# Zolltarifnummer 5603.92: Vliesstoffe, andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

> Die Zolltarifnummer 5603.92 steht für Vliesstoffe, andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/560392
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5603.92
- Drittlandszollsatz: 4,3 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  - 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
    - 5603.92 Vliesstoffe, andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 4,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE17741/14-1** (DE): Vliesstoff, sog. Non Woven Papier NW nf 54/28/C, - als Meterware auf Rollen bzw. rechteckig zugeschnitten, - aus laut Antrag ca. 54 GHT synthetischen Chemiefasern (Copolyester bzw. Polyethylen und/oder Polypropylen) und ca. 46 GHT Zellstoff (Ware des Kapitels 48), - keine Filamente enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 28 g, - die synthetischen Chemiefasern verleihen der Ware im Hinblick auf das Gewicht ihren wesentlichen Charakter. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g"
- **DEF/773/09-1** (DE): Vliesstoff, sog. Schrägband Vilene TT, - als Meterware in Streifen (Breite: 11,5 mm), -- laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag: Polyester und Polyamid); keine Filamente, -- mit einem Quadratmetergewicht von 38,0 g, -- punktuell thermisch verfestigt, einseitig mit einem punktuellen Schmelzkleber versehen, -- die Längskanten sind nicht verfestigt (nicht konfektioniert), -- mittig mit einer eingearbeiteten Längsnaht versehen (nicht musterbildend, damit keine Stickerei der Position 5810; stellt auch keine Konfektionierung im Sinne der Anm. 7 ABS XI dar), - wird laut Antrag in der Kleidungsindustrie als Sicherungsband für die Kantenverarbeitung verwendet.
- **DEF/776/09-1** (DE): Vliesstoff - als Meterware, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus wasserstrahlverfestigten synthetischen Spinnfasern (laut Antrag: 60% Polyamid) und 40% Wolle; keine Filamente, -- mit einem Quadratmetergewicht von 50 g, -- weder bestrichen noch überzogen.
- **DEF/5768/08-1** (DE): Vliesstoff, sog. TIP Haushaltstuch, siehe Foto, - rechteckig zugeschnitten (in den Abmessungen: ca. 38 cm x 51 cm) und nicht gesäumt (damit nicht konfektioniert), - laut Untersuchungsergebnis: -- aus künstlichen Chemiefasern aus Viskose (keine Filamente), -- mit einem Quadratmetergewicht von 33,4 g, -- mit Hilfe eines Wasserstrahls unter hohem Druck (mechanisch) verfestigt.
- **DEF/5765/08-1** (DE): Vliesstoff, sog. ARO Super-Staubtuch, siehe Foto, - rechteckig zugeschnitten (in den Abmessungen: ca. 21 cm x 30 cm) und nicht gesäumt (damit nicht konfektioniert), - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern aus Polyester (keine Filamente), -- mit einer gegossenen Gittereinlage aus laut Antrag Polypropylen, -- mit einem Quadratmetergewicht von 67,2 g, -- mit Hilfe eines Wasserstrahls unter hohem Druck (mechanisch) verfestigt.
- **DEF/3677/07-1** (DE): Vliesstoff (lt. Antrag: "Bestrichener Vliesstoff (CE 6128)") - als Meterware, - aus einer punktuell thermisch verfestigten Faserlage aus synthetischen Spinnfasern (lt. ergänzenden Antragsangaben: 70 GHT Polyamid und 30 GHT Polyester), - (lt. Antrag) mit einem Quadratmetergewicht von 37 g, - (lt. Antrag) zur Herstellung von Bekleidung (Einlagestoff)
- **DEF/3681/07-1** (DE): Vliesstoff (lt. Antrag: "Bestrichener Vliesstoff (XE 23)") - als Meterware, - aus einer thermisch verfestigten Faserlage aus synthetischen Spinnfasern (lt. ergänzenden Antragsangaben: Polyamid und Polyester), - (lt. Antrag) mit einem Quadratmetergewicht von 37 g, - (lt. Antrag) zur Herstellung von Bekleidung (Einlagestoff)
- **DEF/3678/07-1** (DE): Vliesstoff (lt. Antrag: "Bestrichener Vliesstoff (AH 3036)") - als Meterware, - aus einer mit Bindemittel verfestigten Faserlage aus synthetischen Spinnfasern (lt. ergänzenden Antragsangaben: 100 GHT Polyester), - (lt. Antrag) mit einem Quadratmetergewicht von 41 g, - (lt. Antrag) zur Herstellung von Bekleidung (Einlagestoff)

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5603

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …

### Pos. 5603

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …

### Kapitel 56

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5603.92.10 bestrichen oder überzogen
- 5603.92.90 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.92?

Die Zolltarifnummer 5603.92 umfasst Vliesstoffe, andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.92?

Der Drittlandszollsatz für 5603.92 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5603.92?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560392. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.92?

5603.92 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5603.92 im Zolltarif eingeordnet?

5603.92 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.92?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.92 erfasst, zum Beispiel DE17741/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.92?

HS-Unterposition 5603.92 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/560392 verlinken.
