# Zolltarifnummer 5511.10.00: Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus…

> Die Zolltarifnummer 5511.10.00 steht für Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55111000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5511.10.00
- Drittlandszollsatz: 5 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  - 5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
    - 5511.10 aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
      - 5511.10.00 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI29756/26-1** (DE): Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer Papierbanderole umhüllt, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 65 m und einem Gewicht von 100 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Acryl), - mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex, damit kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von mehr als 85 GHT"
- **DEBTI21948/26-1** (DE): Garn, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf einer Pappkarte mit Aufhänger aufgemacht und mit einem Gewicht einschließlich Unterlage von ca. 3 , 9 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, -- mit einer Länge von 20 m, -- gefärbt, -- aus synthetischen Spinnfasern (Polyacryl), -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u.a. somit keine Nähgarn, -- mit einem Titer von ca. 740 dtex, somit kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von mehr als 85 GHT"
- **DEBTI22119/26-1** (DE): Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Lauflänge von 1200 m und einem Gewicht von 400 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Acryl), - mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex, damit kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von mehr als 85 GHT"
- **DEBTI22110/26-1** (DE): Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Lauflänge von 960 m und einem Gewicht von 300 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyacryl), somit keine Ware der Unterposition (HS) 5511 20, - mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex, damit kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von mehr als 85 GHT"
- **DEBTI9231/26-1** (DE): Garn, Foto siehe Anlage, - vier Stück mit bedrucktem Einleger in einem Polybeutel verpackt, - jeweils: -- als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 65 m und einem Gewicht von 25 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyacryl), -- mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex, damit kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von mehr als 85 GHT"
- **DEBTI41616/25-1** (DE): Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 264 m und einem Gewicht von 300 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - aus synthetischen Spinnfasern; die Antragsangaben von 96 % Polyacryl (synthetische Chemie- fasern) und 4 % Viskose (künstliche Chemiefaser) können als zutreffend angesehen werden; somit keine Ware der Unterposition (HS) 5511 20, - mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex, damit kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von mehr als 85 GHT"
- **DEBTI41611/25-1** (DE): Garn, Foto siehe Anlage, - vier Stück mit bedrucktem Einleger in einem Polybeutel verpackt, - jeweils: -- als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 160 m und einem Gewicht von 50 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyacryl), - mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex, damit kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von mehr als 85 GHT"
- **DEBTI6159/25-5** (DE): Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten und als "Haarstyler-Zubehör" bezeichneten Set handelt es sich um eine Verkaufseinheit bestehend aus gelochten Kunststoffperlen, einem Kamm, sog. Spiral-Clips, Klapp-Perlen und farbigem Spinnstoffgarn auf Spulen, die gemeinsam in einer bedruckten Pappschachtel mit Kunststoffeinlage für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Die enthaltenen Bestandteile stellen sich nicht als erkennbares Zubehör für einen sog. Haarstyler in Form eines Haarflechtstabs (nicht Gegenstand dieser verbindlichen Zolltarifauskunft) dar, weil sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich mit dem "Haarstyler" verwendet werden. Alle enthaltenen Bestandteile können separat voneinander zu unterschiedlichen Zwecken ohne den "Haarstyler" genutzt werden. Die Waren dienen ohne den "Haarstyler" auch nicht dem "Nachspielen eines Berufs", so dass eine Einreihung als "Spielzeug in Aufmachung" in die Unterposition (KN) 9503 0070 für das Set ebenfalls nicht in Betracht kommt. Aufgrund des fehlenden, gemeinsamen Bedarfs handelt es sich auch nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) des Zolltarifs, so dass die Bestandteile des Set getrennt einzureihen sind, hier Position 5: Garn, jeweils auf einer Unterlage (Spule) aufgemacht, - acht Stück, -in unterschiedlichen Farben (gelb, lila- und rosafarben) gefärbt, - aus synthetischen Spinnfasern, - gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, - nicht appretiert (somit kein Nähgarn), - mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden), - mit einem Gewicht einschließlich der Unterlage von unter 125 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf). Zolltarifrechtlich liegt "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von mehr als 85 GHT" vor.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5511

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (andere als Nähgarne) in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Bestimmungen des Teils I) B) 3) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI.

### Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5511.10.00.00.0 aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5511.10.00?

Die Zolltarifnummer 5511.10.00 umfasst Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5511.10.00?

Der Drittlandszollsatz für 5511.10.00 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5511.10.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551110. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5511.10.00?

5511.10.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5511.10.00 im Zolltarif eingeordnet?

5511.10.00 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 551110 aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5511.10.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5511.10.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI29756/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5511.10.00?

KN-Code 5511.10.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55111000 verlinken.
