Verfahren handbedruckt), -- in Köperbindung, -- nicht auf Handwebstühlen hergestellt. "Gewebe aus Baumwolle, anderes als in den Positionen 5208 bis 5211 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, bedruckt, anderes als in den Unterpositionen 5212 2510 genannte, weder auf Handwebstühlen hergestellt noch nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
- **DEBTI25246/15-1** (DE): Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 116 cm, - laut Untersuchungsergebnis bestehend aus : -- Garnen aus Baumwolle, -- metallisierten Garnen der Position 5605 aus einem silberfarbenen, metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Streifenbreite von unter 5 mm, mit einem Garn aus Polyester verzwirnt, -- folgende Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden: --- Baumwolle von 60 GHT, --- metallisiertes Garn von 40 GHT, -- mit einem Quadratmetergewicht von 218 g, -- bedruckt (nicht im Batik-Verfahren handbedruckt), -- in Köperbindung, -- nicht auf Handwebstühlen hergestellt. "Gewebe aus Baumwolle, anderes als in den Positionen 5208 bis 5211 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, bedruckt, anderes als in den Unterpositionen 5212 2510 genannte, weder auf Handwebstühlen hergestellt noch nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5212

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus Baumwolle hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Es ist jedoch zu beachten, dass zu dieser Position nur solche Mischgewebe gehören, die weder in einer der vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch in einer der Positionen des zweiten Teils des Abschnitts XI (insbesondere Kapitel 58 oder 59) genannt sind. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Pos. 3005.

### Kapitel 52

Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Denim" im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind (RV F5201000).

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5212.25.90.99.0 andere, andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5212.25.90.99?

Die Zolltarifnummer 5212.25.90.99 umfasst Andere Gewebe aus Baumwolle, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5212.25.90.99?

Der Drittlandszollsatz für 5212.25.90.99 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5212.25.90.99?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 521225. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5212.25.90.99?

5212.25.90.99 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5212.25.90.99 im Zolltarif eingeordnet?

5212.25.90.99 steht in dieser Hierarchie: 52 BAUMWOLLE > 5212 Andere Gewebe aus Baumwolle > 521225 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, bedruckt > 52122590 anders gemischt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5212.25.90.99?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5212.25.90.99 erfasst, zum Beispiel DEBTI30761/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5212.25.90.99?

TARIC-Code 5212.25.90.99 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5212259099 verlinken.
