# Zolltarifnummer 5603.93.90.90.0: Vliesstoffe, andere

> Die Zolltarifnummer 5603.93.90.90.0 steht für Vliesstoffe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/56039390900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5603.93.90.90.0
- Drittlandszollsatz: 4,3 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  - 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
    - 5603.93 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g
      - 5603.93.90 andere
        - 5603.93.90.90 andere
          - 5603.93.90.90.0 Vliesstoffe, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 4,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI29773/23-1** (DE): Vliesstoff, sog. 3er Spültuch Noppen, Art.Nr. 726114, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 30 cm x 48 cm, - aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Polyester und Viskose), - im Wasserstrahlverfahren verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, u. a. damit keine Ware der Unterposition 5603 1490, - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 88 g, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - einseitig mit Noppen aus augenscheinlich Kunststoff bedruckt. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmeter- gewicht von mehr als 70 g bis 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9390 20 bis 5603 9390 60 genannte"
- **DEBTI27659/23-1** (DE): Vliesstoffe, sog. 10er Filzbogen A4, Art.Nr. 752062, Fotos siehe Anlage, - lediglich rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen von ca. 28,8 cm x 20,8 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- genadelt und mit Bindemittel verfestigt, -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 148 g (orange) bzw. 107 g (rosa), -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig. "Vliesstoffe, andere als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9390 20 bis 5603 9390 60 genannte"
- **DEBTI40756/22-1** (DE): Vliesstoff, sog. 5er Allzwecktuch, Fotos siehe Anlage, - laut Antrag: -- 5 Stück in einem Polybeutel verpackt, -- rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen (L x B) von 35 cm x 38 cm, -- genadelt und mit Bindemittel verfestigt, -- aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (Polyester und Viskose), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 103 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9390 20 bis 5603 9390 60 genannte"
- **DEBTI3659/20-1** (DE): Vliesstoff, sog. Staubtuch 3D Kodi Basic, Art. 14631603, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Karton aus Pappe verpackt, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert; damit keine Ware der Position 6307), laut Antrag in den Abmessungen von 21 cm x 27 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- zweilagig gearbeitet, mit: --- einer dickeren Lage aus einem im Wasserstrahl-Verfahren verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), ---- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, ---- weder bestrichen noch überzogen, --- einer dünneren Lage aus einem punktuell thermisch verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Filamenten, ---- weder bestrichen noch überzogen, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 88 g, - der Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern bildet im Hinblick auf den Umfang gegenüber dem Vliesstoff aus synthetischen Filamenten den Charakter der Ware. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9390 20 bis 5603 9390 60 genannte"
- **DEBTI48509/19-1** (DE): Vliesstoff, sog. Allzwecktuch, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert; damit keine Ware der Position 6307), laut Antrag in den Abmessungen von 38 cm x 40 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- genadelt und mit Bindemittel verfestigt, -- aus künstlichen und synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Viskose und Polypropylen), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig, - laut Antrag mit einem Quadratmetergewicht von 125 g. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9390 20 bis 5603 9390 60 genannte"
- **DEBTI29576/19-1** (DE): Vliesstoff, sog. 5er Allzwecktuch, Fotos siehe Anlage, - 5 Stück in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert), laut Antrag in den Abmessungen (L x B) von 35 cm x 38 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- genadelt und mit Bindemittel verfestigt, -- aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Polyester und Viskose), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 103 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9390 20 bis 5603 9390 60 genannte"
- **DEBTI18556/19-2** (DE): Achtteilige Zusammenstellung, Foto siehe Anlage, - bestehend aus sieben Gewebezuschnitten und einem Vliesstoffzuschnitt; gemeinsam in einem Polybeutel mit einem sog. Schnittmusterbogen verpackt, - getrennte Einreihung der Gewebe- und Vliesstoffzuschnitte, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen; somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b), - Vliesstoff (Zuschnitt): - - laut Untersuchungsergebnis: - - - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert; damit keine Ware der Position 6307), in den Abmessungen laut Antrag von 100 cm (Länge) x 100 cm (Breite), - - - genadelt und mit Bindemittel verfestigt, - - - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag aus 100 % Polyester), - - - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - - - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 80 g, - - - weder bestrichen noch überzogen, - - - einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9390 10 bis 5603 9390 60 genannte"
- **DEBTI10630/19-1** (DE): Vliesstoff, sog. Nassgelegtes Papier, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, mit einer Breite von 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: - - aus mit Bindemittel verfestigten (nicht genadelt), synthetischen Chemiefasern, - - aus Spinnfasern (keine Zellulosefasern und keine aromatischen Polyamide enthaltend), - - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - - mit einem Quadratmetergewicht laut Antrag von 80 g, - - weder bestrichen noch überzogen, - stellt sich aufgrund der Zusammensetzung nicht als Ware der Position 4805 dar, - laut Antrag zur Verwendung in Filtern. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9390 10 bis 5603 9390 60 genannte"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5603

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …

### Pos. 5603

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …

### Kapitel 56

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.93.90.90.0?

Die Zolltarifnummer 5603.93.90.90.0 umfasst Vliesstoffe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.93.90.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5603.93.90.90.0 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5603.93.90.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560393. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.93.90.90.0?

5603.93.90.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5603.93.90.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5603.93.90.90.0 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560393 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g > 56039390 andere > 5603939090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.93.90.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.93.90.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI29773/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.93.90.90.0?

Warennummer 5603.93.90.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/56039390900 verlinken.
