# Zolltarifnummer 5603.92.10: Vliesstoffe, bestrichen oder überzogen

> Die Zolltarifnummer 5603.92.10 steht für Vliesstoffe, bestrichen oder überzogen. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/56039210
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5603.92.10
- Drittlandszollsatz: 4,3 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  - 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
    - 5603.92 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g
      - 5603.92.10 Vliesstoffe, bestrichen oder überzogen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 4,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI11028/23-1** (DE): Vliesstoff, sog. selbsthaftende Tierbandagen, Foto siehe Anlage, - jeweils in einem bedruckten Polybeutel verpackt und laut Antrag in einem bedruckten Pappaufsteller mit 32 bzw. 24 Bandagen für den Einzelverkauf aufgemacht, - als Meterware auf Rollen, laut Antrag in den Abmessungen (B x L) von 5 cm x 4,5 m (klein), 7,5 cm x 4,5 m (mittel) und 10 cm x 4,5 m (groß), in sechs verschiedenen Farben, - aus überwiegend synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch sowie laut Antrag mit Bindemittel verfestigt, - mit im Abstand von ca. 3 mm parallel eingelassenen Monofilen aus laut Antrag Elasthan versehen, - beidseitig nicht vollständig mit Naturkautschuk (laut Antrag Latex) bestrichen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 26 g, - nicht erkennbar ausschließlich zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken bestimmt, somit keine Ware der Position 3005. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, bestrichen"
- **DEBTI9287/23-1** (DE): Vliesstoff, sog. elastische Vliesstoffe, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, mit einer Breite von bis zu 160 cm, - aus überwiegend synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch sowie laut Antrag mit Bindemittel verfestigt, - mit im Abstand von ca. 3 mm parallel eingelassenen Monofilen aus laut Antrag Elasthan versehen, - beidseitig nicht vollständig mit Naturkautschuk (laut Antrag Latex) bestrichen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 26 g, - nicht erkennbar ausschließlich zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken bestimmt, somit keine Ware der Position 3005. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, bestrichen"
- **DEF/3311/08-1** (DE): Vliesstoff, sog. Abdeckpflaster, - rechteckig, in den Abmessungen: ca. 17,5 cm x 14,5 cm, - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus wasserstrahlverfestigten synthetischen und künstlichen Spinnfasern aus Polyester und Viskose, -- mit einem Quadratmetergewicht von 63,6 g, -- einseitig mit einem selbstklebenden Kleber bestrichen und mit Schutzpapier versehen, -- an den Rändern nur geschnitten, u.a. damit nicht konfektioniert, - keine Einreihung als Pflaster zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken in die Position 3005, da die Ware zu kosmetischen Zwecken verwendet wird, - u.a. auch keine Einreihung in die Position 3304, da die Ware keine Mittel enthält, die zur Pflege der Haut geeignet sind (z.B. pflanzliche Öle).
- **NLRTD-2005-002391** (NL): Een kunststof folie zonder celstructuur bestaande uit twee lagen, één laag bestaat uit gebonden textielvlies van polypropyleen, de andere laag bestaat uit een folie vervaardigd van polyethyleen. Het folie is tijdens het vervaardigen wel voorzien van een patroon van kleine holletjes en regelmatige ronde openingen, die het produkt een optisch idee van celstructuur geven. Het folie wordt onder andere toegepast in wegwerpluiers en maandverband.
- **SI2007/0366** (SI): Netkan tekstil, narejen iz rezanih poliestrskih vlaken iz tarifne številke 55.03, mase več kot 25 do vključno 70 g/m2 (30 g/m2), svetlo sive barve, debeline 1 mm, enostransko točkasto prekrit s poliamidnimi posipom v zvitkih ali v obliki plošč kvadratne ali pravokotne oblike. Vlakna so med seboj fiksirana s termo fiksiranjem in iglanjem. Uporablja se kot notranja prevleka v avtomobilskih stropih.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5603

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …

### Pos. 5603

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …

### Kapitel 56

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5603.92.10.10 Vliesstoffe aus Poly(vinylalkohol), als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, mit: - einer Dicke von 200 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 µm und - einem Gewicht von 20 g/m$2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 g/m$2
- 5603.92.10.90 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.92.10?

Die Zolltarifnummer 5603.92.10 umfasst Vliesstoffe, bestrichen oder überzogen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.92.10?

Der Drittlandszollsatz für 5603.92.10 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5603.92.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560392. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.92.10?

5603.92.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5603.92.10 im Zolltarif eingeordnet?

5603.92.10 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560392 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.92.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.92.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI11028/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.92.10?

KN-Code 5603.92.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/56039210 verlinken.
