# Zolltarifnummer 5514.29.00.00.0: Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, gefärbt, andere Gewebe

> Die Zolltarifnummer 5514.29.00.00.0 steht für Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, gefärbt, andere Gewebe. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55142900000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5514.29.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  - 5514 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g
    - 5514.29 andere Gewebe
      - 5514.29.00.00.0 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, gefärbt, andere Gewebe

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE306/14-1** (DE): Textillaminat, Hauptgruppe FAST03, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 142 cm, - aus drei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: -- Oberlage: --- gefärbtes Gewebe aus laut Antrag 55 % synthetischen Spinnfasern (Modacryl) und 45 % Baumwolle (diese Angaben können als zutreffend angesehen werden), -- Zwischenlage: --- dünne, im Querschnitt mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbare Zwischenlage aus einer Kunststofffolie, -- Unterlage: --- buntgewirktes, undichtes Kuliergewirke aus laut Antrag 100 % Aramid (= Polyamid / synthetische Chemiefasern; keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend), - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 400 g, - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und die Nähfestigkeit bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe den Charakter der Ware. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g, gefärbt, aus Modacryl-Spinnfasern"
- **DEF/7741/07-1** (DE): Textillaminat - als Meterware, - (lt. ergänzenden Angaben) mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus drei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: -- Oberlage: aus einem gefärbten, köperbindigen Gewebe aus ca. 55 GHT synthetischen Spinnfasern (Modacryl) und ca. 45 GHT Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g; die Schauseite bildend, -- Mittellage: aus einer dünnen, weißen Kunststofffolie aus (lt. Antrag) Polytetrafluorethylen, im Querschnitt mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar, -- Unterlage: aus einem buntgewirkten Kuliergewirke aus synthetischen Chemiefasern, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung ist das die Oberlage (Schauseite) bildende Gewebe charakterbestimmend

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5514

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 5513 gelten für Erzeugnisse dieser Position sinngemäß.

### Pos. 5514

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 3. Blau gefärbtes Doppelköpergewebe (65 % Polyester und 35 % Baumwolle) mit einem Quadratmetergewicht von 245 Gramm und einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt in ca. 4,5 cm Abstand von der einen Webkante und ca. 9 cm Abstand von der anderen Webkante in Schwarz die ca. 1,5 cm hohe und ca. 3 cm breite bedruckte Abbildung eines Firmenemblems, die sich an beiden Seiten in Abständen von jeweils ca. 28 cm wiederholt. (Siehe Photographie Nr. 601 A)2) (Siehe Photographie Nr. …

### Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5514.29.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5514.29.00.00.0 umfasst Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, gefärbt, andere Gewebe. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5514.29.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5514.29.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5514.29.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551429. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5514.29.00.00.0?

5514.29.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5514.29.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5514.29.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5514 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g > 551429 andere Gewebe. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5514.29.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5514.29.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE306/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5514.29.00.00.0?

Warennummer 5514.29.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55142900000 verlinken.
