# Zolltarifnummer 5306.20.90: Garne aus Flachs (Leinengarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

> Die Zolltarifnummer 5306.20.90 steht für Garne aus Flachs (Leinengarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/53062090
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5306.20.90
- Drittlandszollsatz: 5 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
  - 5306 Garne aus Flachs (Leinengarne)
    - 5306.20 gezwirnt
      - 5306.20.90 Garne aus Flachs (Leinengarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 5 % | MFN |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI19334/17-1** (DE): Leinengarn, Art. 604.420.680, Foto siehe Anlage, - in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - als Meterware auf Rolle, mit einem Gewicht von ca. 97 g (Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf), - rohes und gezwirntes Garn aus laut Antrag Leinen, - augenscheinlich weder poliert noch glasiert, - mit einem Titer von ca. 8.800 dtex, somit kein Bindfaden. "Garn aus Flachs (Leinengarn), gezwirnt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf"
- **DE2454/17-1** (DE): Leinengarn, sog. Wurstgarn, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware im Knäuel mit einem Gewicht von 200 g (Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf); somit keine Ware der Unterposition 5306 2010, - laut Untersuchungsergebnis: -- rohes und gezwirntes Garn aus laut Antrag Flachs, -- weder poliert noch glasiert, -- mit einem Titer von ca. 12.700 dtex, somit kein Bindfaden. "Garn aus Flachs (Leinengarn), gezwirnt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5306

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Leinengarne, d. h. Erzeugnisse, die durch Verspinnen (auch mit anschließendem Zwirnen) der Vorgarne aus Flachs oder Flachswerg der Pos. 5301 hergestellt sind. Diese Garne gehören jedoch nicht zu dieser Position, wenn sie als Bindfäden der Pos. 5607 gelten (s. Teil I) B) 2) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Garne dieser Position können auch für den Einzelverkauf aufgemacht oder nach Maßgabe des Teils I) B) 1) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI bearbeitet sein. Leinengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und metallisierte Leinengarne gehören zu Pos. 5605.

### Kapitel 53

Zusätzliche Anmerkungen 1. A) Als „Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B) enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt (RV G5301AA0); b) im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g (RV G5301AB0); c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt (RV G5301AC0). …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5306.20.90.00.0 in Aufmachungen für den Einzelverkauf

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5306.20.90?

Die Zolltarifnummer 5306.20.90 umfasst Garne aus Flachs (Leinengarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5306.20.90?

Der Drittlandszollsatz für 5306.20.90 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5306.20.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 530620. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5306.20.90?

5306.20.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5306.20.90 im Zolltarif eingeordnet?

5306.20.90 steht in dieser Hierarchie: 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN > 5306 Garne aus Flachs (Leinengarne) > 530620 gezwirnt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5306.20.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5306.20.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI19334/17-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5306.20.90?

KN-Code 5306.20.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/53062090 verlinken.
