# Zolltarifnummer 5702.42.00.00: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

> Die Zolltarifnummer 5702.42.00.00 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5702420000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5702.42.00.00
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
    - 5702.42 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
      - 5702.42.00.00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI25943/26-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappkarte mit Aufhängehaken aus Kunststoff versehen, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 90 cm x 60 cm, - gewebt; somit keine Ware der Position 5705, - augenscheinlich mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester; u. a. Schlingen aus Chenillegarnen) und einem Grund aus Baumwolle, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Schmalseiten gesäumt (somit konfektioniert), - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5702 10 und 5702 20 genannte, mit Flor, aus synthetischen Spinn- stoffen"
- **DEBTI25978/26-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappkarte mit Aufhängehaken aus Kunststoff versehen, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 50 cm, - gewebt; somit keine Ware der Position 5705, - augenscheinlich mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester; Schlingen aus Chenillegarnen) und einem Grund aus Baumwolle, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Schmalseiten gesäumt (somit konfektioniert), - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5702 10 und 5702 20 genannte, mit Flor, aus synthetischen Spinn- stoffen"
- **DEBTI25999/26-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappkarte mit Aufhängehaken aus Kunststoff versehen, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 90 cm x 60 cm, - gewebt; somit keine Ware der Position 5705, - augenscheinlich mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester; Schlingen aus Chenillegarnen) und einem Grund aus Baumwolle, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Schmalseiten gesäumt (somit konfektioniert), - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5702 10 und 5702 20 genannte, mit Flor, aus synthetischen Spinn- stoffen"
- **FRBTIFR-BTI-2026-00339** (FR): Revêtement de sol, de type tapis, de forme rectangulaire, non touffeté, à velours, dont le dessus est confectionné de matière textile synthétique de Polypropylène, intégrée dans un plancher à armure toile de la même matière. Le dossier est constitué en caoutchouc synthétique et compose le support semi rigide du tapis. L’article comprend des motifs colorés. Dimensions : 45 x 80 cm.
- **DEBTI46683/25-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel in einem Pappkarton verpackt, - in annähernd rechteckiger Form, in den Abmessungen von 132 , 5 cm x 132 cm, - dreilagig gearbeitet: -- mit einer Oberlage (Schauseite) aus einem Grund aus einem Streifengewebe aus synthetischer Spinnmasse und einem bedruckten Flor aus synthetischen Spinnstoffen, somit keine Ware der Position 5701, -- mit einer Zwischenlage aus einem Drehergewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse und Garnen aus synthetischen Spinnstoffen, -- mit einer Unterlage aus einem Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen, rückseitig rutschhemmend punktuell mit Kunststoff versehen, - mit einer integrierten Glasfaserbeleuchtung und einer USB-Aufladestelle; die Leuchtfunktion dient lediglich der Erhöhung der Zierwirkung, - an den Rändern mit schmalen Gewebestreifen eingefasst, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - wird für sensorische Förderung, Motoriktraining und Entspannungsphasen gebraucht, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag, - durch Zusammenfügen konfektioniert. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Fußbodenbelag, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
- **DEBTI13972/24-1** (DE): Teppich, Art. VISCA, Foto siehe Anlage, - rechteckig, laut Antrag in unterschiedlichen Farben und Größen, - gewebt; ohne vorhandene Knoten, somit nicht geknüpft und damit keine Ware der Position 5701, - mit einem Flor und Grund aus laut Antrag künstlichen Spinnfasern (Viskose), - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - laut Antrag handgefertigt, - laut Antrag auf der Rückseite mit Latex ausgerüstet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, mit Flor, aus künstlichen Spinnstoffen"
- **FRBTIFR-BTI-2023-04270** (FR): Tapis de sol, de forme rectangulaire, tissé, constitué d'un plancher en tissu à armure toile de fibres synthétiques de polypropylène et de fibres de jute, à surface veloutée en poils de polypropylène.
- **DEBTI21966/23-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Teppich Vintage, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 150 cm, - maschinell gewebt, somit keine Ware der Position 5703, - mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester) und einem Grund aus laut Antrag 50 GHT Baumwolle und 50 GHT synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester), - auf der Rückseite mit laut Antrag Latex ausgerüstet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, mit Flor, aus synthetischen Spinnstoffen"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5702

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu den Teppichen dieser Position gehören: 1) Wilton-Teppiche (Tournay-Teppiche) und ähnliche Teppiche, die aus einem starken Grundgewebe bestehen, das entweder von einer Velours-Oberfläche, d. h. von einer Oberfläche aus senkrecht nebeneinander stehenden Florfäden (oder Büscheln), oder von einer Schlingen-Oberfläche verdeckt ist. Die Oberfläche dieser Teppiche wird aus zusätzlichen Kettfäden (Polfäden) gebildet, die länger sind als die anderen Kettfäden und während des Webens mit Hilfe von vorübergehend eingelegten Metalleisten (Ruten) auf der Oberseite des Gewebes Schlingen bilden. Wenn die Schlingen aufgeschnitten sind, so dass sie einen Flor bilden, handelt es sich um Velours-Teppiche (Florteppiche, Abbildung 4). …

### Pos. 5702

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABL EU Nr. L 201, Seite 23) (RV L 201/10): 1. Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger) (siehe Abbildung 652) Unterposition 5702 20 00 Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 5702 20 00. …

### Pos. 5702

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Badematten/Duschvorlagen aus Schlingengeweben, nach Art der Frottiergewebe, mit einer Länge von ca. 80 cm, einer Breite von ca. 50 cm, einer Dicke von etwa 4 bis 6 mm, die an allen Seiten gesäumt und somit konfektioniert sind, als „andere gewebte Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen“ in Position 5702 des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 195. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. …

### Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5702.42.00.00.0 andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5702.42.00.00?

Die Zolltarifnummer 5702.42.00.00 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5702.42.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 5702.42.00.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5702.42.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570242. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5702.42.00.00?

5702.42.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5702.42.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

5702.42.00.00 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche > 570242 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5702.42.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5702.42.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI25943/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5702.42.00.00?

TARIC-Code 5702.42.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5702420000 verlinken.
