# Zolltarifnummer 5603.94.80.90.0: Vliesstoffe, andere

> Die Zolltarifnummer 5603.94.80.90.0 steht für Vliesstoffe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/56039480900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5603.94.80.90.0
- Drittlandszollsatz: 4,3 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  - 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
    - 5603.94 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
      - 5603.94.80 andere, andere
        - 5603.94.80.90 andere
          - 5603.94.80.90.0 Vliesstoffe, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 4,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI48967/25-1** (DE): Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappeinleger in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig zugeschnitten, u. a. damit nicht konfektioniert, somit keine Ware der Position 6307, - laut Antrag mit den Abmessungen von 100 cm x 50 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- thermisch verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 206 g, -- mit Schmelzklebepunkten versehen, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"
- **DEBTI38193/25-1** (DE): Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappaufhänger versehen, - quadratisch zugeschnitten, in unterschiedlichen Abmessungen, lediglich zur Umlage an einer Pflanze eingeschnitten, somit keine Ware der Position 6307, - genadelt, aus laut Antrag Wolle, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich mehr als 150 g, - weder bestrichen noch überzogen, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420, - dient laut Antrag zum Abdecken der Erde von Bäumen, Topf- und Kübelpflanzen als Schutz vor Unkraut, Austrocknung und Frost. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"
- **DEBTI40044/25-1** (DE): Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 1 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- genadelt und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigt, somit keine Ware der Position 5602, -- aus Spinnfasern (Reißspinnstoff; nicht aus aromatischen Polyamiden), -- mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 200 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einseitig mit einer klarsichtigen Folie aus Kunststoff (kein Zellkunststoff) laminiert, - nicht mit Bindemittel getränkt, u. a. somit keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, laminiert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"
- **DEBTI45488/24-1** (DE): Vliesstoff, siehe Anlage, - zwei Stück in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, - quadratisch zugeschnitten, in den Abmessungen von ca. 15 cm x 15 cm, - aus einem mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (keine aromatischen Polyamide), somit keine Ware der Position 3918, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, - einseitig mit Kleber versehen und mit Fasern beflockt, - u. a. aufgrund der Abmessungen keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"
- **DEBTI1299/25-1** (DE): Vliesstoff, sog. Kunstlederkordel, Foto siehe Anlage, - drei Stück in unterschiedlichen Farben an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - jeweils mit einer Länge von laut Antrag 1 m und einer Breite von ca. 2,5 mm, - aus einem einlagigen, mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), somit keine Ware der Position 5806, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, - u. a. aufgrund der Abmessungen keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"
- **DEBTI29786/23-2** (DE): Vliesstoff, sog. Distanzpads, siehe Anlage, - quadratisch zugeschnitten, in den Abmessungen von ca. 1,5 cm x 1,5 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (keine aromatischen Polyamide), somit keine Ware der Position 5602, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, -- einseitig mit selbstklebendem Kleber und Abdeckfolie versehen, - u. a. aufgrund der Abmessungen keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"
- **DEBTI53617/23-1** (DE): Filterstäbe, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf Länge zugeschnitten, -- mit einer Länge von 102 mm und einem Durchmesser von ca. 7 mm, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, - laut Untersuchungsergebnis: -- in neun Teilstücke untergliedert, bestehend aus: --- fünf Teilstücken aus einem mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Cellulosetriacetat), --- vier Teilstücken, die mit Kohlenstoffpartikeln gefüllt sind, -- mit einer Lage (Außenhülle) aus Papier versehen, -- weder bestrichen noch überzogen, -- keine Filamente enthaltend, somit keine Ware der Unterposition (HS) 5603 14, - u. a. aufgrund der Abmessungen keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9420, - der Vliesstoff bestimmt insbesondere im Hinblick auf den Umfang (Menge) sowie auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Filter für Zigarillos den wesentlichen Charakter der Ware. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"
- **DEBTI1847/24-1** (DE): Vliesstoff, sog. Platzmatte LIEBLINGSPLATZ, Art. 746744, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig, in den Abmessungen von 45 cm x 30 cm, -- aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (Polyester), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5603

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/ Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II ‚Verfestigung‘ und Abschnitt III ‚Ausrüstung‘). Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern. In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. …

### Pos. 5603

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 510/96 der Kommission vom 22. März 1996 1) (RV 510/96): Acrylfaserstränge (Stäbe) mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und einer Länge von 50 cm oder weniger. Die sehr dünnen Fasern sind parallelisiert, mit Klebstoff agglomeriert und durch einen Ofen geführt, in dem sie zu Rundstäben versteift werden. Diese Stäbe sollen Maß zugeschnitten und maschinell bearbeitet werden, um eine Schreibfederspitze zu bilden. Unterposition 5603 94 90 3) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5603, 5603 94 und 5603 94 90 3). Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 2) (RV L 1458/97): 1. Vliesstoffe (Abmessungen 180 bis 220 cm lang, 70 bis 160 cm breit, ca. …

### Kapitel 56

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten (RV E5603200). Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033A0); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40) (RV E56033B0); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei de …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5603.94.80.90.0?

Die Zolltarifnummer 5603.94.80.90.0 umfasst Vliesstoffe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5603.94.80.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5603.94.80.90.0 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5603.94.80.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560394. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5603.94.80.90.0?

5603.94.80.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5603.94.80.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5603.94.80.90.0 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen > 560394 andere, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g > 56039480 andere, andere > 5603948090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5603.94.80.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5603.94.80.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI48967/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5603.94.80.90.0?

Warennummer 5603.94.80.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/56039480900 verlinken.
