# Zolltarifnummer 5308.90.90.00.0: Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne, andere

> Die Zolltarifnummer 5308.90.90.00.0 steht für Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/53089090000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5308.90.90.00.0
- Drittlandszollsatz: 3,8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
  - 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
    - 5308.90 andere
      - 5308.90.90 andere
        - 5308.90.90.00.0 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 3,8 % | MFN |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0 % | Tariff preference |

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5308

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen. Zu dieser Gruppe gehören Garne, die durch Verspinnen (auch mit anschließendem Zwirnen) von Hanffasern der Pos. 5302, von pflanzlichen Spinnstoffen der Pos. 5305 oder von anderen, außerhalb des Abschnitts XI – insbesondere von im Kapitel 14 – erfassten pflanzlichen Fasern (z. B. Kapok oder Istel) hergestellt sind. Diese Garne gehören jedoch nicht zu dieser Position, wenn sie als Bindfäden, Seile oder Taue der Pos. 5607 gelten (s. Teil I) B) 2) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hanfgarne werden sowohl zum Herstellen von Geweben als auch zum Nähen von Schuhen, Sattlerwaren usw. verwendet. Garne dieser Position können auch für den Einzelverkauf aufgemacht oder nach Maßgabe des Teils I) B) 1) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI bearbeitet sein. …

### Pos. 5308

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Zur Position 5308 gehören Papiergarne. Papiergarn wird aus gewöhnlichen Papierstofffasern, namentlich Holzzellstoff, dadurch hergestellt, dass die auf der Lang- oder Zylinderformmaschine erzeugte Papierbahn durch streifenweise Herstellung des Metalltuches oder durch dünne Wasserstrahlen in Streifen geteilt, diese durch einen Filz abgenommen und einem Nitschelzeug zugeführt werden, wodurch die Umwandlung aus flachen Streifen in „rundes“ Garn erreicht wird. Die so entstandenen oder manchmal auch aus geschnittenen Streifen schon fertigen Papiers hergestellten Garne können mit einer Appretur versehen sein. Ein Papiergarn im Sinne des Abschnitt XI muss mindestens 10 Drehungen je laufenden Meter in Längsrichtung aufweisen.

### Kapitel 53

Zusätzliche Anmerkungen 1. A) Als „Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B) enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt (RV G5301AA0); b) im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g (RV G5301AB0); c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt (RV G5301AC0). …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5308.90.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 5308.90.90.00.0 umfasst Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5308.90.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5308.90.90.00.0 beträgt 3,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5308.90.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 530890. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5308.90.90.00.0?

5308.90.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5308.90.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5308.90.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN > 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne > 530890 andere > 53089090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5308.90.90.00.0?

Zu 5308.90.90.00.0 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5308.90.90.00.0?

Warennummer 5308.90.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/53089090000 verlinken.
