# Zolltarifnummer 5407.92.00: Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, gefärbt

> Die Zolltarifnummer 5407.92.00 steht für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, gefärbt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/54079200
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5407.92.00
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
  - 5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404
    - 5407.92 gefärbt
      - 5407.92.00 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, gefärbt

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **ITBTIIT922104-2022-BTI0008** (IT): NASTRI ELASTICI.IL CAMPIONE PERVENUTO IN ANALISI SI PRESENTA SOTTO FORMA DI UN TESSUTO TINTO IN TRAMA COSTITUITO DA CIRCA IL 70% DI POLIESTERE, NON AD ALTA TENACITA', E 30% DI FILATI DI ELASTOMERI O DI FILI DI GOMMA AVENTE ALTEZZA SUPERIORE A 30 CM, CONTENENTE, IN PESO, 30% DI FILATI DI ELASTOMERI O DI FILI DI GOMMA E MUNITO DI CIMOSE.IL PRODOTTO VIENE UTILIZZATO NELL'ABBIGLIAMENTO E NELLE CALZATURE.
- **DEBTI43851/21-1** (DE): Gewebe, sog. Vorhangstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten und nicht hochfesten Garnen, --- aus Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- aus Schussgarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Filamenten von ca. 53 GHT, somit keine Ware der Position 5512, --- synthetischen Spinnfasern von ca. 47 GHT, -- gefärbt, -- in Musterbindung. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt"
- **DEBTI30059/18-1** (DE): Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware; mit einer Breite von laut Antrag 135 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus nicht hochfesten Garnen, --- mit Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- mit Schussgarnen aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (Polyester und Viskose) mit Elastan gemischt, -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Filamenten (Polyester) von ca. 80 GHT, --- synthetischen Spinnfasern (Polyester) von ca. 9 GHT, --- künstlichen Spinnfasern (Viskose) von ca. 9 GHT, --- Elastan von ca. 2 GHT, -- gefärbt, -- in Musterbindung. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt"
- **DE7483/15-1** (DE): Gewebe, sog. Oberstoff für Motorradbekleidung, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyamid) und Schussgarnen aus Polyamid-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) und Wolle, mit einem Gesamtanteil an: --- Polyamid-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 42,3 GHT, --- Polyamid-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 40,7 GHT, --- Wolle von 17 GHT, -- in Leinwandbindung, -- gefärbt, -- einseitig dünn mit Kunststoff bestrichen (mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar). "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt"
- **NLRTD-2017-0387** (NL): Een weefsel van synthetische filamentgarens met onder andere de volgende kenmerken: - bestaande uit een laag breiwerk van polyester en een laag weefsel van niet-getextureerde filamenten en stapelvezels van polyester; - voorzien van versmeltingen; - geverfd; - op rollen; - bestemd voor meubelstoffering. Het betreft een weefsel van synthetische filamentgarens, bevattende minder dan 85 gewichtspercenten niet-getextureerde filamenten van polyesters, geverfd, zoals bedoeld bij GN-onderverdeling 5407 92 00 van de gecombineerde nomenclatuur.
- **DE5086/13-1** (DE): Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Art. Nr. 406/.., Foto siehe Anlage, - als Meterware, - mit einer Breite laut Antrag von 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- Oberlage (Schauseite): aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten aus (laut Antrag) Polyester sowie aus Schussgarnen aus synthetischen Filamenten und synthetischen Mikro- Spinnfasern (beide laut Antrag aus Polyester), mit einem Gesamtanteil an: ---- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 60 GHT, ---- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 40 GHT, ---- gefärbt, ---- geschmirgelt ---- in Atlasbindung, --- Unterlage: aus einem weißen, gerauten Kuliergewirke aus synthetischen Chemiefasern; keine Elastomer- garne oder Kautschukfäden enthaltend, - insbesondere in Bezug auf die Verwendung (Möbelbezugsstoff) bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe den Charakter der Ware. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt "
- **DE5353/13-1** (DE): Textillaminat, sog. Möbelbezugsstoff, Art. Nr. 406/26, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - mit einer Breite laut Antrag von 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- Oberlage (Schauseite): aus ungezwirnten, nicht hochfesten Kettgarnen aus synthetischen Filamenten aus (laut Antrag) Polyester sowie aus Schussgarnen aus synthetischen Filamenten und synthetischen Mikro- Spinnfasern (beide laut Antrag aus Polyester), mit einem Gesamtanteil an: ---- Polyester-Filamenten (synthetische Filamente) von ca. 60 GHT, ---- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von ca. 40 GHT, ---- gefärbt, ---- geschmirgelt ---- in Atlasbindung, --- Unterlage: aus einem weißen, gerauten Kuliergewirke aus synthetischen Chemiefasern; keine Elastomer- garne oder Kautschukfäden enthaltend, - insbesondere in Bezug auf die Verwendung (Möbelbezugsstoff) bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe den Charakter der Ware. "Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, anderes als in den Unterpositionen 5407 10 bis 5407 84 genannte, gefärbt "
- **PLPL-WIT-2011-01085** (PL): Tkanina składająca się z dwóch połączonych poprzez sklejanie warstw. Warstwę wierzchnią (użytkową), stanowi tkanina barwiona, o powierzchni drapanej, wykonana splotem satynowym, z przędzy mieszanej z włókien poliestrowych nieteksturowanych ciągłych i odcinkowych (osnowa) oraz z przędzy z włókien poliestrowych ciągłych nieteksturowanych (wątek). Warstwę spodnią (materiał podkładowy) stanowi tkanina wykonana z włókien odcinkowych poliestrowych, utkana splotem płóciennym. Szacunkowy udział poszczególnych włókien w masie tkaniny wynosi ok. 65% włókien ciągłych i ok. 35% włókien odcinkowych. Masa powierzchniowa całego wyrobu wynosi 300 +/- 43 g/m2. Wykorzystywana jako tkanina obiciowa. Prezentowana w belach o szerokości 148 cm.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5407

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Filamenten oder aus Monofilen oder Streifen der Pos. 5404 hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Hierunter fällt eine Vielzahl von Kleiderstoffen, Futterstoffen, Geweben zur Innenausstattung, Zeltstoffen, Fallschirmgeweben usw. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Gewebe aus synthetischen Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm oder aus Streifen oder dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus synthetischer Spinnmasse (Pos. 4601). c) Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Pos. 5512 bis 5515). d) Reifencordgewebe der Pos. 5902. …

### Pos. 5407

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19941) (RV L 1966/94), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Gewebe als Meterware in Rollen, mit verzierenden verschiedenfarbigen Motiven bedruckt (93 % Polyester, 7 % Viskose), auf der Außenseite mit kleinen Pailletten und mit einigen Blumen aus synthetischem Spinnstoff versehen. Die Pailletten sind auf dem Gewebe aufgeklebt. Die Blumenmotive liegen in geringer Zahl vor (etwa 6 bei 1,70 m x 1,15 m) und sind locker auf dem Gewebe aufgenäht. Unterposition 5407 54 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen-klatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 h) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5407 und 5407 54 00. …

### Pos. 5407

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:

### Kapitel 54

1. Als „Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat)) (RV E54011A0); b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten (RV E54011B0). …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5407.92.00.00.0 andere Gewebe, gefärbt

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5407.92.00?

Die Zolltarifnummer 5407.92.00 umfasst Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, gefärbt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5407.92.00?

Der Drittlandszollsatz für 5407.92.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5407.92.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 540792. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5407.92.00?

5407.92.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5407.92.00 im Zolltarif eingeordnet?

5407.92.00 steht in dieser Hierarchie: 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE > 5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 > 540792 gefärbt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5407.92.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5407.92.00 erfasst, zum Beispiel ITBTIIT922104-2022-BTI0008. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5407.92.00?

KN-Code 5407.92.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/54079200 verlinken.
