# Zolltarifnummer 5512.19.10: Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, bedruckt

> Die Zolltarifnummer 5512.19.10 steht für Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, bedruckt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55121910
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5512.19.10
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  - 5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
    - 5512.19 mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, andere
      - 5512.19.10 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, bedruckt

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI20244/26-1** (DE): Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 240 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: -- mit einer Oberlage (Schauseite): --- aus einem bedruckten Gewebe in Panamabindung, ---- mit Kett- und Schussgarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- mit einer Unterlage: --- aus einem, mit einer Folie aus Kunststoff (nicht zellig) laminierten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - das die Schauseite bildende Gewebe bestimmt insbesondere in Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, bedruckt"
- **DEBTI33480/23-1** (DE): Gewebe, sog. Oberstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- in Leinwandbindung, -- bedruckt. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, bedruckt"
- **DEBTI8206/23-1** (DE): Gewebe, sog. Laminiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und durch Kleben miteinander verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem bedruckten Gewebe in Leinwand- bzw. Panamabindung, ----- mit Kett- und Schussgarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), --- mit einer Unterlage: ---- aus einem, mit einer Folie aus Kunststoff (nicht zellig) laminierten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - das die Schauseite bildende Gewebe bestimmt insbesondere in Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, bedruckt"
- **DEBTI48893/19-1** (DE): Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 146 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), somit keine Ware der Position 5407, -- bedruckt, -- in Leinwandbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, bedruckt"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5512

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe der Art, die einen Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr enthalten (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Diese sehr unterschiedlichen Gewebe werden entsprechend ihrer Eigenart verwendet zum Herstellen von Bekleidung, Haushaltswäsche, Decken, Vorhängen oder anderen Gegenständen zur Innenausstattung usw. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Pos. 3005.

### Pos. 5512

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 2. Hellblau gefärbtes Gewebe (100 % Polyester) mit einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt in ca. 1,2 cm Abstand von der Webkante in Gelb die ca. 0,4 cm hohe bedruckte Aufschrift „DYED AND FINISHED IN THE UNITED KINGDOM A MEMBER OF THE EEC“. (Siehe Photographie Nr. 598 A)2) (Siehe Photographie Nr. 598 B)2) Unterposition 5512 19 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositionsanmerkung 1 f) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zum Abschnitt 54 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5512, 5512 19 und 5512 19 90. …

### Pos. 5512

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:

### Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5512.19.10.00.0 bedruckt

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5512.19.10?

Die Zolltarifnummer 5512.19.10 umfasst Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, bedruckt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5512.19.10?

Der Drittlandszollsatz für 5512.19.10 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5512.19.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551219. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5512.19.10?

5512.19.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5512.19.10 im Zolltarif eingeordnet?

5512.19.10 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr > 551219 mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5512.19.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5512.19.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI20244/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5512.19.10?

KN-Code 5512.19.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55121910 verlinken.
