# Zolltarifnummer 5701.90.10: Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, aus Seide, Schappeseide, synthetischen…

> Die Zolltarifnummer 5701.90.10 steht für Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57019010
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5701.90.10
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
    - 5701.90 aus anderen Spinnstoffen
      - 5701.90.10 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5701

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Die Herstellung geknüpfter Teppiche, die in den Erläuterungen zu Position 57.01 des HS beschrieben sind, beginnt und endet damit, dass einige Schussfäden mit Kettfäden einfach verwebt werden, um die Festigkeit der Enden („Kopfenden“) der Teppiche zu gewährleisten. Manchmal werden diese gewebten Enden durch angesetzte Bordüren hergestellt. Nach Fertigstellung des Teppichs wird die Kette in einigem Abstand von den Teppichenden abgeschnitten. Man erhält dadurch die von den freien Enden der Kette gebildeten Fransen. Bei hochwertigen Stücken sind die Fransen manchmal in mehrere Büschel zusammengefasst und verknotet, wobei die Knoten so nahe wie möglich an den gewebten Teil herangeschoben werden, um zu verhindern, dass die Schussfäden sich mit der Zeit aus der Franse herausschieben. …

### Pos. 5701

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Geknüpfte Teppiche bestehen aus einer straffen Grundkette und aus Polfäden, die um die Kettfäden geknüpft oder geschlungen sind, indem sie um jeden Kettfaden oder um einen Teil von ihnen eine vollständige Umdrehung ausführen, und die durch Grundschussfäden (Fäden des Grundgewebes) an ihrem Platz festgehalten werden; so ist die Art des Einknüpfens der Polfäden in die Kettfäden für die Art Teppiche charakteristisch. Die hauptsächlich gebrauchten Knoten sind: 1) Der Ghiordes- oder Smyrnaknoten: Der Polfaden wird über zwei nebeneinander liegende Kettfäden geführt und die beiden Enden dieses Polfadens werden zwischen den beiden Kettfäden so zurückgeführt, dass jeder Kettfaden umschlungen wird und beide Enden an der Oberfläche des Teppichs herausstehen (Abbildung 1). Abb. …

### Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5701.90.10.10 handgearbeitet
- 5701.90.10.90 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5701.90.10?

Die Zolltarifnummer 5701.90.10 umfasst Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5701.90.10?

Der Drittlandszollsatz für 5701.90.10 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5701.90.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570190. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5701.90.10?

5701.90.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5701.90.10 im Zolltarif eingeordnet?

5701.90.10 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 570190 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5701.90.10?

Zu 5701.90.10 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5701.90.10?

KN-Code 5701.90.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57019010 verlinken.
