# Zolltarifnummer 5512.19.90: Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere

> Die Zolltarifnummer 5512.19.90 steht für Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55121990
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5512.19.90
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  - 5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
    - 5512.19 mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, andere
      - 5512.19.90 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI9781/26-1** (DE): Textillaminat, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 206 cm, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: -- mit einer Oberlage (Schauseite): --- aus einem Gewebe in Leinwandbindung, --- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), --- gefärbt, -- mit einer Unterlage: --- aus einem Vliesstoff, --- aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester), - dient laut Antrag als innenliegender Sicht- und Sonnenschutz, - das die Schauseite bildende Gewebe verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung im Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, gefärbt"
- **FRBTIFR-BTI-2025-02885** (FR): Tissus de fibres synthétiques de polyester discontinues contenant au moins 85% en poids de fibres synthétiques discontinues, en fils de diverses couleurs. Présenté au mètre, en plusieurs variantes de couleurs et de tailles, ce tissu est destiné à la confection d'ameublement et de rideaux.
- **DEBTI59093/24-6** (DE): Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der Ware um ein Gewebe (Meterware), das nach dem Untersuchungsergebnis aus gefärbten, synthetischen Spinnfasern (Polyester), in Leinwandbindung besteht. Bei der als „XXL Halloween Deko Set“ bezeichneten Ware handelt es sich um ein Set, das aus drei verschiedenen Girlanden (DEBTI-59093/24-1 bis DEBTI-59093/24-3), Fotorequisiten (DEBTI-59093/24-4), Luftballons (DEBTI-59093/24-5), einem Netz (DEBTI-59093/24-6) und einem „Netz mit Spinnen“ (DEBTI-59093/24-7) besteht. Das Set soll zum Dekorieren zu Halloween und zum Verkleiden mit Fotorequisiten verwendet werden. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht. Das Erzeugnis ist in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel mit bedrucktem Papiereinleger verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, gefärbt".
- **DEBTI32835/23-1** (DE): Textillaminat, sog. innenliegenden Sicht- und Sonnenschutz, Art. PL Lago BLO, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 238 cm, - aus mehreren mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander laut Antrag gleichzeitig verbundenen Lagen: -- mit einer Außenlage: --- aus einem buntgewebten Gewebe in Leinwandbindung aus melierten Garnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- mit einer Zwischenlage: --- aus einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff), -- mit einer Außenlage: --- aus einem Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern, --- soll laut Antrag lediglich ein Ankleben an die Maschine verhindern, - gefaltet (Plissee), - dient laut Antrag als Sicht- und Sonnenschutz, somit ohne Schauseite, - im Hinblick auf die Verwendung bestimmen das Gewebe und die Folie aus Kunststoff gegenüber dem Vliesstoff den Charakter der Ware; das Gewebe und die Folie aus Kunststoff sind als gleichbedeutend anzusehen, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3921/5512) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, buntgewebt"
- **DEBTI15094/23-1** (DE): Gewebe, sog. Oberstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- gefärbt, u. a. somit keine Ware der Unterposition 5512 1900, -- in Musterbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, gefärbt"
- **DEBTI13152/23-1** (DE): Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 150 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), somit keine Ware der Position 5407, -- gefärbt, -- in Leinwandbindung. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, gefärbt"
- **DEBTI8372/23-1** (DE): Gewebe, sog. innenliegender Sicht- und Sonnenschutz, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 247 cm, - mit Kett- und Schussgarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), - gefärbt, - in Leinwandbindung, - gefaltet (Plissee), - dient laut Antrag als Sicht- und Sonnenschutz, - soll laut Antrag mit Kunststoff beschichtet sein, eine Beschichtung ist jedoch mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, gefärbt"
- **DEBTI10974/20-1** (DE): Textillaminat, sog. Verdunkelungsstoff, Art. PL Venezia BLO Duo, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus mehreren mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Außenlage: ---- aus einem gefärbten Gewebe in Leinwandbindung aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), --- mit einer Zwischenlage: ---- aus einem dreilagigen Kunststoff (laut Antrag Polyurethan), --- mit einer Außenlage: ---- aus einem gebleichten Gewebe in Musterbindung, ----- aus ungezwirnten, nicht hochfesten Garnen, aus texturierten und nicht texturierten, synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), --- gefaltet (Plissee), - dient laut Antrag als Verdunkelungsstoff, somit ohne Schauseite, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe der Positionen 5407 und 5512 und der Kunststoff der Position 3921 gleichermaßen von Bedeutung, im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild bestimmen beide Außenlagen (Gewebe der Positionen 5407 und 5512) gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware; beide Gewebe sind als Außenlagen im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild als gleichbedeutend anzusehen, somit verleiht keines der beiden Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (5407/5512) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT, mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von mehr als 85 GHT, gefärbt"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5512

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe der Art, die einen Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr enthalten (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Diese sehr unterschiedlichen Gewebe werden entsprechend ihrer Eigenart verwendet zum Herstellen von Bekleidung, Haushaltswäsche, Decken, Vorhängen oder anderen Gegenständen zur Innenausstattung usw. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Pos. 3005.

### Pos. 5512

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 2. Hellblau gefärbtes Gewebe (100 % Polyester) mit einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt in ca. 1,2 cm Abstand von der Webkante in Gelb die ca. 0,4 cm hohe bedruckte Aufschrift „DYED AND FINISHED IN THE UNITED KINGDOM A MEMBER OF THE EEC“. (Siehe Photographie Nr. 598 A)2) (Siehe Photographie Nr. 598 B)2) Unterposition 5512 19 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositionsanmerkung 1 f) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zum Abschnitt 54 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5512, 5512 19 und 5512 19 90. …

### Pos. 5512

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:

### Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5512.19.90.00.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5512.19.90?

Die Zolltarifnummer 5512.19.90 umfasst Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5512.19.90?

Der Drittlandszollsatz für 5512.19.90 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5512.19.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551219. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5512.19.90?

5512.19.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5512.19.90 im Zolltarif eingeordnet?

5512.19.90 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr > 551219 mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5512.19.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5512.19.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI9781/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5512.19.90?

KN-Code 5512.19.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55121990 verlinken.
