# Zolltarifnummer 5515.11.90.00.0: Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere

> Die Zolltarifnummer 5515.11.90.00.0 steht für Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55151190000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5515.11.90.00.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  - 5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
    - 5515.11 aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt
      - 5515.11.90 andere
        - 5515.11.90.00.0 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI27762/17-1** (DE): Gewebe, Art. 3916, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 148 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem gefärbten Gewebe in Köperbindung, --- mit Kett- und Schussgarnen aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (Polyester und Viskose); die Antragsangaben von 65 GHT Polyester und 35 GHT Viskose können als zutreffend angesehen werden, -- einseitig mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan) bestrichen, das Bestreichen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nicht wahrnehmbar. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester-Spinnfasern, ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt, gefärbt"
- **DE13340/17-1** (DE): Gewebe, sog. Möbelstoffbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 148 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung aus nicht hochfesten Garnen, --- aus Kettgarnen, ---- aus dünnen Garnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), ---- dicken gezwirnten Garnen aus künstlichen Spinnfasern (Viskose) und Leinen, --- aus Schussgarnen, ---- aus dünnen gezwirnten Garnen aus synthetischen Spinnfasern (Polyester), ---- aus dicken Garnen (Effektzwirn) aus einem dünnen Garn aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester) und einem dicken Garn aus synthetischen Spinnfasern (Polyester), --- mit einem Gesamtanteil an: ---- synthetischen Spinnfasern von ca. 45 GHT, ---- künstlichen Spinnfasern von ca. 30 GHT, ---- synthetischen Filamenten von ca. 20 GHT, ---- Leinen von ca. 5 GHT, - aufgrund der gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnfaseranteile keine Meterware der Position 5407. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt, buntgewebt"
- **DE7733/17-1** (DE): Gewebe, sog. Möbelstoffbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, lt. Antrag mit einer Breite von 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem buntgewebten Gewebe in Musterbindung aus nicht hochfesten Garnen, --- aus Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (lt. Antrag: Polyester), --- aus dünnen, weißen, hell- und dunkelgrauen, gezwirnten Schussgarnen aus Polyester-Spinnfasern, --- aus dünnen, braunen Schussgarnen aus Polyester-Spinnfasern, --- aus dicken, weißen, hell- und dunkelblauen Schussgarnen (Chenillegarne) aus Viskose-Spinnfasern, --- mit einem Gesamtanteil an: ---- Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) von 41 GHT (somit u. a. keine Ware der Position 5407), ---- Viskose-Spinnfasern (künstliche Spinnfasern) von 31 GHT, ---- Polyester-Filamente (synthetische Filamente) von 28 GHT, -- kein Chenillegewebe, da keine samtartige Oberfläche. "Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, anderes als in den Positionen 5512 bis 5514 genannte, aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt, buntgewebt"
- **DE10001/09-1** (DE): Gewebe (lt. Antrag: "Stoff Sidona", siehe Foto) - als Meterware, - mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus (lt. Untersuchung) 33,8 GHT synthetischen Spinnfasern (Polyester), 27,4 GHT künstlichen Spinnfasern (Viskose), 23,8 GHT synthetischen Filamenten (Polyester), 13 GHT Baumwolle und 2 GHT Ramie, - gefärbt, - in Musterbindung
- **DEF/575/08-1** (DE): Gewebe - als Meterware (mit einer Breite von mehr als 30 cm), - aus ca. 72 GHT synthetischen Spinnfasern (Polyester) und ca. 28 GHT künstlichen Spinnfasern (Viskose), - in Musterbindung, - buntgewebt
- **DEF/6239/07-1** (DE): Doppelgewebe - als Meterware, - (lt. Antrag) mit einer Breite von 145 cm, - aus (lt. Untersuchung) synthetischen Spinnfasern (Polyester), synthetischen Filamenten (Polyester) und künstlichen Spinnfasern (Viskose), - mit einem Gesamtanteil an synthetischen Spinnfasern von ca. 63 GHT, künstlichen Spinnfasern von 34 GHT und synthetischen Filamenten von ca. 3 GHT, - buntgewebt, - kennzeichnet sich nicht als Chenillegewebe der Position 5801, da die in größeren Abständen eingesetzten Chenillegarne keine samtartige Oberfläche bilden

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5515

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe, die aus Garnen aus synthetischen Spinnfasern hergestellt sind (hinsichtlich des Begriffs „Gewebe“ siehe Teil I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Es ist jedoch zu beachten, dass zu dieser Position solche Mischgewebe gehören, die weder in einer der vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch in einer der Positionen des zweiten Teils des Abschnitts XI (insbesondere Kapitel 58 und 59) genannt sind. Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, gehört zu Tarifnr. 3005.

### Pos. 5515

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 961/2000 der Kommission vom 5. Mai 20001) (RV L 961/00), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 4. Schwarz gefärbtes Gewebe (65 % Polyester und 35 % Viskose) mit einem Quadratmetergewicht von 320 bis 340 Gramm und einer Breite von ca. 150 cm, aus Spinnfasern. Das Gewebe trägt auf einer Seite in ca. 0,5 cm Abstand von der Webkante in Gelb die ca. 0,4 cm hohe bedruckte Aufschrift „.....SHED IN THE UNITED KINGDOM A MEMBER OF THE EEC.“ (Siehe Photographie Nr. 597 A)2) (Siehe Photographie Nr. …

### Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5515.11.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 5515.11.90.00.0 umfasst Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5515.11.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5515.11.90.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5515.11.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551511. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5515.11.90.00.0?

5515.11.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5515.11.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5515.11.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern > 551511 aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt > 55151190 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5515.11.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5515.11.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI27762/17-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5515.11.90.00.0?

Warennummer 5515.11.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/55151190000 verlinken.
